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02/18 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
• 0,002 Prozent für die Familienheim-
fahrten oder jene bei mehreren Tätig-
keitsstätten,
• 0,001 Prozent für die gelegentliche
Nutzung.
Dabei beziehen sich die Prozentsätze je-
weils auf den sogenannten Bruttolisten-
preis, also die auf volle 100 Euro nach
unten abgerundete inländische unver-
bindliche Preisempfehlung des Herstel-
BIRGIT ENNEMOSER
ist
Geschäftsführerin Personal
Services bei Auren in Stutt-
gart.
lers für das genutzte Kfz zum Zeitpunkt
der Erstzulassung zuzüglich der Kosten
für Sonderausstattungen und zuzüg-
lich der Umsatzsteuer. Der Mitarbeiter
kann nun entweder seine Leasingrate
aus dem Bruttoentgelt direkt begleichen
und muss dafür den geldwerten Vorteil
versteuern oder er zahlt die Leasingra-
te netto ab und darf diese dann auf den
geldwerten Vorteil anrechen.
Der Unterschied dürfte klar sein: Je
günstiger der geldwerte Vorteil ausfällt,
umso eher bietet sich die Bruttoentgelt-
umwandlung an, da sich die steuerliche
Wirkung hier nicht auf den Betrag des
geldwerten Vorteils beschränkt.
Für den Sonderfall Elektrofahrzeuge
gelten besondere Ansätze. Da Deutsch-
land den Kohlendioxidausstoß bis 2020
senken möchte, soll die Elektromobilität
steigen. Daher winken auch Arbeitge-
bern, die für ihre Arbeitnehmer Elek-
tro- oder Hybrid-Fahrzeuge anschaffen,
Kaufpreiszuschüsse (siehe Kasten zur
Elektromobilität).
Fragen bei Kündigungen vorab klären
Zu bedenken ist, dass ein Mitarbeiter,
der ein Auto über seinen Arbeitgeber
least, sicherlich einer hohen Bindung
unterliegt. Dennoch ist der zusätzliche
administrative Aufwand für Unterneh-
men nicht zu vergessen. Zudem müssen
Unternehmen die Konsequenzen beden-
ken, die eine Kündigung haben könnte:
Am Ende stehen zahlreiche Fahrzeuge
auf dem Firmenhof, die von Mitarbei-
tern, die später das Unternehmen ver-
lassen haben, geleast wurden. Daher
gilt unabhängig von Jobrad oder Firmen-
wagen: Die Konditionen einer Rückgabe
bei Verlassen der Firma sind vorab ein-
deutig zu klären, um Streitigkeiten mit
dem (Ex-) Mitarbeiter zu vermeiden.
Insgesamt eröffnen beide Elemente
aber tolle Optionen: So bieten Einzelhan-
delsunternehmen auf der grünen Wiese
bei der Suche nach Azubis einen Smart
als Firmenwagen an oder Angehörige
von Pflegeberufen haben die Chance auf
ein Auto, welches der Mitarbeiter sogar
komplett privat nutzen kann. Berück-
sichtigt man also die Kosten eines Per-
sonalwechsels, so stellt sich eventuell
wieder eine Verhältnismäßigkeit ein.
Da Deutschland den Ausstoß von Kohlendioxid bis 2020 erheblich senken möchte,
wird die Elektromobilität gefördert. Auch Arbeitgeber können von Kaufpreiszuschüs-
sen profitieren.
Die Prämien für den Kauf von Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugen werden nur für nach
dem 18. Mai 2016 angeschaffte Fahrzeuge mit einem Listenpreis von höchstens 60.000
Euro gewährt. Je nach Fahrzeugart handelt es sich um eine Prämie in Höhe von 4.000
Euro (Elektrofahrzeug ausschließlich mit Elektroantrieb) oder 3.000 Euro (Plug-In-Hybrid,
wobei der Akkumulator über den Verbrennungsmotor oder über das Stromnetz geladen
werden kann). Beantragen können Arbeitgeber die Prämien online beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Neben den Kaufpreisprämien profitieren Arbeitgeber bei Elektrofahrzeugen auch von
einer Kfz-Steuerbefreiung. Die Befreiung gilt ebenfalls für Elektrofahrzeuge, die mit
einem Verbrennungsmotor als Reichweiten-Verlängerer ausgestattet sind (Range-Exten-
der-Fahrzeuge) sowie für verkehrstechnisch genehmigte Umrüstungen von Bestands-
fahrzeugen in Elektrofahrzeuge. Anwendbar ist die zehnjährige Befreiung letztlich für
Erstzulassungen oder Umrüstungen in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember
2020. Die Steuerbefreiung wird von Amts wegen gewährt. Ein Antrag ist nicht erforder-
lich. Wichtig jedoch: Hybridelektrofahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch
einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten nicht als Elektrofahrzeuge im
Sinne des Kraftfahrtsteuergesetzes. Sie sind deshalb nicht begünstigt.
Lohnsteuerliche Regeln für überlassene Kraftfahrzeuge
Für die Überlassung von Elektrofahrzeugen sowie Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen gelten
die steuerlichen Regelungen zur Fahrzeugüberlassung. Den geldwerten Vorteil aus der
Privatnutzung sowie den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit kann der Arbeitgeber
pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln. Seit 2013 wird der Bruttolisten-
preis bei der lohnsteuerlichen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung
um die Kosten für das Batteriesystem pauschal – je nach Anschaffungsjahr und Batterie-
kapazität – gekürzt.
Steuerliche Behandlung von Leasingfahrzeugen
In den Miet- oder Leasinggebühren sind die Kosten des Batteriesystems enthalten. Bei
der Ein-Prozent-Regelung sind die Leasingraten für die Lohnversteuerung ohne Bedeu-
tung. Bei der Fahrtenbuchmethode muss der Arbeitgeber die Kosten aufteilen. Soweit
diese auf das Batteriesystem entfallen, mindern sie die Gesamtkosten. Als Aufteilungs-
maßstab kann das Verhältnis zwischen Listenpreis und dem um den pauschalen Minde-
rungsbetrag gekürzten Listenpreis angesetzt werden (BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014).
Nicht zuletzt kann der Arbeitgeber auch das elektrische Aufladen fördern.
Sonderregeln für Elektroautos
ELEKTROMOBILITÄT