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RECHT
_MITBESTIMMUNG
personalmagazin 01/18
Wechselt der Arbeitnehmer vollständig oder teilweise ins Homeoffice, gelten
Besonderheiten bei der betrieblichen Mitbestimmung, die zu beachten sind.
Der Arbeitsplatz im Homeoffice liegt zwar außerhalb des Betriebs, damit entfallen aber
die Pflichten des Arbeitgebers nicht. Vorbereitend ist eine Gefährdungsbeurteilung an
dem sogenannten Telearbeitsplatz durchzuführen. Eine wiederkehrende Beurteilung ist
dagegen nicht erforderlich, § 1 Abs. 3 ArbStättV. Im Übrigen gelten die Vorschriften über
Bildschirmarbeitsplätze (Anhang, Ziffer 6 ArbStättV).
Voraussetzung für einen Telearbeitsplatz ist jedoch gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV eine
feste Einrichtung des Arbeitsplatzes durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer. Das gelegentliche Arbeiten von zu Hause an eigenen oder mobilen Gerä-
ten mit Wissen des Arbeitgebers erfordert daher keine Gefährdungsbeurteilung.
Besonderheiten im Homeoffice
GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
eine Regelung zum Gesundheitsschutz
verlangen. Gelingt keine Einigung, ent-
scheidet die Einigungsstelle.
Spezielle Gesetze zum Arbeitsschutz
Als gesetzliche Grundlage legt das Ar-
beitsschutzgesetz (ArbSchG) die wesent-
lichen Grundpflichten des Arbeitgebers
im Bereich des Arbeitsschutzes fest. Die
„Generalklausel“ des § 3 ArbSchG ver-
pflichtet den Arbeitgeber, alle erforderli-
chen Maßnahmen für die Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten zu ergrei-
fen – wie etwa geeignete Arbeitsmittel
bereitzustellen. § 5 ArbSchG legt die
Pflicht des Arbeitgebers zur sogenann-
ten Gefährdungsbeurteilung fest. Diese
Beurteilung ist bei Beginn der Tätigkeit,
bei jedem Tätigkeits- oder Arbeitsplatz-
wechsel sowie im Übrigen regelmäßig
durchzuführen. Beschäftigt der Arbeit-
geber kein hinreichend fachkundiges
Personal, sind fachkundige Externe he-
ranzuziehen, § 3 Abs. 2 Arbeitsstätten-
verordnung (ArbStättV).
Mit der Anfang 2018 in Kraft tretenden
Reform des Mutterschutzgesetzes (Mu-
SchG) sind bei jeder Gefährdungsbe-
urteilung mögliche Auswirkungen auf
schwangere oder stillende Frauen zu er-
mitteln – unabhängig davon, ob auf dem
zu beurteilenden Arbeitsplatz derzeit ei-
ne schwangere oder stillende Frau arbei-
tet oder in absehbarer Zeit arbeiten wird.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
enthält neben Regelungen zu Betriebs
ärzten (§§ 2 und 3 ASiG) insbesondere
Vorgaben für die Bestellung der Fach-
kräfte für Arbeitssicherheit. Diese (oft
externen) Fachkräfte beraten den Ar-
beitgeber insb. bei der Anschaffung von
Arbeitsmitteln sowie der Ausgestaltung
von Arbeitsplätzen.
Die Ebene der Verordnungen
Als das Herzstück des Arbeitssicher-
heitsrechts gilt die Betriebssicherheits-
verordnung (BetrSichV). Sie wurde zum
1. Juni 2015 umfassend reformiert und
konkretisiert die zuvor dargestellten
Normen des Arbeitsschutzgesetzes. Ins-
besondere gestaltet § 3 BetrSichV die
Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arb-
SchG näher aus. Konkretisiert werden
die Vorgaben zudem durch die in der
Praxis wichtigen Unfallverhütungsvor-
schriften der Berufsgenossenschaften
(DGUV-V).
Die 2016 grundlegend reformierte
Arbeitsstättenverordnung enthält di-
verse, insbesondere bauliche Vorgaben
für Arbeitsstätten. Auch Regelungen zu
lassen dem Arbeitgeber einen Entschei-
dungsspielraum, welche Arbeitsplätze
mit welchen Methoden auf welche Ge-
fahrenursachen hin in welchem Zeitab-
lauf untersucht werden sollen.
Die Ausfüllung dieses Spielraums
unterliegt der Mitbestimmung des Be-
triebsrats (BAG vom 30.9.2014, Az. 1
ABR 106/12). Die nähere Ausgestaltung
der Gefährdungsbeurteilung ist daher
mit dem Betriebsrat zu regeln. Schlägt
Temperaturen und Lärmschutz sind ent-
halten (Anhang, Ziffern 3.5 und 3.7). Von
besonderem Interesse dürften die Rege-
lungen zur jährlichen Unterweisung der
Arbeitnehmer in Bezug auf Gesundheits-
und Brandschutz (§ 6 ArbStättV) sowie
zu Bildschirm- und Telearbeitsplätzen
(§ 2 Abs. 5 und Abs. 7; Anhang, Ziffer
6 ArbStättV) sein. Letztere lösen die bis-
her maßgebliche Bildschirmarbeitsver-
ordnung ab.
Die Gefährdungsbeurteilung konkret
Die Gefährdungsbeurteilung ist in den
§§ 5 ArbSchG, 3 BetrSichV ausführlich
geregelt. Eine abschließende gesetzliche
Regelung, die einem Mitbestimmungs-
recht des Betriebsrats entgegenstünde,
liegt jedoch nicht vor. Die Regelungen
der Arbeitgeber keine Regelung vor,
kann der Betriebsrat selbst aktiv werden
und den Abschluss einer Vereinbarung
– gegebenenfalls über eine Einigungs-
stelle – verlangen.
Neue Arbeitsmittel durch Betriebsrat?
Die Auswahl von Arbeitsmitteln spielt
in der Praxis des Arbeitsschutzes eine
zentrale Rolle. Die Verwendung der Ar-
beitsmittel setzt eine Gefährdungsbe-
urteilung und die Feststellung ihrer Si-
cherheit durch den Arbeitgeber voraus
(§ 4 Abs. 1 BetrSichV). Es existieren
Gestaltungs- und Beurteilungsspielräu-
me, die ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats eröffnen. Dieses Mitbestim-
mungsrecht ließe sich beispielsweise
durch eine (Rahmen-)Betriebsvereinba-