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2-01.2019
Erste Urteile zur Abmahnung von Verstößen im Daten-
schutzrecht liegen vor. Derzeit ist jedoch noch keine klare
Linie in der Rechtsprechung vorhanden, ob die Vergehen
überhaupt abgemahnt werden können.
Klärung der offenen Fragen erfolgt. Mit
dem Urteil des OLG Hamburg verstärkt
sich die Tendenz der Rechtsprechung, dass
Verstöße gegen die DSGVO von Mitbe
werbern abgemahnt werden können.
Das erinnert an die Entwicklung der
Rechtsprechung zu den Pflichtangaben
nach § 16a Energieeinsparverordnung
(EnEV) in der Immobilienwerbung.
Zunächst herrschte eine uneinheitliche
Rechtsprechung in den Untergerichten
vor, ob Immobilienmakler die Pflichtangaben aus § 16a EnEV in der Immo
bilienwerbung machen müssten. Dann
hat der BGH entschieden, dass es wett
bewerbsrechtlich eindeutig erforderlich
ist, dass auch Immobilienmakler die Vor
schrift des § 16a EnEV einhalten, wenn
eine Immobilie zur Vermietung oder zum
Verkauf annonciert wird.
Eine weitere Parallele zwischen den
Verstößen imDatenschutzrecht und nach
der EnEV scheint sich anzudeuten.
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In welche Richtung
wird sich die Waag-
schale beim Thema
Datenschutz neigen?
Die Gerichte sind sich
noch nicht einig.
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