Immobilienwirtschaft 12/2018 - page 46

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
FAKTEN:
Inder Eigentümergemeinschaft stand eine kostenintensive Sanierungsmaßnahme
an. ImVorfeld des Beschlusses sollte der Verwalter ein Sachverständigengutachten einho-
len. Dieses Gutachten übersandte er den Eigentümern unvollständig. Beschlossen wurde
die kostenintensivere Maßnahme. Ein Eigentümer hatte den Beschluss erfolgreich ange-
fochten. Das Amtsgericht erlegte dem Verwalter jedoch nicht die Verfahrenskosten auf.
Die übrigen Eigentümer verklagten ihn auf Schadensersatz. Ihre Klage war erfolgreich.
Dass das Amtsgericht demVerwalter dieVerfahrenskostennicht auferlegt hatte, stand dem
nicht entgegen. Der Verwalter hatte das Anfechtungsverfahren auch provoziert.
FAZIT:
Laut § 49 Abs. 2 WEG können demVerwalter unter bestimmten Voraussetzungen
die Kosten eines eigentumsrechtlichen Verfahrens auferlegt werden. Die Bestimmung ist
keine „Muss“-Vorschrift. Dem Gericht ist vielmehr ein Ermessensspielraum eingeräumt,
ob es demVerwalter dieVerfahrenskosten auferlegt. Tut es das nicht und ist demVerwalter
auch nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, besteht grundsätzlich ein Schadensersatz-
anspruch gegen ihn.
NACHLÄSSIGER VERWALTER
Keine Verfahrenskosten, trotz-
dem schadensersatzpflichtig
Auch wenn das Gericht dem Verwalter
die Verfahrenskosten nicht nach § 49
Abs. 2 WEG auferlegt hat, führt dies
nicht dazu, dass die Eigentümer vom
Verwalter verursachte Verfahrens­
kosten nicht gegen diesen geltend
machen können.
LG Frankfurt/Main, Urteil v. 15.03.2018, 2-13 S 6/16
FAKTEN:
Eine Eigentümerin und mehr als ein Viertel der Eigentümer hatten von der
Verwalterin die Einberufung einer Eigentümerversammlung begehrt. Die Verwalterin
verweigerte jedoch die Einberufung der Versammlung. Später begehrte sie den Erlass
einer einstweiligen Verfügung. Da allerdings in der Zwischenzeit andere Eigentümer ihr
Einberufungsverlangen widerrufen hatten, war das Minderheitenquorum nicht mehr
erfüllt, weshalb der Antrag zurückgewiesen wurde. Zu Recht, so das Gericht. Das Einbe-
rufungsverlangenmüssenmehr als 25 Prozent aller Eigentümer mittragen. DasMinder-
heitenquorummuss auch bis zur tatsächlichen Einladung zur Eigentümerversammlung
durch den Verwalter fortbestehen. Kommt der Verwalter dem Verlangen nicht nach,
muss es auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fortbestehen.
FAZIT:
An die Gründe für die Durchführung sind nur geringe Anforderungen zu stellen.
Den Zeitpunkt der Versammlung bestimmt der Verwalter, ihm ist dabei ein Ermessens-
spielraum eingeräumt. Ein Spielraum von drei Wochen wäre in der Regel noch okay.
AUSSERORDENTLICHE
EIGENTÜMERVERSAMMLUNG
25%-Quorum: Auch im Ge-
richtsverfahren erforderlich
Wird ein Verwalter von einem Eigen
tümer gerichtlich auf Einberufung
einer Eigentümerversammlung in
Anspruch genommen, muss das
Minderheitenquorum des § 24 Abs. 2
WEG bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung fortbestehen.
LG Koblenz, Beschluss v. 07.06.2018, 2 S 16/18
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
FAKTEN:
Ein Eigentümer begehrte mit Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung einer
Klage vor dem BGH wegen der Verweigerung der Zustimmung einer für 90.000 Euro
verkauften Einheit. Sie war jedoch unzulässig. DerWert der Beschwer muss 20.000 Euro
übersteigen, was vorliegend nicht der Fall war. Maßgeblich ist insoweit das Interesse
des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Das Interesse eines Eigentümers an
der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Eigentums ist in der Regel mit 20
Prozent des Verkaufspreises des Eigentums zu bemessen, so das Gericht.
FAZIT:
Der Streitwert eines eigentumsrechtlichen Verfahrens und die Beschwer, die im
Rahmen der Rechtsmittelinstanzen erreicht sein muss, stimmen nicht immer überein.
Wie etwa bei der Klage über die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung
oder denWirtschaftsplan. Der Streitwert bemisst sich für den klagenden Eigentümer zu-
nächst nach demhälftigenNennbetrag der Jahresabrechnung bzw. desWirtschaftsplans.
KLAGE WEGEN VERÄUSSERUNGS-
ZUSTIMMUNG
Streitwert und Beschwer
betragen 20 Prozent des
Verkaufspreises
In Streitigkeiten über die Zustimmung
zur Veräußerung des Eigentums be­
läuft sich der Streitwert in der Regel
auf 20 Prozent des Verkaufspreises
des Eigentums.
BGH, Beschluss v. 19.07.2018, V ZR 229/17
1...,36,37,38,39,40,41,42,43,44,45 47,48,49,50,51,52,53,54,55,56,...76
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