01/18 personalmagazin
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RECHT
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URTEILSDIENST
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SITZVERTEILUNG
ZUSAMMENFASSUNG
Die Sitzverteilung bei Betriebsratswahlen kann
weiterhin anhand des d‘Hondtschen Höchstzahlverfahrens berech-
net werden. Die Methode ist verfassungsgemäß und führt nicht zu
einer Benachteiligung kleinerer Gruppierungen.
RELEVANZ
Der Beschluss bestätigt das vom Verordnungsgeber
vorgesehene Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung in Be-
triebsräten. Dabei berücksichtigt das BAG durchaus Schwächen der
Methode. Insgesamt stellt das BAG jedoch fest, dass das Verfahren
weder den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 3 Abs. 1 GG)
noch die geschützte Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) verletzt.
Damit kann das Verfahren bei den kommenden regulären Betriebs-
ratswahlen im Frühjahr 2018 eingesetzt werden.
VERTRAUENSSCHUTZ
ZUSAMMENFASSUNG
Diskriminierende Äußerungen im Rahmen
der privaten Mediennutzung berechtigen nicht ohne Weiteres zur
Kündigung. Das entschied das Arbeitsgericht Mainz im Fall von vier
Mitarbeitern des Wormser Ordnungsamts, die fremdenfeindliche
Inhalte über den Nachrichtendienst Whatsapp ausgetauscht hatten.
RELEVANZ
Das Urteil bestätigt den Schutz der privaten Kommunika-
tion. Danach dürfen Mitarbeiter darauf vertrauen, dass die Kommu-
nikation über Privatgeräte nicht nach außen getragen wird. Im kon-
kreten Fall beruft sich das Gericht auf die ständige Rechtsprechung
des BAG, nach der es arbeitsrechtlich nicht zulasten des sich privat
äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner
die Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.
Quelle
AG Mainz, Urteil vom 15.11.2017, Az. 4 Ca 1240/17
Quelle
BAG, Beschluss vom 22.11.2017, Az. 7 ABR 35/16
Spätestens am 13. Tag sollst Du ruhen
Eine kontinuierliche Mindestruhezeit
von 24 Stunden innerhalb von sieben
Tagen sieht die EU-Arbeitszeitrichtlinie
für Beschäftigte vor – zusätzlich zur
täglichen Ruhezeit von elf Stunden. Das
verteilt werden. Da es um einen auto-
nomen Begriff des Unionsrechts ging,
ist die neue EuGH-Interpretation der
Wendung „pro Siebentageszeitraum“
einheitlich für die EU auszulegen.
heißt aber nicht, dass der Ruhetag spä-
testens nach sechs aufeinanderfolgen-
den Arbeitstagen gewährt werden muss,
wie der EuGH nun entschieden hat. Die
Ruhezeit kann demnach auch anders
URTEIL DES MONATS
Hintergrund für die EuGH-Entscheidung war der Fall eines ehema-
ligen Casino-Angestellten aus Portugal. Dieser hatte teilweise an
sieben aufeinanderfolgenden Tagen gearbeitet. Nach dem Ende
des Arbeitsverhältnisses forderte der Angestellte Entschädigungs-
zahlungen. Weil ihm sein ehemaliger Arbeitgeber die Pflichtruhe-
tage nicht gewährt habe, argumentierte der Ex-Mitarbeiter, stehe
ihm die entsprechende Vergütung der gearbeiteten Überstunden
zu. Das Berufungsgericht in Porto fragte daraufhin beim EuGH an,
ob Arbeitgeber die kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden
spätestens nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gewäh-
ren müssen. Dies haben die Luxemburger Richter nun verneint.
Die wöchentliche Ruhezeit könne vielmehr an einem beliebigen
Tag innerhalb eines Siebentageszeitraums gewährt werden – was
jedoch nicht zwingend nach sechs Arbeitstagen sein muss. Bei Be-
trachtung eines Zwei-Wochen-Zeitraums können Arbeitnehmer den
Ruhetag auch beispielsweise direkt zu Beginn des Zeitraums neh-
men und somit theoretisch bis zu zwölf Tage am Stück arbeiten,
stellten die Richter fest. In Deutschland dürften zwölf Arbeitstage
ohne Unterbrechung wegen des Verbots der Sonntagsarbeit eher
die Ausnahme sein. Dennoch ist die EuGH-Vorgabe gerade für die
in § 10 ArbZG geregelten Ausnahmen zum sonntäglichen Beschäfti-
gungsverbot relevant, etwa für Not- und Rettungsdienste, Mitarbei-
ter in Krankenhäusern oder Angestellte in Gaststätten. Da innerhalb
von zwei Wochen ein Ersatz-Ruhetag erfolgen muss, wären in
Deutschland momentan sogar ein längerer Arbeitsblock möglich.
Einen Tag pro Woche sollen die Arbeitnehmer ruhen – allerdings
nicht zwingend nach sechs Arbeitstagen.
Quelle
EuGH, Urteil vom 09.11.2017, Az. C-306/16