20
          
        
        
          (auch TNMM wäre denkbar). Im Beispiel wird
        
        
          untersucht, wie sich R- auf unterschiedliche
        
        
          Preisstrategien auswirkt.
        
        
          Bei diesen Zahlen würde die lokale Vertriebsge-
        
        
          sellschaft den preisaggressiven Markteintritt
        
        
          wählen. Der lokal ausgewiesene Deckungsbei-
        
        
          trag („Quasi-DB“) ist bei dieser Variante am
        
        
          höchsten. Der Konzern hingegen würde mit
        
        
          seiner Kenntnis der kompletten Konzernmarge
        
        
          etwas anderes wählen, nämlich den mittelprei-
        
        
          sigen Einstieg. Ohne ergänzende Informationen
        
        
          wählt die Vertriebsgesellschaft eine Variante,
        
        
          die für den Konzern nachteilig ist. Es gilt zudem
        
        
          zu beachten, dass dieser Nachteil nicht mehr
        
        
          durch Steuervorteile kompensiert werden kann.
        
        
          Das Beispiel zeigt, welche Fehlinformation in
        
        
          Bezug auf unterschiedliche Markteintrittsstrate-
        
        
          gien erzeugt werden kann. Für sich allein be-
        
        
          trachtet würde es bedeuten, die Delegation von
        
        
          Entscheidung auf dezentrale, lokale Einheiten zu
        
        
          unterlassen. Das Prinzip „all business is local“
        
        
          würde so durch den steuerlichen Verrech-
        
        
          nungspreis untergraben.
        
        
          Das Beispiel verdeutlicht außerdem, dass die
        
        
          Vertriebsgesellschaft alleine nicht in der Lage
        
        
          ist, zu erkennen, ob es sich um ein relevantes
        
        
          Problem handelt oder nicht. Der Quasi-DB des
        
        
          Vertriebs liegt bei der linken und der mittleren
        
        
          Spalte doch recht dicht beieinander. Die Diffe-
        
        
          renz von rund 4% wäre im Rahmen der opera-
        
        
          tiven Steuerung in den meisten Branchen gut
        
        
          zu vertreten. Erst die konsolidierte Konzernsicht
        
        
          zeigt das Ausmaß des Problems von rund 25%
        
        
          Differenz in der Marge.
        
        
          Das nächste Beispiel untersucht eine
        
        
          Routinegesellschaft der Produktion
        
        
          Unterstellt sei eine direkte Beziehung zur Ver-
        
        
          triebsgesellschaft, welche gemäß F&R-Analy-
        
        
          se als Strategieträger fungiert. Die steuerlich
        
        
          richtige Methode ist in dieser Konstellation die
        
        
          Kostenaufschlagsmethode. Auch wenn die
        
        
          Produktion nur in wenigen Branchen die Ver-
        
        
          triebsentscheidung maßgeblich bestimmt, soll
        
        
          für diesen Fall gezeigt werden, dass die Metho-
        
        
          de ebenfalls Fehlsteuerungen verursachen
        
        
          kann. Zur Verdeutlichung seien drei sehr ähnli-
        
        
          che Artikel(gruppen) angenommen. Sie weisen
        
        
          de zu begründen. Dabei sollte darauf geachtet
        
        
          werden, dass sie aus Sicht aller beteiligten Län-
        
        
          der zulässig ist. Sonst könnten in zwei Ländern
        
        
          für denselben Sachverhalt Steuern gezahlt wer-
        
        
          den müssen (Doppelbesteuerung). Beispiels-
        
        
          weise ist die Gewinnvergleichsmethode in den
        
        
          USA, aber nicht in Deutschland, zulässig. Ge-
        
        
          nauso ist darauf zu achten, ob und in welcher
        
        
          Form Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
        
        
          vorliegen. Deutschland hat über 100 solcher
        
        
          Abkommen abgeschlossen. Neben den DBA
        
        
          und dem jeweiligen lokalen Steuerrecht emp-
        
        
          fiehlt es sich, die OECD-Richtlinie „Verrech-
        
        
          nungspreise“ von 1995/99 und das OECD-
        
        
          Musterabkommen zu beachten.
        
        
          
            Preise und Mengen bei steuer-
          
        
        
          
            lichen Verrechnungspreisen
          
        
        
          Wie an anderer Stelle erwähnt, führt die Einhal-
        
        
          tung der steuerlichen Regeln nicht immer zum
        
        
          optimalen Vorsteuer-Ergebnis. Das gilt auch für
        
        
          die Auswirkungen einer Verrechnungspreis-
        
        
          Methode auf Preis-/Mengen-Kombinationen.
        
        
          Als Erstes wird eine Routinegesellschaft
        
        
          des Vertriebs betrachtet.
        
        
          Steuerlich ist die
        
        
          Wiederverkaufspreismethode anzuwenden
        
        
          Anhand der ersten drei Methoden soll beispiel-
        
        
          haft der
        
        
          Fremdvergleichsgrundsatz
        
        
          verdeut-
        
        
          licht werden:
        
        
          ·
        
        
          Die Preisvergleichsmethode fragt, welchen
        
        
          Preis zwei fremde Dritte untereinander ver-
        
        
          einbaren bzw. welchen Preis konzerneigene
        
        
          Unternehmen mit einem fremden Dritten ab-
        
        
          geschlossen haben. Ist der Verrechnungs-
        
        
          preis – im Vergleich dazu – für eine interne
        
        
          Transaktion angemessen oder nicht?
        
        
          ·
        
        
          Die Wiederverkaufspreismethode stellt dar-
        
        
          auf ab, dass ein konzernintern beziehendes
        
        
          Unternehmen die Waren zu einem (Verrech-
        
        
          nungs-)Preis erhält, der ihm eine angemes-
        
        
          sene Rendite beim Verkauf an seine Kunden
        
        
          ermöglicht. Die Angemessenheit des Ver-
        
        
          rechnungspreises wird daran erprobt, ob die
        
        
          Rendite unserer Konzerntochter von gleicher
        
        
          Höhe ist, wie sie ein fremder Dritter in ver-
        
        
          gleichbarer Situation erzielen würde.
        
        
          ·
        
        
          Die Kostenaufschlagsmethode verlangt ana-
        
        
          log, dass der Erbringer der Leistung aus der
        
        
          konzerninternen Transaktion eine angemes-
        
        
          sene Marge erzielt. In der Regel bezieht man
        
        
          sich dabei auf die Herstellungskosten.
        
        
          Bezogen auf jede interne Transaktion ist die
        
        
          Angemessenheit der Verrechnungspreismetho-
        
        
          
            Autor
          
        
        
          Dipl.-Oec. Guido Kleinhietpaß
        
        
          ist Trainer und Partner der CA Akademie AG. Zu seinen fachlichen
        
        
          Schwerpunkten zählen Businessplanung, Investitionsrechnung,
        
        
          Kennzahlenanalyse, Verrechnungspreise und Vertriebs-Controlling.
        
        
          Er ist Co-Referent des Fachseminars Verrechnungspreise sowie Leiter
        
        
          der „Controlling-Wiki-Redaktion“ im Int. Controller Verein (ICV).
        
        
          Daneben ist er Autor verschiedener Fachbücher.
        
        
          E-Mail:
        
        
        
          
            Abb. 3: Die „Resale Minus“-Methode kann falsche Anreize zur Steuerung geben
          
        
        
          
            Macht Transfer-Pricing die ILV überflüssig?