CONTROLLER Magazin 2/2019 - page 76

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Zuwendungen der öffentlichen Verwaltung wer-
den i. d. R. mit einem Zuwendungsbescheid an
gewerbliche Unternehmen vergeben. Dieser
regelt verwaltungsrechtlich die Modalitäten
(Gegenstand, Höhe der Zuwendung, Finanzie-
rungsform und -art, Zweckbindung, Bewilli-
gungszeitraum, Zahlungsplan). Weiterhin sind
dort Nebenbestimmungen und Hinweise aufge-
nommen. Die Nebenbestimmungen enthalten
Auflagen und Bedingungen im Sinne des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes sowie notwendige
Erläuterungen. Sie werden dabei differenziert
in Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf
Ausgaben- (NABF) bzw. auf Kostenbasis (NKBF).
Gegenstand des Beitrags sind nur die Neben-
bestimmungen auf Kostenbasis.
Einführung Rechtsgrundlagen
Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
gelten die Nebenbestimmungen für Zuwendun-
gen des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung an Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungs-
vorhaben (sogenannte NKBF 98) noch bis Lauf-
zeitbeginn der Zuwendung 17. April 2018. Die-
se wurde auch von anderen Bundesministerien
übernommen.
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Kürzlich traten die neuen Nebenbestimmungen
für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundes-
ministeriums für Bildung und Forschung an ge-
werbliche Unternehmen für Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017) in Kraft
und sollen Gegenstand der folgenden Betrach-
tung sein (vgl. Bekanntmachung im Bundesan-
zeiger BAnz AT 18.10.2017 B7 Seite 1 bis 18.)
Sie gelten für alle Zuwendungen, die ab dem
18.04.2018 bewilligt werden. Vermutlich wer-
den die NKBF 2017 auch von anderen Bundes-
ministerien für deren Zuwendungen übernom-
men. Stand heute sind sie jedoch nur vom Bun-
desamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
auf dem Förderportal zur Verfügung gestellt.
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Wichtige Änderungen in der
Neufassung
1. Abschnitt: Durchführung des Vorhabens
4
Zu Nummer 1.1:
Als Zuwendungszweck wird
nunmehr an den Anfang die
wirtschaftliche
und
sparsame
Verwendung gestellt. Dieser
eigentlich für die Verwaltung geltende Haus-
haltsgrundsatz (abgeleitet aus Art. 109 Abs. 4
und 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 6 Abs. 1 HGrG,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) wird nunmehr auf die
Unternehmen übertragen. Bei der Wirtschaft-
lichkeit geht es um einen möglichst günstigen
Zweck-Mittel-Einsatz, während die Sparsam-
keit auf einen möglichst geringen Finanzmittel­
einsatz abzielt. Damit wird für die Prüfung
durch die Preisüberwachungsbehörden der
Prüfungsrahmen weit abgesteckt. Die Unter-
nehmen müssen sich auf entsprechende Prü-
fungshandlungen einstellen und Nachweise
bzw. Prüfungsunterlagen vorhalten.
Zu Nummer 1.7:
Gegenüber der alten Rege-
lung in Nr. 20.1. NKBF 98 sind jetzt nicht nur
der Zuwendungsgeber, sondern auch
seine
Beauftragten
(Projektträger und Prüfungsbe-
hörden etc.) „berechtigt, den Fortgang der Pro-
jektarbeiten zu beobachten, alle vorhabenbezo-
genen Unterlagen, einschließlich Aufschreibun-
gen über Material und Arbeitsaufwand sowie
Arbeitsverträge, einzusehen und zu überwa-
chen“. Für die Unternehmen wird der Rahmen
der vorzulegenden Unterlagen erheblich präzi-
siert. Soweit es bislang Widerstände für die Fi-
nanzabteilungen gab, personenbezogene Infor-
mationen aus dem Personalbereich zu erhalten,
ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass diese
vorzulegen sind. Datenschutzargumente kön-
nen nicht geltend gemacht werden. Dies war
zwar schon bislang so, die neue Formulierung
erleichtert jedoch die interne Argumentation
und Kommunikation der Finanzabteilungen bei
der Vorbereitung einer Prüfung gegenüber den
Personalabteilungen.
2. Abschnitt: Finanzierung des Vorhabens
Zu Nummer 2.1.1:
Die Vorkalkulation ist hin-
sichtlich Gesamtkosten (Summe der Selbstkos-
ten) als Höchstbetrag verbindlich; d. h. gede-
ckelt. Neu ist die
prozentuale
Einschränkung
zu Abweichungen von den Kosteneinzelansät-
zen der Vorkalkulation um
bis zu 20 Prozent
(gegenüber früher Nr. 1.3 NKBF 98), soge-
nannter „20 Prozent-Gleitrahmen“.
Im Satz
2 wurde aufgenommen, dass „Innerhalb des
Höchstbetrags (...) Abweichungen über 20
Prozent von den Ansätzen der Vorkalkulation
zulässig sind, wenn der Zuwendungsgeber
vorher zugestimmt hat“. Bei Abweichungen von
mehr als 20 Prozent bei den Kosteneinzel­
ansätzen soll ein Hinweis im Prüfungsbericht
Änderungen und Tipps für Unternehmen, um
Rückzahlungen bei Kostenprüfungen zu vermeiden
Neue Nebenbestimmungen bei Zuwendungen des Bundes-
forschungsministeriums vom 29.09.2017 (NKBF 2017)
von Michael Hofmann
1
Tipps für Kostenprüfungen
1...,66,67,68,69,70,71,72,73,74,75 77,78,79,80,81,82,83,84,85,86,...116
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