Immobilienwirtschaft 12/2018 - page 50

50 SZENE
ENERGIEFORUM WEST 2019
Innovationen und Geschäftsmodelle
Vielversprechende Innovationen kennenlernen, neue Geschäfts-
modelle erarbeiten und zukunftsweisende Kooperationen an-
stoßen – das sind Ziele des Energieforums West. Zum fünften
Mal treffen sich Entscheider aus Wohnungs- und Immobilien-
wirtschaft, Industrie, Energiewirtschaft, Architektur und Wis-
senschaft in Bochum. Am 21. und 22. Januar 2019 stehen dort
erneut Energieproduktion, Energieeffizienz und Klimaschutz im
Fokus. Welche Auswirkungen wird das Energiesammelgesetz
auf Mieterstromprojekte haben? Diese und viele anderen Fragen
beantwortet der Kongress. Er wird veranstaltet von EBZ, VdW
RheinlandWestfalen und EUMB Energie- undUmwelt-Manage-
mentberatung Pöschk. Anmeldung:
Technologie, IT & Energie
Grafik: Immobilienwirtschaft; Quelle: Studie Techem Energiekennwerte 2018
Der Energieverbrauch steigt
Zu diesem Ergebnis kommt die aktuelle Studie Techem Energiekennwerte 2018. Der witterungsbereinigte Endenergiever-
brauch für Raumheizwärme im untersuchten deutschen Wohngebäudebestand von Techem (39.200 Mehrfamilienhäuser mit
zentraler Wärmeerzeugung ohne Warmwassererzeugung mit 415.000 Nutzeinheiten) betrug im Jahr 2017 etwa 141 kWh/m
2
an Erdgas und Heizöl und rund 114 kWh/m
2
an Fernwärme. Er ist damit im zweiten Jahr in Folge für alle Energieträger ge-
stiegen. Für Erdgas beträgt dieser Anstieg gegenüber dem Vorjahr rund 1,8 Prozent, für Fernwärme etwa 1,7 Prozent und für
Heizöl annähernd 2,1 Prozent. Der Gesamtanstieg der letzten beiden Jahre beträgt etwas mehr als 5 Prozent.
Anstieg gegenüber dem Vorjahr
FERNWÄRME
ERDGAS
HEIZÖL
+1,7
%
Gesamtanstieg der letzten 2 Jahre
+5,0
%
+1,8
%
+2,1
%
VERWALTER UND MAKLER
Zeitraum für Fortbildung wird präzisiert
Verwalter und Makler müssen sich regelmäßig fortbil-
den: 20 Stunden in drei Jahren. Diese Fortbildungspflicht
wurde zum 01.08.2018 mit dem Gesetz zur Einführung
einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobi-
lienverwalter und Makler eingeführt und ist im neuen §
34c Abs. 2a der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Die
GewOwird nochmals angepasst. Sie stellt klar, dass es sich
bei demWeiterbildungszeitraum umKalenderjahre han-
delt. Ferner wird ausdrücklich festgeschrieben, dass der
dreijährige Weiterbildungszeitraum jeweils am 1. Januar
des Kalenderjahres beginnt, in demdie gewerberechtliche
Erlaubnis erteilt wurde.
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