CONTROLLER Magazin 2/2018 - page 25

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Mitteilungspflicht multinationaler
Unternehmensgruppen
Das BEPS 1-Umsetzungsgesetz hat in der Ab-
gabenordnung die neue Norm
§ 138a Länder-
bezogener Bericht multinationaler Unter-
nehmensgruppen
eingeführt, in der die Mit-
teilungspflichten internationaler Unternehmen
festgeschrieben sind. Demnach müssen Unter-
nehmen, die
a. ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung
im Inland haben, sowie
b. einen Konzernabschluss aufstellen und
c. mindestens ein Unternehmen mit Sitz und
Geschäftsleitung im Ausland haben und
d. deren konsolidierte Umsatzerlöse im voran-
gegangenen Wirtschaftsjahr mindestens
750 Millionen Euro betragen
nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres für die-
ses Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen
Bericht dieses Konzerns erstellen und dem
Bundeszentralamt für Steuern übermitteln
(vgl. Abbildung 1).
Der länderbezogene Bericht im Sinne von
§138a Abs. 1 AO erfordert eine nach Steuerho-
heitsgebieten gegliederte Übersicht, wie sich
die Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die
Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen der
Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstät-
ten tätig ist. Zu diesem Zweck sind folgende
Positionen, ausgehend vom Konzernabschluss
des Konzerns, auszuweisen:
·
Umsatzerlöse und sonstige Erträge aus
Geschäftsvorfällen mit nahestehenden
Unternehmen
·
Umsatzerlöse und sonstige Erträge aus Ge-
schäftsvorfällen mit fremden Unternehmen
·
Summe aus Umsatzerlösen und sonstigen
Erträgen gemäß den Buchstaben a und b
·
Im Wirtschaftsjahr gezahlte Ertragsteuern,
·
Im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr
gezahlte und zurückgestellte Ertragsteuern
·
Jahresergebnis vor Ertragsteuern
·
Eigenkapital
·
Einbehaltene Gewinne
·
Zahl der Beschäftigten
·
Materielle Vermögenswerte.
Konzernweit gültige
Kennzahlen nötig
Auf den ersten Blick erscheinen die notwendigen
Daten klar, doch bei einer tieferen Analyse und
einem Blick in die Datenbanken des Unterneh-
mens wird schnell deutlich, dass eine konzern-
weit gültige Definition dieser Kennzahlen not-
wendig erscheint. Nehmen wir das einfache Bei-
spiel mit der
Anzahl der Beschäftigten
in einer
Gesellschaft. Eine systematische Bearbeitung
dieser Kennzahl könnte wie folgt geschehen:
1. Betrachtung dem Grunde nach:
Welche Definition legen Sie für den Begriff
„Beschäftigter“ fest? Zählen Sie auch
Leiharbeitnehmer hinzu?
2. Betrachtung der Höhe nach: Wie zählen
Sie „einen“ Beschäftigten? Zählen Sie die
Köpfe, und ignorieren damit Teilzeitarbeitneh-
mer? Oder zählen Sie ein Vollzeitäquivalent?
Diese Daten sind dem Bundeszentralamt für
Steuern in Bonn
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in einer nach Steuerhoheits-
gebieten gegliederten Auflistung aller Unter-
nehmen und Betriebsstätten zur Verfügung zu
stellen. Die Übermittlung der Daten hat nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung zu erfolgen.
Neben den inländischen Konzernobergesell-
schaften gibt es die Fälle, in denen die Konzern-
obergesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäfts-
leitung im Ausland hat. Für diese Sachverhalte ist
zu unterscheiden zwischen
a. Beauftragte Gesellschaft nach §138a
Abs. 3 AO und
b. Ausländische Konzernobergesellschaft
nach §138a Abs. 4 AO.
In §138a Abs. 3 AO heißt es: „Umfasst der Kon-
zernabschluss eines ausländischen Unterneh-
mens, das nach Absatz 1 zur Abgabe des län-
derbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn
es Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte
(ausländische Konzernobergesellschaft), ein in-
ländisches Unternehmen (einbezogene inländi-
sche Konzerngesellschaft) und beauftragt die
ausländische Konzernobergesellschaft die einbe-
zogene inländische Konzerngesellschaft damit,
einen länderbezogenen Bericht für den Konzern
abzugeben (beauftragte Gesellschaft), so hat die
beauftragte Gesellschaft den länderbezogenen
Bericht dem Bundeszentralamt für Steuern zu
übermitteln.“ In diesem Fall hat die ausländische
Konzernobergesellschaft eine inländische Toch-
tergesellschaft mit der Erstellung des länderbe-
zogenen Berichts beauftragt. In der betrieblichen
Praxis wird jedoch die den Konzernabschluss er-
stellende Konzernobergesellschaft die Daten-
hoheit über den Konzern ausüben. Die inländi-
sche Tochtergesellschaft benötigt in diesem Fall
die notwendigen Daten über die Gesellschaften
im Konzern von der Muttergesellschaft.
Meldepflicht auch für in
Deutschland ansässige
Tochtergesellschaften
In dem Fall, dass die ausländische Konzern-
obergesellschaft keinen länderbezogenen Be-
richt an das Bundeszentralamt für Steuern
Abb. 1: Multinationale Unternehmensgruppe
Autor
Dipl.-Wirtsch.-Inform. (FH) Stefan Tönnissen, MBA, LL.M.
ist Konzerncontroller und Lehrbeauftragter an der
Fachhochschule Münster.
E-Mail:
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