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01/18 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Freigrenze bleibt die monatliche Ausgabe
des Job-Tickets an den oder die Arbeitneh-
mer. Da es sich bei den Jobtickets jedoch
meist um Jahreskarten handelt, wäre die
Freigrenze nicht nutzbar. Zudem wäre
es eigentlich unsinnig, die „wertvolle“
44-Euro-Grenze hierfür zu „opfern“.
Jobtickets können nämlich als
Fahrtkostenzuschüsse mit 15 Prozent
Pauschalversteuerung – und damit sozi-
alversicherungsfrei – angesetzt werden,
wenn sie den Vorgaben des Werbekos
tenabzugs entsprechen. Für die Er-
mittlung der pauschalierungsfähigen
Fahrtkostenzuschüsse gilt bei Vollbe-
schäftigung eine Faustformel (15 Tage x
Anzahl einfache Kilometer von Wohnort
zur Tätigkeitsstätte x 0,30 Euro). Wohnt
ein Mitarbeiter also zum Beispiel 40
Kilometer vom Unternehmen entfernt,
hat der Arbeitgeber die Möglichkeit,
monatlich 180 Euro (15 Tage x 40 km x
0,30 Euro) pauschalierten Fahrtkosten-
zuschuss zu bezahlen. Denkbar ist auch
eine höhere Auszahlung. Der Betrag von
180 Euro müsste dann pauschaliert und
weitere Beträge voll steuer- und beitrags-
pflichtig ausgezahlt werden.
Im Zusammenhang mit der Pauscha-
lierung sind einige Variationen denkbar:
Der Arbeitgeber könnte die Fahrtkosten
in Höhe von 180 Euro netto überlassen
und die Pauschalsteuer selbst abführen.
Er kann allerdings auch die Pauschal-
steueranteile auf den Mitarbeiter abwäl-
zen.
Bei Abwälzung der Pauschalsteuer auf
den Mitarbeiter entfiele die „normale“
Lohnsteuer und die Sozialversicherung
und er hätte die pauschale Lohnsteuer
in Höhe von 30,65 Euro zu zahlen – al-
so 27 Euro Pauschalsteuer (15 Prozent
von 180 Euro), 1,49 Euro Soli-Zuschlag
(5,5 Prozent von 27 Euro) und 2,16 Euro
Kirchensteuer (8,0 Prozent in Baden-
Württemberg). Denkbar wäre auch die
Anwendung der pauschalierten Kir-
chensteuersätze, die ja reduziert und
vom jeweiligen Wohnort/Bundesland
des Mitarbeiters abhängig sind. Der
Mitarbeiter würde also ebenso wie der
Arbeitgeber auch bei der Abwälzung der
Pauschalsteuer profitieren.
Fahrtkostenzuschüsse sind allerdings
nicht als klassische Entgeltumwandlung
zu ermöglichen. Diese sollten Sie also bei
der nächsten Gehaltsrunde mit einplanen
oder aber bei kompletten Änderungen der
vertraglichen Grundlagen, bei Neuverträ-
gen imZusammenhang mit Versetzungen
oder dergleichen, realisieren.
Zuletzt noch ein Praxistipp zur Nut-
zung des Job-Tickets: Da die tatsäch-
lichen Fahrtkosten für öffentliche
Verkehrsmittel grundsätzlich in voller
Höhe als Werbungskosten abziehbar
sind, können sie in voller Höhe pauscha-
liert werden. Dafür müssen dann aber
die entsprechenden Nachweise zum
Lohnkonto genommen werden. Bei der
Bewertung des Job-Tickets gilt aber die
Besonderheit, dass dem Arbeitgeber
vom Verkehrsbetrieb gegebenenfalls
eingeräumte (Mengen-)Rabatte nicht zu
berücksichtigen sind.
BIRGIT ENNEMOSER
ist
Geschäftsführerin Personal
Services bei Auren in Stutt-
gart.
Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen anschaulich die Berechnung
der monatlichen 44-Euro-Freigrenze.
Beispiel 1:
Ein Arbeitgeber überlässt seinen Mitarbeitern ein kostenfreies Kino-Abo zum
Preis von monatlich 45 Euro. Der gewährte Sachbezug liegt bei 43,20 Euro (45 Euro ab-
züglich des gewöhnlichen Preisabschlags von vier Prozent). Die Freigrenze von 44 Euro
monatlich wird nicht überschritten, das Kino-Abo kann steuerfrei gewährt werden.
Beispiel 2:
Kostet das Kino-Abo dagegen monatlich 46 Euro, liegt der Sachbezug bei
44,16 Euro (46 Euro abzüglich vier Prozent gewöhnlicher Preisabschlag). Damit ist der
gesamte Betrag von 44,16 Euro – nicht nur die die Freigrenze übersteigenden 0,16 Euro
– zu versteuern. Denn bei der 44-Euro-Regelung handelt es sich um eine Freigrenze,
nicht um einen Freibetrag. Denkbar sind jedoch Zuzahlungen des Arbeitnehmers, die
den Wert des Sachbezugs mindern. Behält der Arbeitgeber also mit jeder Gehaltsab-
rechnung 0,16 Euro Eigenanteil am Kino-Abo von den Nettobezügen ein, verringert sich
auch der Sachbezug auf 44 Euro (46 Euro abzüglich vier Prozent gewöhnlicher Preis-
abschlag, abzüglich 0,16 Euro Eigenbeteiligung). So bleibt das Kino-Abo steuer- und
sozialversicherungsfrei.
Beispiel 3:
Zusätzlich zum Kino-Abo aus Beispiel 1 überlässt das Unternehmen mo-
natlich ein Nahverkehrsticket im Wert von 40 Euro. Der zu versteuernde Anteil beträgt
81,60 Euro (38,40 Euro + 43,20 Euro), auch wenn das Nahverkehrsticket (38,40 Euro)
und das Kino-Abo (43,20 Euro) für sich betrachtet jeweils steuer- und sozialversiche-
rungsfrei wären. Erfüllt das Nahverkehrsticket die Anforderungen eines Fahrtkosten-
zuschusses, können Arbeitgeber dieses mit 15 Prozent pauschal versteuern und das
Kino-Abo über die 44-Euro-Freigrenze (pauschal besteuerte Sachbezüge werden nicht in
die Freigrenze einbezogen) gewähren.
Beispiel 4:
Ein Arbeitgeber verschenkt an seinen neuen Azubi bei Ausbildungsbeginn
ein Smartphone. Der Preis im örtlichen Elektromarkt beträgt 499 Euro, der Einkaufspreis
des Arbeitgebers laut Rechnung und abzüglich des Großkundenrabatts 468 Euro und im
Internet kostet das Telefon 458 Euro zuzüglich 6,99 Euro Versandkosten. Der Arbeitgeber
hat nun zwei Ansätze für die Bewertung als Sachbezug:
•
Bewertung 1: 479,04 Euro, also 499 Euro abzüglich vier Prozent Abschlag
•
Bewertung 2: 464,99 Euro, also 458 Euro zuzüglich Versandkosten.
Tipp:
Überlassen Sie das Smartphone Ihren Azubis und übereignen Sie es nicht. Dann ist
der Sachverhalt steuerfrei abbildbar. Näheres dazu in einem der kommenden Serienteile.
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