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          02/18  personalmagazin
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
        
        
        
          • 0,002 Prozent für die Familienheim-
        
        
          fahrten oder jene bei mehreren Tätig-
        
        
          keitsstätten,
        
        
          • 0,001 Prozent für die gelegentliche
        
        
          Nutzung.
        
        
          Dabei beziehen sich die Prozentsätze je-
        
        
          weils auf den sogenannten Bruttolisten-
        
        
          preis, also die auf volle 100 Euro nach
        
        
          unten abgerundete inländische unver-
        
        
          bindliche Preisempfehlung des Herstel-
        
        
          
            BIRGIT ENNEMOSER
          
        
        
          ist
        
        
          Geschäftsführerin Personal
        
        
          Services bei Auren in Stutt-
        
        
          gart.
        
        
          lers für das genutzte Kfz zum Zeitpunkt
        
        
          der Erstzulassung zuzüglich der Kosten
        
        
          für Sonderausstattungen und zuzüg-
        
        
          lich der Umsatzsteuer. Der Mitarbeiter
        
        
          kann nun entweder seine Leasingrate
        
        
          aus dem Bruttoentgelt direkt begleichen
        
        
          und muss dafür den geldwerten Vorteil
        
        
          versteuern oder er zahlt die Leasingra-
        
        
          te netto ab und darf diese dann auf den
        
        
          geldwerten Vorteil anrechen.
        
        
          Der Unterschied dürfte klar sein: Je
        
        
          günstiger der geldwerte Vorteil ausfällt,
        
        
          umso eher bietet sich die Bruttoentgelt-
        
        
          umwandlung an, da sich die steuerliche
        
        
          Wirkung hier nicht auf den Betrag des
        
        
          geldwerten Vorteils beschränkt.
        
        
          Für den Sonderfall Elektrofahrzeuge
        
        
          gelten besondere Ansätze. Da Deutsch-
        
        
          land den Kohlendioxidausstoß bis 2020
        
        
          senken möchte, soll die Elektromobilität
        
        
          steigen. Daher winken auch Arbeitge-
        
        
          bern, die für ihre Arbeitnehmer Elek-
        
        
          tro- oder Hybrid-Fahrzeuge anschaffen,
        
        
          Kaufpreiszuschüsse (siehe Kasten zur
        
        
          Elektromobilität).
        
        
          Fragen bei Kündigungen vorab klären
        
        
          Zu bedenken ist, dass ein Mitarbeiter,
        
        
          der ein Auto über seinen Arbeitgeber
        
        
          least, sicherlich einer hohen Bindung
        
        
          unterliegt. Dennoch ist der zusätzliche
        
        
          administrative Aufwand für Unterneh-
        
        
          men nicht zu vergessen. Zudem müssen
        
        
          Unternehmen die Konsequenzen beden-
        
        
          ken, die eine Kündigung haben könnte:
        
        
          Am Ende stehen zahlreiche Fahrzeuge
        
        
          auf dem Firmenhof, die von Mitarbei-
        
        
          tern, die später das Unternehmen ver-
        
        
          lassen haben, geleast wurden. Daher
        
        
          gilt unabhängig von Jobrad oder Firmen-
        
        
          wagen: Die Konditionen einer Rückgabe
        
        
          bei Verlassen der Firma sind vorab ein-
        
        
          deutig zu klären, um Streitigkeiten mit
        
        
          dem (Ex-) Mitarbeiter zu vermeiden.
        
        
          Insgesamt eröffnen beide Elemente
        
        
          aber tolle Optionen: So bieten Einzelhan-
        
        
          delsunternehmen auf der grünen Wiese
        
        
          bei der Suche nach Azubis einen Smart
        
        
          als Firmenwagen an oder Angehörige
        
        
          von Pflegeberufen haben die Chance auf
        
        
          ein Auto, welches der Mitarbeiter sogar
        
        
          komplett privat nutzen kann. Berück-
        
        
          sichtigt man also die Kosten eines Per-
        
        
          sonalwechsels, so stellt sich eventuell
        
        
          wieder eine Verhältnismäßigkeit ein.
        
        
          Da Deutschland den Ausstoß von Kohlendioxid bis 2020 erheblich senken möchte,
        
        
          wird die Elektromobilität gefördert. Auch Arbeitgeber können von Kaufpreiszuschüs-
        
        
          sen profitieren.
        
        
          Die Prämien für den Kauf von Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugen werden nur für nach
        
        
          dem 18. Mai 2016 angeschaffte Fahrzeuge mit einem Listenpreis von höchstens 60.000
        
        
          Euro gewährt. Je nach Fahrzeugart handelt es sich um eine Prämie in Höhe von 4.000
        
        
          Euro (Elektrofahrzeug ausschließlich mit Elektroantrieb) oder 3.000 Euro (Plug-In-Hybrid,
        
        
          wobei der Akkumulator über den Verbrennungsmotor oder über das Stromnetz geladen
        
        
          werden kann). Beantragen können Arbeitgeber die Prämien online beim Bundesamt für
        
        
          Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
        
        
          Neben den Kaufpreisprämien profitieren Arbeitgeber bei Elektrofahrzeugen auch von
        
        
          einer Kfz-Steuerbefreiung. Die Befreiung gilt ebenfalls für Elektrofahrzeuge, die mit
        
        
          einem Verbrennungsmotor als Reichweiten-Verlängerer ausgestattet sind (Range-Exten-
        
        
          der-Fahrzeuge) sowie für verkehrstechnisch genehmigte Umrüstungen von Bestands-
        
        
          fahrzeugen in Elektrofahrzeuge. Anwendbar ist die zehnjährige Befreiung letztlich für
        
        
          Erstzulassungen oder Umrüstungen in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember
        
        
          2020. Die Steuerbefreiung wird von Amts wegen gewährt. Ein Antrag ist nicht erforder-
        
        
          lich. Wichtig jedoch: Hybridelektrofahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch
        
        
          einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten nicht als Elektrofahrzeuge im
        
        
          Sinne des Kraftfahrtsteuergesetzes. Sie sind deshalb nicht begünstigt.
        
        
          Lohnsteuerliche Regeln für überlassene Kraftfahrzeuge
        
        
          Für die Überlassung von Elektrofahrzeugen sowie Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen gelten
        
        
          die steuerlichen Regelungen zur Fahrzeugüberlassung. Den geldwerten Vorteil aus der
        
        
          Privatnutzung sowie den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit kann der Arbeitgeber
        
        
          pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln. Seit 2013 wird der Bruttolisten-
        
        
          preis bei der lohnsteuerlichen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung
        
        
          um die Kosten für das Batteriesystem pauschal – je nach Anschaffungsjahr und Batterie-
        
        
          kapazität – gekürzt.
        
        
          Steuerliche Behandlung von Leasingfahrzeugen
        
        
          In den Miet- oder Leasinggebühren sind die Kosten des Batteriesystems enthalten. Bei
        
        
          der Ein-Prozent-Regelung sind die Leasingraten für die Lohnversteuerung ohne Bedeu-
        
        
          tung. Bei der Fahrtenbuchmethode muss der Arbeitgeber die Kosten aufteilen. Soweit
        
        
          diese auf das Batteriesystem entfallen, mindern sie die Gesamtkosten. Als Aufteilungs-
        
        
          maßstab kann das Verhältnis zwischen Listenpreis und dem um den pauschalen Minde-
        
        
          rungsbetrag gekürzten Listenpreis angesetzt werden (BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014).
        
        
          Nicht zuletzt kann der Arbeitgeber auch das elektrische Aufladen fördern.
        
        
          Sonderregeln für Elektroautos
        
        
          
            ELEKTROMOBILITÄT