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02/18 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
vatnutzung monatlich ein Prozent des
Bruttolistenpreises und zusätzlich 0,03
Prozent je Entfernungskilometer für die
Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte ansetzen.
Ein Beispiel dazu: Der Arbeitgeber
überlässt seinem Arbeitnehmer ein
als Kfz eingestuftes Pedelec mit einem
Bruttolistenpreis von 2.995 Euro. Dieser
nutzt das Pedelec sowohl privat als auch
für Fahrten zwischenWohnung und dem
sieben Kilometer entfernten Betrieb. Für
die Lohnsteuer gilt: Der monatliche Vor-
teil aus der Privatnutzung beträgt 29 Eu-
ro (Ein Prozent von 2.900 Euro). Hinzu
kommt der Vorteil aus der Nutzung für
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
mit monatlich sechs Euro (2.900 Euro x
0,03 Prozent x 7 km). Für die Umsatz-
steuer können bei der Überlassung von –
als Kfz eingestuften – Elektrofahrrädern
die lohnsteuerlichen Werte zugrunde
gelegt werden. Aus diesen Bruttowerten
ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.
Ausgehend von 35 Euro (29 Euro + 6 Eu-
ro) beträgt die Umsatzsteuer monatlich
5,59 Euro (35 Euro brutto = 29,41 netto
x 19 Prozent).
Kombi mit Bruttoentgeltumwandlung
Interessant wird das Modell nun im
Zusammenhang mit der sogenannten
Bruttoentgeltumwandlung. Bietet das
Unternehmen dem Mitarbeiter also die
Möglichkeit, das Fahrrad über die Fir-
ma zu leasen, kann der Arbeitnehmer
den monatlichen Leasingvertrag für das
Fahrrad aus seinem Bruttogehalt zahlen
– also vor Abzug von Steuern und Sozi-
alversicherung. Im Gegenzug erfolgt na-
Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte – und auch Heimfahrten
bei doppelter Haushaltsführung, was
aufgrund der jeweiligen Entfernung aller-
dings in der Regel nicht relevant ist – mit
dem geldwerten Vorteil von einem Pro-
zent des Bruttolistenpreises abgegolten.
Bei Elektrofahrrädern hängt die wei-
tere lohnsteuerliche Behandlung davon
ab, ob es sich um ein E-Bike oder Pedelec
handelt und ob es als Fahrrad oder Kraft-
fahrzeug eingestuft wird (siehe Kasten
„Definitionen“). Soweit E-Bikes oder
Pedelecs als Kraftfahrzeug eingestuft
werden, sind die für eine Kraftfahrzeug-
überlassung einschlägigen steuerlichen
Regelungen anzuwenden. Das bedeu-
tet: Arbeitgeber müssen für die Pri-
Elektrofahrräder werden in mehrere Typen unterschieden. Was diese ausmacht und
wann ein Elektrofahrrad als Kfz eingestuft wird, ist auch für die lohnsteuerliche
Behandlung wichtig.
E-Bikes: Sie fahren auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Sie sind bereits ab
sechs km/h als Kraftfahrzeuge zulassungspflichtig.
Pedelecs („Pedal Electric Cycles“): Sie bieten nur dann eine Motorunterstützung, wenn
der Fahrer in die Pedale tritt. Erfolgt
die Motorunterstützung bis zu 25 km/h und hat der Hilfsantrieb eine Nenndauerleis-
tung von höchstens 0,24 kW, gelten sie als Fahrrad.
eine elektromotorische Unterstützung auch bei mehr als 25 km/h, gelten sie als
zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge.
Was E-Bikes von Pedelecs unterscheidet
DEFINITIONEN
Mit dem Velo zur Arbeit:
Least der Arbeitgeber das
Fahrrad, kann das die Mit-
arbeiterbindung erhöhen.
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