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SPEZIAL
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Entscheidend ist dabei: Bei der Gewäh-
rung von Gutscheinen wird der Arbeits-
lohn im Regelfall nicht mit der Übergabe
des Gutscheins an den Arbeitnehmer
gewährt, sondern zu dem Zeitpunkt, zu
dem die Berechnung gegenüber dem
Arbeitgeber erfolgt. Übergeben Sie zum
Beispiel einemMitarbeiter zuWeihnach-
ten einen selbst erstellten Gutschein für
den Erwerb eines Spielwarenartikels im
Wert von 40 Euro, müssen Sie die Einlö-
sung genau überwachen. Erst wenn der
Mitarbeiter den Beleg des Kaufhauses
vorlegt, erhält er den Gutscheinbetrag
dazu ausgezahlt und der geldwerte Vor-
teil gilt damit als zugeflossen.
Dieser Weg ist aufwendig in der Bear-
beitung und birgt dazu ein Risiko in der
Umsetzung, wenn Sie dem Mitarbeiter
beispielsweise einen weiteren Gutschein
über 40 Euro im Januar des Folgejahres
aushändigen. Löst der Mitarbeiter nun
beide Gutscheine gemeinsam ein, indem
er Ende Januar Spielzeug imWert von 80
Euro kauft und dafür gemeinsame Be-
lege vorlegt, verlieren die Gutscheine die
Option der Steuerfreiheit. Die Vorausset-
zung, maximal 44 Euro pro Monat zu ge-
währen, wäre in diesem Beispiel nicht
eingehalten.
In der Praxis verbreitet sind zwei An-
sätze für die Gutscheingewährung:
• Erwerb von Benzingutscheinen – ein-
zulösen bei einer Tankstelle – und deren
monatliche Aushändigung an den Ar-
beitgeber. Auch hier ist mittlerweile die
Angabe eines Euro-Betrags auf dem Gut-
schein möglich und nicht – wie früher
definiert – eine Liter-Angabe notwendig.
• Gewährung von Mitarbeiter-Cards,
die bei einem Partnerunternehmen wie
zum Beispiel Sodexo, Bonago, Edenred
gekauft werden. Diese werden monat-
lich vom Arbeitgeber mit einem be-
stimmten Betrag geladen und können
nach Belieben eingesetzt werden. Die
Partner der Kartenanbieter bieten Opti-
onen zum Einkauf im stationären Han-
del, Internet oder bei Anbietern, die in
beiden Welten aktiv sind.
Der Vorteil der Mitarbeiter-Cards liegt
auf der Hand: Das Geld, das der Mit-
arbeiter auf die Karte erhält, gilt beim
Arbeitgeber bereits als geflossen. Der
Arbeitnehmer kann die Karte also zeit-
lich unabhängig einsetzen und auch Be-
träge darauf „ansparen“.
Zwar steht der Ansatz der Mitarbeiter-
Cards immer wieder auf dem Prüfstand,
bis dato bleibt aber alles unverändert. Das
Finanzministerium „stört“ sich an der Op-
tion, den gewährten Sachbezug zu Geld zu
machen; bei Internetkäufen zum Beispiel
werden bestellte Waren bei Nicht-Gefallen
zurückgesandt. In der Regel erhält der
Käufer dann keinen Gutschein, sondern
das Geld gutgeschrieben, was den Sach-
bezugscharakter zerstören würde.
Auf eine dauerhafte Beibehaltung die-
ser Regelungen ist dennoch zu hoffen, da
andernfalls ein ganzer Unternehmens-
zweig ins Wanken geriete. Allerdings
sollten Arbeitgeber die Regelungen hierzu
im Auge behalten.
Mitarbeiter-Card:
Das unterscheidet die Angebote
Unternehmen sollten den Anbieter für
die Mitarbeiter-Card sorgfältig auswäh-
len. Bei den Kartenanbietern gibt es Un-
terschiede
• im Umfang der Akzeptanzstellen der
Karten,
• in der optischen Gestaltung der Kar-
ten (namentlich für den Mitarbeiter
erstellt, firmenindividuell mit Logo …),
• in der Unterstützung beim werblichen
Einsatz der Karten zur Mitarbeiterbin-
dung, zum Beispiel in der Gestaltung
der Website,
• in der Preisgestaltung für die Nutzung
der Karten,
• im Umfang der Einsatzmöglichkeiten
der Karte, zum Beispiel als Minikre-
ditkarte, für den Einsatz der 44 Euro-
Sachbezüge und zudem als Restaurant-
gutschein,
• in den Einlöse-Optionen (nutzbar als
Zahlungsmittel …).
Gerade die Einlöse-Option der Karte in
Form eines direkten Zahlungsmittels
führt oft dazu, dass die steuerfreie An-
erkennung des Sachbezugs komplett
ausgeschlossen wird. Firmen sollten da-
her beim Einsatz der Mitarbeiter-Cards
sinnvollerweise immer ein Auskunftser-
suchen bei ihrem zuständigen Betrieb-
stätten-Finanzamt stellen. Dieses hin-
terfragt die Details der Karte genau und
bringt damit rechtliche Sicherheit.
Die vorgestellten Mitarbeiter-Cards er-
möglichen es, den Mitarbeitern monat-
lich bis zu 44 Euro steuerfrei zukommen
zu lassen oder auch Einzahlungen bis
zu 44 Euro nur zu besonderen Ereig-
nissen oder als Prämien für besondere
Leistungen vorzunehmen. Denkbar sind
auch Zuzahlungen bis zu 60 Euro auf Ge-
burtstage oder Hochzeiten im Rahmen
der steuerfreien Aufmerksamkeiten.
Verschiedene Dienstleister bieten hier
noch weitere Optionen, die steuerlich
immer genau geprüft werden sollten.
Fahrtkostenzuschuss:
Pauschalversteuerung statt Freigrenze
Seit Wegfall der Steuerbefreiungsvor-
schrift im Jahr 2004 stellt die kosten-
freie oder verbilligte Überlassung eines
sogenannten „Job-Tickets“ grundsätz-
lich einen steuerpflichtigen geldwerten
Vorteil dar. Nur die vorgestellte Anwen-
dung der 44-Euro-Freigrenze könnte zu
Steuerfreiheit führen, wenn das Ticket
weniger als 44 Euro monatlich kostet.
Es ist jedoch Vorsicht geboten: Voraus-
setzung für die Anwendung der 44-Euro-
Fahrtkostenzuschüsse
sind nicht als klassische
Entgeltumwandlung zu
ermöglichen. Sie sollten
sie also bei Gehaltsrun-
den oder bei Vertragsän-
derungen einplanen.
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