Immobilienwirtschaft 12/2018 - page 45

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2-01.2019
FAKTEN:
Das Dach der Wohnanlage war
marode. So wurden in einer Eigentümer-
versammlungMaßnahmen nebst entspre-
chender Sonderumlage beschlossen. Als
die Dachsanierung nach drei Monaten
noch nicht begonnen hatte, beauftragten
die Dachgeschosseigentümer einen An-
walt. Dieser forderte den Verwalter zur
Durchführung der Maßnahmen auf. Die
beschlossenen Sanierungsmaßnahmen
konnten später durchgeführt werden,
nachdem die Beiträge zur Sonderumlage
vollständig gezahlt waren. Die Eigentümer
machen gegenüber demVerwalter die An-
waltskosten geltend. Zu Unrecht.
ENTSCHEIDUNG:
Der Verwalter war nicht
untätig geblieben. Er hatte für eine Sa-
Urteil des Monats
Beschlossene Sanierungsmaßnahmen: Wenn die Sonderumlage nicht fließt
Dem Verwalter ist keine Pflichtverletzung zum Vorwurf zu machen, wenn er zunächst einen Beschluss über eine
größere Sanierungsmaßnahme nicht durchführt, weil die Finanzierung dieser Maßnahme nicht gesichert ist.
LG Hamburg, Beschluss v. 15.02.2018, 318 S 76/16
FAKTEN:
Die Eigentümer hatten beschlossen, die mit der Erteilung einer Veräußerungs-
zustimmung anfallenden Kosten der betreffenden Sondereigentumseinheit aufzuerle-
gen. Dieser Beschluss wurde seitens eines Eigentümers angefochten. Seine Klage hatte
allerdings keinen Erfolg. Die Bestimmung des § 21 Abs. 7 WEG eröffnet den Eigentü-
mern die Beschlusskompetenz zur Regelung bestimmter Geldangelegenheiten. Unter die
Kosten für einen besonderen Verwaltungsaufwand fallen solche, die über den üblichen
Aufwand bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen. Zwar
sind die Notarkosten, die infolge der gemäß § 29 GBO erforderlichen Beglaubigung für
die vom Verwalter erteilte Zustimmung dem Verwalter entstehen und die er von der
Eigentümergemeinschaft erstattet verlangen kann, keine Kosten, mit der die Tätigkeit
des Verwalters entlohnt wird. Gleichwohl fallen auch derartige Kosten unter den Gel-
tungsbereich des § 21 Abs. 7 WEG.
FAZIT:
Es handelt sich in diesem Fall nämlich um einen Verwaltungsaufwand, der zu-
sätzliche Kosten für die Eigentümergemeinschaft verursacht.
NOTARKOSTEN & CO.
Verursacherbezogene
Umlage in Einzelabrechnung
ist möglich
Die Eigentümer können beschließen,
dass eine Belastung mit den Kosten
einer vereinbarten Veräußerungs­
zustimmung verursacherbezogen auch
im Rahmen der Jahreseinzelabrech­
nung der betreffenden Sondereigen­
tumseinheit erfolgen kann.
LG Berlin, Urteil v. 23.01.2018, 55 S 162/17 WEG
Beschlüssen verpflichtet. Jeder einzelne
Eigentümer kann den Verwalter notfalls
auch gerichtlich in Anspruch nehmen.
Ist der Verwalter mit der Durchführung
der Beschlüsse in Verzug, kann also auch
jeder Eigentümer einen Anwalt beauftra-
gen und diesen zunächst mit der außerge-
richtlichen Aufforderung des Verwalters
zur Beschlussdurchführung beauftragen.
Allerdings sind dessen Kosten lediglich
aus Gesichtspunkten des Verwalterver-
zugs nicht vom Verwalter zu ersetzen.
Gegenüber dem Verwalter können Scha-
densersatzansprüche wegen Schäden im
Sondereigentumgeltend gemacht werden,
wenn er nicht für eine zeitnahe Instandset-
zung des Gemeinschaftseigentums sorgt,
nicht aber bloße Verzugsfolgekosten.
nierungsbeschlussfassung und die Be-
schlussfassung über die Erhebung einer
Sonderumlage gesorgt. Zwar besteht auch
eine Verpflichtung des Verwalters, für die
Durchführung der Sanierungsbeschlüsse
zu sorgen. Jedoch bedarf es für die Umset-
zung gefasster Sanierungsbeschlüsse auch
der Sicherstellung, dass die finanziellen
Mittel hierfür vorhanden sind. Dies war
zum Zeitpunkt der Einschaltung des An-
walts gerade nicht der Fall. Nicht einmal
die Dachgeschosswohnungseigentümer
hatten bis zu diesem Zeitpunkt die auf
sie entfallenden Beiträge zu der beschlos-
senen Sonderumlage geleistet.
FAZIT:
Der Verwalter ist gegenüber den
Eigentümern zur Durchführung von
Präsentiert von:
Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, Düsseldorf
Wohnungs-
eigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
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