personalmagazin 2/2016 - page 65

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02/16 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Allowance“) oder die Erstattung tatsäch­
licher Auslagen oder Sachwertzuwen­
dungen (Unterkunft, Verpflegung). Für
die Vergleichbarkeit des Gesamtgehalts
können regelmäßig alle geldwerten Vor­
teile angerechnet werden.
Üblicherweise können nur garantierte
Leistungen einbezogen werden, die mo­
natlich erfolgen. Neben demGrundgehalt
betrifft dies meist fixe Tagegeldzulagen
sowie garantierte Zahlungen für die Un­
terkunft. Nicht angerechnet werden etwa
Bonuszahlungen, welche zielabhängig
sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Hö­
he für Budgets, welche gerade nur den
Maximalbetrag festsetzen, aber nicht
reflektieren, welche Summe dem Mitar­
beiter tatsächlich zur Verfügung stehen
wird (zum Beispiel Mieterstattung bis zu
einem festgelegten Betrag).
Aufgrund aktueller Einzelfallentschei­
dungen ist zuletzt durch allgemeine
Kommunikation der ZAV der Eindruck
entstanden, dass die Anrechenbarkeit
von Einkommensbestandteilen stark
eingeschränkt werden könnte. Diese Un­
klarheiten wurden zwar geklärt und ent­
schärft, dies könnte jedoch dazu führen,
dass die allgemeine Anrechenbarkeit von
zweckgebundenen geldwerten Vorteilen
durch die ZAV behördenintern auf den
Prüfstand gestellt wird. Auch jetzt ist
in Einzelfällen schon bei Verdacht auf
fehlerhafte, unvollständige oder miss­
bräuchliche Angaben eine detaillierte
Überprüfung und gegebenenfalls eine
Versagung der Zustimmung möglich.
Auch Mindestlohn beachten
Seit dem 1. Januar 2015 gilt das Min­
destlohngesetz (MiLoG). In Deutschland
beschäftigte Arbeitnehmer müssen min­
destens einen Bruttolohn von 8,50 Euro
pro Stunde erhalten: bei einer 40-Stun­
den-Woche und den üblichen 4,35 Wo­
chen pro Monat also 1.479 Euro mo­
natlich brutto. Dies gilt auch, wenn der
Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.
Wird ein ausländischer Mitarbeiter
befristet mit einem deutschen Arbeits­
vertrag angestellt, ist das entsprechend
vereinbarte Bruttogehalt zu berücksich­
tigen. Hochqualifizierte Arbeitnehmer
dürften die 1.479 Euro monatlich unpro­
blematisch erreichen, sodass eine Zu­
stimmung der ZAV erfolgen kann.
Mindestlohn ohne deutschen Vertrag
Soweit die Variante gewählt wird, den
Mitarbeiter ohne deutschen Arbeitsver­
trag, basierend auf dem Arbeitsvertrag
des Heimatlands nach Deutschland zu
entsenden, ist zu differenzieren. Denn
beim Mindestlohn können nicht alle Ge­
haltsbestandteile berücksichtigt werden.
Zwar kann das Grundgehalt aus dem
Heimatland einbezogen werden. Im Üb­
rigen kommt es jedoch darauf an, ob ei­
ne Leistung funktionell gleichwertig ist
(„Äquivalenzprinzip“). Eine Anrechnung
kann erfolgen, wenn die Leistung des Ar­
beitgebers nach ihrer Zweckbestimmung
als Gegenleistung für die Normalleistung
des Arbeitnehmers anzusehen ist. Das
bedeutet, dass dadurch das Verhält­
nis zwischen der Leistung des Arbeit­
nehmers und der Gegenleistung nicht
verändert wird (EuGH Elektrobudowa
C-396/13, 12.2.2015). Die Einordnung
hängt vom Einzelfall ab. Es kommt da­
rauf an, ob nach deutschem Recht unter
Berücksichtigung der Auslegung des Eu­
GH eine Anrechnung möglich ist.
Regelmäßig nicht anrechenbar sind
tatsächliche Aufwendungen, die als
Entsendezulagen erstattet werden (Art.
3 Abs. 7 RL 96/71/EG, „Entsendericht­
linie“). Hierzu zählen unter anderem
Reise-, Unterbringungs- und Verpfle­
gungskosten. Für die Verpflegungsko­
sten wird dies zwar oft kritisiert, denn
offensichtlich muss sich der Mitarbeiter
nicht nur während der Entsendung nach
Deutschland verpflegen. Wegen der ein­
deutigen gesetzlichen Regel in der Ent­
senderichtlinie und der dazugehörigen
EuGH-Rechtsprechung sind solche Über­
legungen jedoch theoretischer Natur.
Eine Anrechnung auf den Mindest­
lohn erfolgt gewöhnlich auch nicht für
Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit,
Akkord- und Qualitätsprämien, son­
Lohnuntergrenze: Für nach
Deutschland Entsendete hat sie
neue Hürden geschaffen.
Checkliste
Das müssen Sie als Arbeitgeber
beim Mindestlohn prüfen (HI7310366)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE
RECHNER
Der Mindestlohnrechner in unserer
App berechnet den Stundenlohn unter
Berücksichtigung der wichtigsten anre­
chenbaren Bestandteile der Mitarbeiter.
© WOLFILSER / SHUTTERSTOCK.COM
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