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RECHT
_LOHNOPTIMIERUNG
personalmagazin 02/18
türlich die Versteuerung des geldwerten
Vorteils. Dennoch bleibt die Option für
die Arbeitnehmer durchaus attraktiv.
Grundlage für diese Bruttoentgeltum-
wandlung ist jedoch, dass der Arbeitge-
ber wirtschaftlicher Eigentümer ist. Das
Unternehmen sollte also zum Beispiel
neben dem Vertrag beim Leasingpartner
auch Vertragspartner für die Versiche-
rung des Fahrrads sein und als solcher
etwa die Kosten derselben tragen. Im
Umkehrschluss sind Vertragskonstella-
tionen zwingend zu vermeiden, in denen
der Arbeitgeber quasi nur eine Schnitt-
stelle zwischen Leasingunternehmen
und Arbeitnehmer ist.
Zu beachten ist auch das Ende der
Leasinglaufzeit. In der Vergangenheit
wurden hier meist Übernahmen der
Fahrräder zu einem Restkaufpreis von
zehn Prozent des Anschaffungspreises
vereinbart und umgesetzt. Dem hat die
Finanzverwaltung nun einen Riegel vor-
geschoben und schreibt einen Restwert
von 40 Prozent des Bruttolistenpreises
vor. Will der Mitarbeiter das Fahrrad also
am Ende der Laufzeit erwerben, so muss
er entweder diesen Betrag an den Lea-
singpartner als Ablöse bezahlen, oder
aber eine Differenz als geldwerten Vor-
teil versteuern. Hier ist der Ansatz nach
§ 37 b EStGmit 30 Prozent Pauschalsteu-
er vom BMF für zulässig erklärt worden.
Alternativ kann nachgewiesen werden,
dass das Fahrrad tatsächlich einen nied-
rigeren Restwert hat, zum Beispiel durch
eine Schätzung eines Fahrradhändlers.
Die Option der Jobräder hat damit
zwar ein wenig an Attraktivität verloren.
Es scheint sich aber nach wie vor um
eine sehr gutes Medium zu handeln, das
großen Anklang bei der Belegschaft fin-
det, wie zahlreiche Praxisbeispiele und
Befragungen zeigen.
Entgeltumwandung bei Firmenwagen
Die Option der Bruttoentgeltumwand-
lung lässt sich auch für den Firmenwa-
gen nutzen. Angenommen, ein Mitarbei-
ter oder Bewerber konnte sich bis dato
noch kein eigenes Auto leisten und hat
auch jetzt nicht die Möglichkeit, einen
Gebrauchtwagen zu erwerben, da das
nötige Startkapital fehlt. Ein Leasingver-
trag wäre eine Option, aber der Mitar-
beiter schreckte bis dato vor der Schufa-
Prüfung zurück.
Dieser Mitarbeiter erhält nun vom
Arbeitgeber folgendes Angebot: Neben
einem bestimmten Monatseinkommen
erhält er die Möglichkeit, über die Firma
ein Auto zu leasen. Der Leasingvertrag
läuft über den Arbeitgeber. Der Mitar-
beiter zahlt diesem die Leasingraten
aus seinem Bruttoentgelt und versteu-
ert dafür den Firmenwagen. Dabei gibt
es zwei Möglichkeiten der steuerlichen
Bewertung:
• die individuelle Nutzungswertermitt-
lung (Fahrtenbuch, Belege)
• die pauschale Nutzungswertermitt-
lung (Ein-Prozent-Regelung)
Praxistipp: Die Bewertungsmethode
darf innerhalb eines laufenden Kalen-
derjahrs nicht gewechselt werden. Der
Arbeitnehmer kann im Veranlagungs-
verfahren (Einkommensteuererklärung)
die vom Lohnsteuerabzugsverfahren ab-
weichende Methode ansetzen.
Bei der individuellen Nutzungswerter-
mittlung werden die auf private Nutzung
und die Nutzung zu Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ent-
fallenden gesamten Kraftfahrzeugauf-
wendungen anhand der Belege und eines
ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu den
übrigen Fahrten ins Verhältnis gesetzt.
Es bestehen zwar gewisse gesetzliche
Aufzeichnungserleichterungen, prinzipi-
ell ist davon aber eher abzuraten, da diese
Methode aufgrund des Überwachungs-
aufwandes der Fahrtenbücher, der durch-
zuführenden Berechnungen sowie der
Nachberechnungen für das Unternehmen
einen recht hohen zeitlichen Aufwand
und aufgrund des Risikos der Nicht-Aner-
kennung der Fahrtenbücher eine weitere
unsichere Komponente umfasst.
Nach unserer Erfahrung ist daher die
pauschale Nutzungswertermittlung eher
zu empfehlen. Diese Methode benötigt
keine Fahrtenbuchführung und die Er-
mittlung der Gesamtkosten entfällt. Sie
ist daher wesentlich einfacher umzuset-
zen. Das Steuerrecht unterscheidet dabei
vier verschiedene Sätze, um den geld-
werten Vorteil aus der Privatnutzung
von Firmen-Pkw zu ermitteln:
• Ein Prozent für die Privatnutzung,
• 0,03 Prozent für die Fahrten von der
Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte,
Im Regelfall dürfte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter kein Elektrofahrrad schenken
wollen. Falls doch, zeigt folgendes Beispiel, was lohn- und umsatzsteuerrechtlich zu
beachten ist.
Schenkt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Elektrofahrrad mit einem Bruttolisten-
preis in Höhe von 2.950 Euro, so gilt für die Lohnsteuer: Die kostenlose Übereignung ist
als Sachbezug lohnsteuerpflichtig. Bewertet wird er mit 96 Prozent des üblichen End-
preises. Der Arbeitgeber kann die 2.832 Euro individuell oder – wenn das Elektrofahrrad
zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gegeben wird – mit 30 Prozent pauschal ver-
steuern. Ist der Arbeitgeber ein Fahrradhersteller oder -händler, ist der Rabattfreibetrag
von 1.080 Euro abziehbar. Werden keine weiteren Vorteile aus der Produktpalette des
Arbeitgebers gewährt, sind dann nur 1.752 Euro steuerpflichtig. Umsatzsteuerlich gilt,
dass die Anschaffung des Arbeitgebers nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet
werden kann. Ein Vorsteuerabzug ist daher von vornherein ausgeschlossen.
Wenn das Fahrrad geschenkt wird
BEISPIEL