Immobilienwirtschaft 12/2018 - page 38

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
DATENSCHUTZ
Das Abmahnrisiko steigt für nicht
verschlüsselte Webseiten
D
ie von vielen Immobilienfirmen und
Verbänden befürchtete Abmahnwel­
le ist ausgeblieben: Seit dem Inkraft­
treten der neuen Datenschutzgrundver­
ordnung (DSGVO) sind nur einzelne Ab­
mahnungen wegen Verstößen gegen die
Anforderungen des Datenschutzes ausge­
sprochen worden. In seiner Entscheidung
vom 13. September 2018 (Beschluss, Az.:
11 O 1741/18) hat das LG Würzburg
entschieden, dass ein Wettbewerber ei­
nen Verstoß gegen die DSGVO auf einer
Webseite eines Unternehmens abmahnen
kann. Das abmahnende Unternehmen
hat eine einstweilige Verfügung gegen
den Wettbewerber beantragt, und das LG
Würzburg hat diese erlassen.
Dabei beruft sich das Gericht auf zwei
EntscheidungendesOLGHamburg, Urteil
vom 27. Juni 2013 (Az.: 3 U 26/12), und
des OLG Köln (Az.: 6 U 121/15), die vor
dem Inkrafttreten der DSGVO ergangen
sind. Insgesamt ist das LG Würzburg der
ob die Vorschriften über Sanktionen in
der DSGVO (Art. 77 ff DSGVO) eine ab­
schließende Regelung für Rechte Dritter
enthalten. Das LGBochum sagt Ja, das LG
Würzburg Nein.
Das OLG Hamburg hat in seinem Ur­
teil vom25. Oktober 2018 (Az.: 3 U 66/17)
entschieden, dass die Sanktionsvorschrif­
ten der DSGVO in diesem Sinn nicht
abschließend sind und deshalb ein Mit­
bewerber grundsätzlich die Unterlassung
von Datenschutzverstößen gerichtlich
durchsetzen kann. Allerdings hat das OLG
Hamburg sich auch mit der Frage befasst,
ob die Vorschriften der DSGVO eine so
genannte marktverhaltensregelnde Norm
darstellen. Dies soll nachAnsicht des OLG
Hamburg der Maßstab dafür sein, ob die
Einhaltung der Datenschutzregeln von
Mitbewerbern verlangt werden kann.
Die Revision zum BGH ist vom OLG
Hamburg zugelassen worden, sodass
(hoffentlich bald) eine höchstrichterliche
Auffassung, „dass es sich bei den Vor­
schriften, gegen die hier verstoßen wurde
umVerstöße gegen dasWettbewerbsrecht
gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a
UWG handelt und somit vomAntragstel­
ler abgemahnt werden konnte“.
Die Revision zum BGH
ist zugelassen, sodass es
eine höchstrichterliche
Klärung geben wird
Die Ansicht des LG Würzburg wird
vom LG Bochum in einer kurz zuvor er­
gangenen Entscheidung nicht geteilt. In
seinem Urteil vom 7. August 2018 (Az.:
I-12O85/18) erklärt das LGBochum, dass
Mitbewerber einenVerstoß gegen das Da­
tenschutzrecht nicht abmahnen können.
Kern der juristischen Auseinanderset­
zung zur Frage der Abmahnfähigkeit ist,
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