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Im ersten Teil dieses Beitrags haben die Auto-
ren beschrieben, welche Aufgabenbereiche
Controller und Wirtschaftsprüfer abdecken und
wo Berührungspunkte bestehen. Dabei nimmt
die Bewertung von Goodwill und anderer Ver-
mögenswerte sowie die Bewertung von lang-
fristigen Fertigungsaufträgen eine zentrale
Stellung ein.
Bewertung Goodwill und andere
Vermögenswerte
Der Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert) in
der Bilanz resultiert aus einem Unternehmens-
kauf bzw. -zusammenschluss und stellt die Dif-
ferenz zwischen Kaufpreis und übertragenem
Nettovermögen dar. Zum Zeitpunkt des erst-
maligen Ansatzes kann der Wert des Goodwills
somit aus dem Kaufpreis abgeleitet werden. Er
steht für die Summe der immateriellen, nicht
eindeutig identifizierbaren Werte, die sich aus
der Übernahme eines Unternehmens ergeben
(häufig sind dies Synergien). In den Folgejahren
kann sich der Zeitwert des Goodwills je nach
Geschäftsverlauf verändern. Eine Zuschreibung
aufgrund Wertzunahme ist nach keinem ge-
nannten Standard zulässig (ebenso wenig wie
eine Aktivierung von selbsterschaffenem Good-
will). Eine potentielle Wertminderung jedoch ist
jährlich zu überprüfen und im Falle des Eintritts
als außerordentliche Abschreibung (Impair-
ment) zu erfassen. Im Rahmen eines Werthal-
tigkeitstests (Impairmenttest) auf Ebene der
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten („ZGE“)
wird dabei der erzielbare Wert dem aktuellen
Buchwert gegenübergestellt.
Die Beobachtung von Unternehmenszusammen-
schlüssen in den vergangenen Jahren zeigt,
dass der Position Goodwill eine immer größere
bilanzielle Bedeutung zukommt. Die folgende
Analyse der im SMI (Swiss Market Index) gelis-
teten Unternehmen (exklusive Banken und Versi-
cherungen und Swatch) für das Geschäftsjahr
2016 zeigt, dass der Goodwill im Durchschnitt
rund 55% des Eigenkapitals und rund 22% der
Bilanzsumme beträgt (vgl. Abbildung 1).
Neben dem Goodwill gibt es noch weitere, je
nach Branche wesentliche Vermögenswerte,
für die ein Impairmenttest erforderlich werden
kann. Hierzu zählen unter anderem immateriel-
le Werte und Sachanlagen, Anteile an Tochter-
unternehmen oder auch Finanzanlagen. Im Ge-
gensatz zum Goodwill ist bei diesen Positionen
eine Wertaufholung infolge des Wegfalls einer
Wertbeeinträchtigung grundsätzlich gefordert.
Sowohl IAS 36 als auch Swiss GAAP FER 20
schreiben die zwingende außerplanmäßige
Abschreibung vor, sobald der erzielbare Wert
des betroffenen Vermögenswertes unter dem
CM September / Oktober 2018
Controlling und Wirtschaftsprüfung
Chancen einer konstruktiven Zusammenarbeit (Teil 2)
von Florin Krapp, Marco Gehrig und Wilfried Lux