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normale Vorsorgegeschäft wird aufgrund
des gedeckelten Dotierungsrahmens bei
der steuerlichen Förderung nach § 3 Nr.
63 EStG erst im Zeitverlauf sichtbare Bei-
träge zum Wachstum leisten können.
Gesetzgeber stärkt Pensionsfonds
Das anhaltende Niedrigzinsumfeld und
die jüngsten Aktivitäten des Gesetzge-
bers bringen die Pensionsfonds offenbar
zusehends in die Poleposition. „Die Stär-
ke der Pensionsfonds liegt in der gesetz-
lich geregelten freieren Kapitalanlage“,
sagt Kircheis (siehe Interview). Während
das Versicherungsaufsichtsgesetz einer
ertragsorientierten Kapitalanlage bei-
spielsweise mit einer Aktienquote von
30 Prozent klar Grenzen setzt, verzichtet
die Pensionsfondsanlageverordnung auf
derlei Einschränkungen. Diese Anlage-
freiräume können auch nicht versiche-
rungsförmig anlegende Pensionsfonds
seit dem vergangenen Jahr im Rahmen
der Beitragszusage mit Mindestleistung
innerhalb der Verrentungsphase nutzen.
Diese Zusageform gibt den Anspruchsbe-
rechtigten die Sicherheit, dass sie zum
Leistungsbeginn zumindest ihre einge-
zahlten Beiträge zurückerhalten.
Laut Karst war der Auslöser für die
Novellierung, dass die zu garantie-
renden Startrenten infolge des sin-
kenden Höchstrechnungszinses für
versicherungsförmige Verrentungen
immer geringer ausfielen. „Jetzt können
Pensionsfonds über die Jahre hinweg mit
annähernd gleichen Zinsen kalkulieren,
um eine Verstetigung der Verrentungs-
verläufe und höhere Startrenten zu errei-
chen“, erläutert der Jurist. In der Praxis
sieht das so aus: Der Pensionsfonds ver-
rentet das Kapital mit einem sicheren
Zins von null Prozent. Das ist die Min-
destleistung, die immer geleistet wird.
Im zweiten Schritt wird ein langfristig
dauerhaft realisierbarer Zins gewählt.
Die Differenz zwischen beiden Werten
bildet einen Puffer, innerhalb dessen
die Rente schwanken kann. Dabei darf
der Pensionsfonds aber nur ein Vermö-
gen in der Höhe halten, die maximal 125
Prozent des Rentenbarwertes beträgt.
Wird dieser Wert überschritten, müs-
sen die Renten erhöht werden. Sinkt das
Vermögen unter die 100-Prozent-Marke,
müssen die Rentenzahlungen seitens
des Pensionsfonds entsprechend gekürzt
werden. Für die Differenz zur Mindest-
leistung hat dann der Arbeitgeber einzu-
stehen. Beides sollten nach Einschätzung
des bAV-Experten eher Ausnahme-Sze-
narien sein. „Der Normalbetrieb spielt
sich innerhalb des 25-Prozent-Korridors
ab“, sagt Karst und ergänzt: „Gerade im
Niedrigzinsumfeld halte ich das für eine
sehr sinnvolle Idee, die aber noch mehr
Verbreitung finden müsste.“
Einer ähnlichenLogik folgt dasBetriebs-
rentenstärkungsgesetz (BRSG), wenn-
Bereit zum Durchstarten: Vieles deutet darauf
hin, dass innerhalb der bAV- Durchführungs-
wege Pensionsfonds das Rennen machen.
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