personalmagazin 1/2018 - page 65

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01/18 personalmagazin
ternehmen keine Auswirkungen haben
wird, da auf vorhandene Lohngruppen­
systeme verwiesen werden kann.
Sozialversicherung: Neue Meldepflicht
Dass Arbeitgeber zahlreiche Meldungen
abgeben müssen, ist mit den komplizier­
ten Anforderungen an die Einstufung
und Durchführung sozialversicherungs­
rechtlicher Tatbestände zu erklären.
Zum 1. Januar 2018 werden die Perso­
nalabteilungen jedoch mit einer neuen
Meldepflicht konfrontiert, die für die
reine Lohnabrechnung nicht notwendig
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Die neue Auskunftspflicht nach dem Entgelttransparenzgesetz ist zwar als individual-
rechtlicher Auskunftsanspruch ausgestaltet. Tatsächlich spielt jedoch der Betriebsrat
– soweit vorhanden – auch eine wichtige Rolle.
Anträge der Mitarbeiter selbst auf Auskunft über ein Lohngruppensystem oder auf
Benennung des Entgelts einer Vergleichsperson sind nur dann zulässig, wenn im Betrieb
kein Betriebsrat besteht. Gibt es einen solchen, so muss der Auskunftsantrag von
diesem gestellt werden. Das Gesetz bestimmt insoweit, dass der Betriebsrat „mehrere
Auskunftsverlangen bündeln und gemeinsam behandeln“ kann.
Will der Arbeitgeber nicht, dass die Vertretung der Arbeitnehmer den Auskunftsan-
spruch erfüllt, kann er die Erfüllung des Auskunftsanspruchs selbst übernehmen, wenn
er dies zuvor der Arbeitnehmervertretung gegenüber erläutert hat.
Neuer Tätigkeitsbereich für Betriebsräte
HINWEIS
ten Entgeltbestandteile, jeweils bezogen
auf das (vorhergehende) Kalenderjahr“.
Da der Auskunftsanspruch erst geltend
gemacht werden kann, wenn eine Ver­
gleichsgruppe mit mindestens sechs
Personen genannt ist, handelt es sich
gewissermaßen um eine anonymisierte
Abfrage. Einbezogen werden müssen
alle entgeltwerten Leistungen im Kalen­
derjahr, insbesondere Zulagen.
Fazit und Relevanz:
Das neue Entgelt­
transparenzgesetz klingt auf den ersten
Blick spektakulär. Auf den zweiten Blick
wird aber deutlich, dass es für viele Un­
ist. Wird künftig ein Saisonarbeitneh­
mer eingestellt, ist ein neues Meldefeld
mit der Kennzeichnung „J“ zu belegen.
Saisonarbeitnehmer, so definiert es
künftig das Gesetz in § 188 Abs. 4 SGB
V, ist ein „Arbeitnehmer, der vorüberge­
hend für eine versicherungspflichtige auf
bis zu acht Monate befristete Beschäfti­
gung in die Bundesrepublik Deutschland
gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit
einen jahreszeitlich bedingten jährlich
wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräf­
tebedarf des Arbeitgebers abzudecken“.
Abrechnungstechnisch gelten für diese
Personen jedoch keine Besonderheiten,
sondern die allgemeinen Vorschriften.
Der Grund für die Meldepflicht liegt
in einer Gesetzesänderung bei der soge© EZIO GUTZEMBERG / ADOBE STOCK
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