CONTROLLER Magazin 2/2018 - page 26

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übertragung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz vor.
Datenprüfung vor Übermittlung
an das Bundeszentralamt für
Steuern
Nachdem die Daten für die länderbezogene Be-
richterstattung ermittelt wurden, sollten Kon-
zerncontrolling, Konzernrechnungswesen und
Steuerabteilung gemeinsam einen Blick darauf
werfen. Die Steuerverwaltungen versuchen mit
diesen Daten einen Überblick über die globale
Aufteilung der Erträge und Steuern zu erhalten.
Daher empfiehlt es sich, ungeachtet der Not-
wendigkeit einen Vorjahres- bzw. Vorvorjahres-
vergleich durchzuführen. Sie erhalten damit ein
besseres Gespür für Veränderungen in den
Kennzahlen und können auf dieser Basis Ursa-
chenanalysen durchführen.
Aus Sicht des Unternehmens sieht man sich
mit der praxisrelevanten Frage konfrontiert,
ob die Gewinnverteilung über die jeweiligen
Länder branchenüblich ist oder ob sich Auffäl-
ligkeiten zeigen, die eine tiefergehende Erläute-
rung erfordern.
7
Fußnoten
1
Vgl. OECD, Base Erosion and Profit Shifting:
2
BMF, OECD veröffentlicht Ergebnisse des
BEPS-Projekts gegen aggressive Steuergestal-
griff am 11.02.2017.
3
BMF, Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)
– Übersicht über die 15 Aktionspunkte,
Standardartikel/Themen/Steuern/beps-15-ak-
tionspunkte.html#doc21002bodyText1, Zugriff
am 11.02.2017.
4
BMF, ebenda.;
5
BMF, ebenda.;
6
7
Nientimp, A. et al., Country-by-Country-Re-
porting und die Substanzfrage, in Der Betrieb
Nr. 47 vom 25.11.2016, Seite 2742-2748.
Abs.2 Nr.1c i. V. m. Abs.4 AO eine Geldbuße in
Höhe von 10.000,– Euro möglich.
Umsetzung der Anforderungen
der länderbezogenen Bericht-
erstattung
Das
Konzerncontrolling ist der erste An-
sprechpartner
, wenn es um die für die län-
derbezogene Berichterstattung notwendigen
Daten im Konzern geht. Im Unternehmen sind
zunächst folgende grundlegenden Fragen in
Abbildung 2 zu klären.
Zunächst ist im Konzern festzulegen, welches
Unternehmen den länderbezogenen Bericht an
das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.
Bei einer im Inland gelegenen Konzernoberge-
sellschaft fällt dieser üblicherweise die Aufgabe
zu, da sie bereits heute die Datenhoheit und die
Verantwortung für den Konzernabschluss hat.
Bei einer im Ausland gelegenen Konzernober-
gesellschaft gilt es, eine im Inland gelegene
Tochtergesellschaft zu beauftragen.
In einem nächsten Schritt sind die in §138a
Abs. 2 AO geforderten Datenfelder zu definie-
ren. Zu jedem Datenfeld empfiehlt es sich, eine
genaue Beschreibung des Inhalts und die Art
der Messung (siehe Beispiel mit der Zahl der
Beschäftigten) festzulegen. Für die aus GuV
und Bilanz kommenden Kennzahlen ist zusätz-
lich ein Mapping der Konten zu den Datenfel-
dern zu erstellen. Wichtig ist neben der Defini-
tion der Datenfelder ebenfalls, woher die Daten
bezogen werden können. In manchen Fällen ist
die Quelle ein Berichtssystem oder ein operati-
ves ERP-System, jedoch liegen üblicherweise
für Betriebsstätten im Ausland keine separaten
GuV sowie Bilanzdaten vor.
Zu guter Letzt ist zu prüfen, in welcher Form die
Daten an das Bundeszentralamt für Steuern
übermittelt werden müssen und können. Das
Gesetz sieht in §138a Abs. 6 AO eine Daten-
übermittelt hat und auch keine inländische
Tochtergesellschaft damit beauftragt wurde, so
legt §138a Abs. 4 AO fest, dass jede einbezo-
gene inländische Tochtergesellschaft zur Abga-
be verpflichtet ist (sogenannter sekundärer Me-
chanismus).
Aus praktischer Sicht könnte
damit in der inländischen Tochterunterneh-
mung das Problem entstehen, den länder-
bezogenen Bericht abliefern zu müssen,
ohne jedoch auf die notwendigen Daten im
Konzern zugreifen zu können.
Denn es ist
kaum vorstellbar, dass eine inländische Toch-
terunternehmung bei einem multinationalen
Konzern mit Sitz im Ausland die notwendigen
Daten aller Tochterunternehmen zur Verfügung
hat. Des Weiteren ist eine inländische Tochter-
gesellschaft regelmäßig nicht in der Lage, die
Konzernstrukturen mit den Beteiligungsverhält-
nissen und den verbundenen Unternehmen zu
kennen.
Neben den zuvor genannten Daten müssen die
inländischen Unternehmen nach §138a Abs. 5
AO angeben, ob es
a. eine inländische Konzernobergesellschaft
im Sinne von Absatz 1 ist,
b. eine beauftragte Gesellschaft ist oder
c. eine einbezogene inländische Konzern-
gesellschaft eines Konzerns mit ausländischer
Konzernobergesellschaft ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ist auch
anzugeben, bei welcher Finanzbehörde und von
welchem Unternehmen der länderbezogene Be-
richt des Konzerns abgegeben wird. Fehlt diese
Angabe, ist die einbezogene inländische Kon-
zerngesellschaft selbst zur fristgerechten
Übermittlung des länderbezogenen Berichts
verpflichtet.
Der länderbezogene Bericht ist nach §31
EGAO für das Wirtschaftsjahr 2016 bis zum
31.12.2017 zu übermitteln. Sollte der länder-
bezogene Bericht nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig an das Bundeszentralamt für
Steuern übermittelt werden, so ist nach §379
Abb. 2: Grundlegende Fragen
Country-by-Country Reporting
1...,16,17,18,19,20,21,22,23,24,25 27,28,29,30,31,32,33,34,35,36,...116
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