CONTROLLER Magazin 2/2019 - page 77

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erfolgen. Den Unternehmen ist bei Überschrei-
tungen generell anzuraten, den Zuwendungs-
geber vorab um Zustimmung zu bitten, um
„keine bösen Überraschungen“ hinsichtlich der
Anerkennung bei den Kosteneinzelansätzen zu
erleben.
Zu Nummer 2.2.4:
Bei den Teilleistungen zu
Marktpreisen ist zu beachten, dass diese bei
der pauschalierten Abrechnung
nicht zulässig
sind. Dies ergibt sich jedoch nicht aus der
NKBF 2017, sondern aus dem „Merkblatt Vor-
kalkulation bei Zuwendungen auf Kostenbasis“
(I. Allgemeines, dort Erläuterung Nr. 5 rechte
Spalte).
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Regelungen zu den zuwendungs-
fähigen Kosten
Zu Nummer 2.2.5:
“Patentkosten“ sind häu-
fig Gegenstand der Kostenprüfung. Größere
Unternehmen gehen vielfach davon aus, dass
sämtliche Patentkosten zumindest als Ge-
meinkosten anerkannt werden können. Dies
ist jedoch nicht zutreffend. Mit der neuen Re-
gelung sind „notwendige Kosten für nationale,
europäische oder internationale Schutzrechts-
anmeldungen (Patentanwältin oder Patent­
anwalt und Patentamt) zur Erfüllung des Zu-
wendungszwecks ... ausschließlich
für KMU
zuwendungsfähig“. Neu ist die explizite Auf-
nahme des KMU-Begriffes. Kleinstunterneh-
men, kleine Unternehmen und mittlere Unter-
nehmen (KMU) werden in der EU-Empfehlung
2003/361 definiert. Danach zählt ein Unter-
nehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als
249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz
von 50 Millionen € erwirtschaftet oder eine Bi-
lanzsumme von maximal 43 Millionen € auf-
weist. Diese Schwellenwerte gelten für Einzel-
unternehmen.
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Sie sind hinsichtlich Beschäf-
tigtenzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme
relativ hoch. Das Europäische Parlament hat
mit Entschließung vom 4. Juli 2018 eine
(Neu-)Definition von KMU (2018/2545(RSP)
angeregt.
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Sie fordert unter „Neubewertung
der KMU-Definition Nr. 3“: „... die Kommissi-
on nachdrücklich auf, zu verhindern, dass
größere Akteure möglicherweise künstliche
Unternehmensstrukturen schaffen, um Nut-
zen aus der KMU-Definition zu ziehen
...“ Es
ist daher davon auszugehen, dass in naher
Zukunft die KMU-Definition geändert wird und
Unternehmen aus der bisherigen Regelung
herausfallen.
Zu Nummer 2.2.6 i.V.m. 2.2.8:
Bei Prüfungen
in den Unternehmen wird häufig angesprochen,
wie viel Projektstunden je Arbeitstag abrechen-
bar sind. In der Praxis finden Prüfer die unter-
schiedlichsten Vorgehensweisen bei der maxi-
mal erfassten Arbeitszeit vor: Anerkennung
entsprechend dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG),
davon abweichende vertragliche Arbeitszeitver-
einbarungen oder auch betriebliche Dienstrei-
seregelungen mit einer maximalen Tagesstun-
denzahl von zwölf Stunden und mehr. Die Neu-
regelung ist daher zu begrüßen, nach der
„Nicht zuwendungsfähig ... Personaleinzelkos-
ten (sind), die die
tägliche Höchststunden-
zahl nach dem ArbZG
übersteigen ...“. Jedoch
sind die gesetzlich verankerten Ausgleichszeit-
räume sowie tarifrechtliche und branchenspezi-
fische Regelungen zu berücksichtigen. Aus prü-
fungsökonomischen Gründen bietet es sich an,
von Unternehmen eine schriftliche Bestätigung
einzuholen, dass bei Überschreitungen der
Höchstarbeitszeit von 10 Stunden die Ausnah-
meregelungen nach § 14 ArbZG Anwendung
finden und eingehalten werden.
Zu Nummer 2.2.9:
Sofern die in der Gewinn-
und Verlustrechnung ausgewiesenen Erlöse
zu mehr als 50% aus Zuwendungen der öf-
fentlichen Hand stammen, ist das sogenannte
„Besserstellungsverbot“
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einschlägig. Die
Preisprüfer stellen im Prüfungsbericht nur
fest, ob das Besserstellungsverbot Anwen-
dung findet oder nicht.
Regelungen für Abrechnungen
der Gemeinkosten und die Kosten
nach den PreisLS
Zu Nummer 2.3:
Wie bisher, „... dürfen
kalku-
latorische Zinsen
(Nrn. 43 - 46 PreisLS) jähr-
lich bis zu 6 Prozent des betriebsnotwendigen
Kapitals anteilig auf das Vorhaben verrechnet
werden“. Neu wird jedoch im vorausgehenden
Satz ausdrücklich verlangt, dass „... der
voll-
ständige Nachweis
der zuwendungsfähigen
Kosten gemäß den PreisLS erbracht“ werden
muss. Dies erfordert eine Ermittlung des be-
triebsnotwendigen Kapitals aus Bilanzdaten
zweier Perioden unter Bildung unterjähriger
Durchschnittswerte beim Umlaufvermögen. Ein
pauschaler Ansatz war und ist nicht zulässig.
Pauschalierte Abrechnung bei
KMU und Mittelstand
Zu Nummer 2.4.1:
Nach Satz 1 können „KMU
und Mittelstand ... Gemeinkosten und kalku­
latorische Kosten pauschaliert abrechnen“. Die
frühere „Positivliste“ (der zuwendungsfähigen
Einzelkosten) in Nr. 5.6.1 der NKBF 98 ist weg-
gefallen. Größere Unternehmen können hinge-
gen nicht pauschaliert abrechnen. Sie müssen
immer nach den Regelungen Nummer 2.3, d. h.
nach den PreisLS abrechnen. Im Hinblick auf
die Antragstellung ist besonders der dortige
neue Satz 3 von großer Bedeutung: „Hat der
Zuwendungsempfänger (das Unternehmen)
eine Abrechnung der Gemeinkosten und kalku-
latorischen Kosten gemäß PreisLS gewählt,
ist
ein Wechsel zur pauschalierten Abrech-
nung grundsätzlich nicht mehr möglich
.“
Dies wurde in der Vergangenheit von den Zu-
wendungsgebern immer schon so gehandhabt,
war jedoch in den Nebenbestimmungen nicht
enthalten. Den Unternehmen ist zu empfehlen,
die pauschalierte Abrechnung zu beantragen
und den erhaltenen Zuwendungsbescheid dar-
aufhin zu kontrollieren, da die Abrechnung nach
PreisLS ein ausgebautes Kostenrechnungssys-
tem erfordert, das dort häufig nicht vorliegt.
Mangels Nachweisen führt es dazu, dass nur
geringere Gemeinkosten bei der Prüfung aner-
kannt werden können.
Zu Nummer 2.4.2:
Gegenüber Nr. 5.6.2 der
NKBF 98 gibt es jetzt in Nr. 2.4.2 eine Absen-
kung des Zuschlagssatzes bei der pauschalier-
ten Abrechnung der Gemeinkosten und kalku-
latorischen Zinsen. Diese werden jetzt durch
„einen
Zuschlag von 100 Prozent auf die
Personaleinzelkosten
nach Nr. 2.4.4 ...
ab-
gegolten “. Früher waren 120 Prozent zu-
lässig
. Hintergrund der Absenkung war, dass
bei einzelnen Unternehmen teils viel niedrigere
Gemeinkosten anfielen und eine gewisse
Schieflage zur Abrechnung nach den PreisLS
entstehen könnte.
Zu Nummer 2.4.3:
Seit einigen Jahren stellen
wir fest, dass immer mehr Forschungs- und
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