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RECHT
_MINDESTLOHN
D
er Einsatz von Mitarbeitern
aus dem Ausland in Deutsch
land ist mit komplexen Kom
ponenten behaftet – neben
Steuern, Sozialversicherung und Im
migration unter anderem auch mit den
Elementen Reise, Unterkunft, Bankkon
to sowie Schule. Die meisten Unterneh
men haben Richtlinien dazu, welche
Unterstützung gewährt werden soll,
insbesondere haben sie Regelungen zu
finanziellen Zuwendungen während des
Einsatzes in Deutschland. Dabei sind
jedoch die Vergleichbarkeit des Gehalts
aus immigrationsrechtlicher Sicht sowie
arbeitsrechtlich der seit 1. Januar 2015
geltende Mindestlohn zu beachten.
Vergleichbarkeit des Gehalts
Soweit ausländische Mitarbeiter in
Deutschland einen Aufenthaltstitel zur
Beschäftigung benötigen, ist meist die
Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit erforderlich. Neben allgemeinen
Arbeitsbedingungen wird auch die Ver
gleichbarkeit des Lohns überprüft. Be
trachtet wird dabei, ob ein Mitarbeiter,
mit einem deutschen Arbeitsvertrag in
derselben Position, mit entsprechender
Ausbildung, Erfahrung und mit den
jeweiligen Fertigkeiten, ein vergleich
bares Bruttogehalt erhält. Das Gesamt
gehalt des ausländischen Mitarbeiters
muss während der Zeit in Deutschland
diesem Bruttogehalt entsprechen. Ent
scheidend ist dabei meist der regionale
Durchschnitt einer Branche im Bezirk
der zuständigen Arbeitsagentur, der
Von
Florian Brandl
und
Jan Werner
einschlägige Tarifvertrag oder die unter
nehmensinterne Gehaltsstruktur.
Es besteht für zeitlich befristete Ein
sätze oft die Möglichkeit, den auslän
dischen Mitarbeiter ohne Arbeitsvertrag
in Deutschland zu beschäftigen. Bei
einer solchen Entsendung erhält ein
Mitarbeiter neben seinem Grundgehalt
aus dem Heimatland üblicherweise wei
tere Zuwendungen. Hierzu zählen zu
sätzliche Zahlungen zum Grundgehalt
(Tagesgeldzulage und „Cost of Living
Zuwendungen zum Mindestlohn
ÜBERBLICK.
Der Mindestlohn gilt auch für die nach Deutschland entsandten Arbeit
nehmer. Welche Besonderheiten bei der Anrechnung der Leistungen gelten.
personalmagazin 02/16