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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
hat. Es besteht insoweit die erforderliche
persönliche Kongruenz. Erwirbt ein Drit-
ter, ist diese zu bejahen, wenn zwischen
dem Maklerkunden (Bruder) und dem
Dritten (der Schwester des Beklagten)
enge persönliche oder enge wirtschaftliche
Beziehungen bestehen.
Der Maklerkunde würde gegen Treu und
Glauben verstoßen, wenn er sich darauf
beriefe, dass der Vertrag nicht von ihm,
sondern von der Schwester abgeschlossen
worden sei. Diese Voraussetzungen sind
hier gegeben. Der Kunde hat den Makler-
vertrag nur geschlossen, weil er imAuftrag
seiner Schwester auf der Suche nach einem
Objekt in der Bundesrepublik Deutsch-
land war. Wenn er mit dieser Zielsetzung
das Objekt sucht und wie von vorneherein
SACHVERHALT:
Der Bruder einer im Aus-
land lebenden Kaufinteressentin suchte
für diese eine Immobilie und schloss ei-
nen Vertrag mit dem klagenden Makler
ab. Die Provisionsvereinbarung und die
Bestätigung des Nachweises wurde vom
Bruder selber unterzeichnet. Ein Hinweis
darauf, dass diese Vereinbarung für seine
Schwester gelten sollte, fehlte.
Der Makler wies ein Objekt nach, das
von der Schwester des beklagten Bruders
erworben wurde. Der Makler stellte dem
Bruder als seinemMaklerkunden die Pro-
vision in Rechnung. Dieser zahlte nicht,
sodass der Makler die Klage erhob.
ENTSCHEIDUNG:
Das Gericht gab dem
Makler Recht. Es führt aus, dass der Ver-
trag mit dem Bruder und nicht in Vertre-
tung für die Schwester abgeschlossenwur-
de. Der Bruder hätte bei der Besichtigung
und bei der Entgegennahme des Exposés
ausdrücklich darauf hinweisen müssen,
dass er für seine Schwester als Vertreter
auftritt.
Im Objekt-/Vermittlungsnachweis befin-
det sich sogar der formularvertragliche
Hinweis, dass der Vertrag im eigenen Na-
men und auf eigene Rechnung geschlossen
wird. Dieser Passus wurde vom beklagten
Kunden so im Vertrag belassen. Der An-
spruch des Maklers scheitert auch nicht
daran, dass nicht der Beklagte, sondern
dessen Schwester das Objekt erworben
geplant für seine Schwester erwirbt, so
würde es gegen Treu und Glauben versto-
ßen, wenn er sich auf ebendiesenUmstand
berufen wollte, um nicht selbst Provision
zu entrichten.
PRAXISHINWEIS:
Aus Sicht des Makler-
kunden ist der Erfolg eingetreten. Es
wäre unbillig, hier den Makler um seine
Provision zu bringen, auch wenn er selbst
das Objekt nicht erwirbt. Gegebenenfalls
muss er sich wegen der Provision intern
mit dem Käufer auseinandersetzen und
hier Vereinbarungen schließen. Zu emp-
fehlen ist allerdings ein Hinweis im Ver-
mittlungsnachweis, dass der Unterzeich-
nende „in eigenemNamen und auf eigene
Rechnung“ handelt.
«
Provision bei Erwerb durch Schwester des Maklerkunden
Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten kann die wirtschaftliche Identität bejaht werden,
wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte
wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs ist, ob der Maklerkunde
im Hinblick auf seine Beziehung zum Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe,
der Vertrag sei nicht von ihm, sondern vom Dritten abgeschlossen worden.
Wurde der Maklervertrag konkludent geschlossen, obliegt es dem Maklerkunden, eine nachträgliche Provisions-
herabsetzung nachzuweisen.
OLG Schleswig, Beschluss vom 03.04.2017 - 16 W 43/17
Wenn der Bru-
der nicht für sich
selbst, sondern für
die Schwester ein
Objekt sucht, dies
aber dem Makler
gegenüber nicht
kundtut, ist er pro-
visionspflichtig.