personalmagazin 01/18
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RECHT
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NEWS
Bahncard vom Arbeitgeber
E
in neuer Verwaltungserlass schreibt vor, was lohnsteuerlich zu beach-
ten ist, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Bahncard stellen.
Demnach ist die Überlassung einer Bahncard 100 oder 50 steuerfrei,
wenn diese im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
liegt. Davon ist – unabhängig von der privaten Nutzungsmöglichkeit – aus-
zugehen, wenn zum Kaufzeitpunkt die voraussichtlich anfallenden Kosten
für Einzelfahrscheine die Kosten der Bahncard erreichen oder übersteigen.
Dann stellt die Überlassung keinen Arbeitslohn dar. Nicht steuerfrei ist die
Bahncard, wenn die Prognose ergibt, dass sie sich für den Arbeitgeber nicht
vollständig rechnet. Dann ist die Überlassung steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Ersparte Fahrtkosten können jedoch per Korrekturbetrag abgezogen werden.
Jahreswechsel I
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung Ende November 2017 der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
(SvEV) zugestimmt. Die maßgeblichen Werte zu Sachbezügen für freie Verpflegung und freie Unterkunft erhöhen sich zum 1. Januar 2018.
Der Monatswert für Verpflegung wird nun 246 Euro betragen, während der Monatswert für Unterkunft und Miete auf 226 Euro steigt.
Jahreswechsel II
Das Bundeskabinett hat am 22. November 2017 die Beitragssatzverordnung 2018 beschlossen. Damit wird der Bei-
tragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung zum 1. Januar 2018 auf 18,6 Prozent gesenkt. Derzeit beträgt der Beitrag 18,7 Prozent. In
der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitrag auf 24,7 Prozent.
Jahreswechsel III
Die Insolvenzgeldumlage wird zum 1. Januar 2018 von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent gesenkt. Das sieht die Insol-
venzgeldumlagesatzverordnung 2018 vor. Der Bundesrat hat der Verordnung bereits zugestimmt. Der Umlagesatz wurde zuletzt zum Januar
2017 von 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent reduziert. Wegen günstiger Rücklagen wird die Insolvenzgeldumlage nun erneut gesenkt.
NEWS DES MONATS
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© MICHAEL BAMBERGER
Die Bahncard für den Mitarbeiter
kann lohnsteuerfrei bleiben.
Echte Vergütungsprobleme
NACHGERECHNET
Für die Vergütung von Betriebsräten
gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip:
Der Betriebsrat bekommt also so viel,
wie er verdient hätte, wenn er nicht
Betriebsrat wäre. Klingt einfach, ist es
aber nicht immer. Gerade beim Blick
auf den langjährigen Vollzeit-Betriebs-
rat zeigt sich: Vielleicht lässt sich zwar
die Karriere, zum Beispiel die eines
gelernten Industriekaufmanns, im
Großunternehmen fiktiv ausdenken,
man fragt sich jedoch: Ist das fiktive
Gehalt für das teils hohe Arbeitspensum
und die teils große Verantwortung eines
Betriebsratsvorsitzenden gerechtfertigt?
Müsste nicht eher das Management als
Blaupause dienen? Weichen Unterneh-
men aufgrund dieser Fragen zu sehr
von der Gehaltsfiktion ab, droht jedoch
eine strafrechtliche Verfolgung wegen
Begünstigung oder Benachteiligung
des Betriebsrats. Vielleicht könnten ein
weniger strenges Lohnausfallprinzip
und transparente betriebliche Regeln
hier Abhilfe schaffen.