personalmagazin 01/18
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SPEZIAL
_ENTGELT
nannten obligatorischen Anschlussversi
cherung. Anders als andere Beschäftigte
scheiden Saisonarbeitnehmer künftig
nach dem Ende der Beschäftigung aus
dem Versicherungsverhältnis aus und
sind nicht automatisch weiterhin in der
gesetzlichen Krankenversicherung –
dann freiwillig – versichert. Die Ausnah
me: Der Saisonarbeitnehmer erklärt sich
ausdrücklich zu einer freiwilligen Wei
terversicherung bereit. Voraussetzung
hierfür ist ein Wohnsitz oder ständiger
Aufenthalt in Deutschland. Auf die Mög
lichkeit der Weiterversicherung muss
die Krankenversicherung nun hinwei
sen. Der Saisonarbeitnehmer muss also
postalisch erreichbar sein, was mit der
Meldepflicht erreicht werden soll.
Das alles kann aber nur dann funktio
nieren, wenn der Arbeitgeber erkennen
kann, ob er einen Saisonarbeitnehmer
nach der gesetzlichen Definition einge
stellt hat. Er müsste insoweit also beurtei
len, ob dieser allein für die Beschäftigung
nach Deutschland gekommen ist und
danach wieder in sein Heimatland zu
rückkehrt. Schon der klassische Saison
betrieb, gerade aus der Landwirtschaft,
kann eine solche Differenzierung unter
ausländischen Arbeitskräften oft nicht
treffen. Erst recht steht der „normale“
Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter für
eine Saison einstellt, reichlich ratlos der
neuen Meldepflicht gegenüber.
Dass Arbeitgeber überfordert sein kön
nen, mussten selbst die Sozialversiche
rungsträger einräumen. Daher haben sie
in einem Besprechungsergebnis erklärt,
dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind,
„festzustellen beziehungsweise zu pro
gnostizieren, ob der Arbeitnehmer allein
für die Beschäftigung nach Deutschland
gekommen ist und unmittelbar nach
dieser Beschäftigung wieder in sein Hei
matland zurückkehrt oder nach der Be
schäftigung in Deutschland verbleibt.“
Fazit und Relevanz:
Die Meldepflicht
für Saisonarbeitnehmer ist zwar formell
ein zu beachtendes Gesetz. Streng ge
nommen können die Arbeitgeber jedoch
dessen Voraussetzung – eine Einordnung
als Saisonarbeitnehmer – in vielen Fäl
len nicht erfüllen. Das mag daran liegen,
dass es inhaltlich eigentlich darum geht,
ein die Krankenkassen im Leistungsrecht
beschäftigendes Problem mithilfe der Ar
beitgeber in den Griff zu bekommen.
Lohnsteuerrecht: Neues durch bAV
Die Erweiterungen bei der betrieblichen
Altersversorgung (bAV) erschöpfen sich
nicht in einzelnen gesetzlichen Korrek
turen, sondern sind grundsätzlicher
Natur. Dabei sind gleichermaßen Un
ternehmer – aus strategischen Gründen
– und Fachleute aus der Entgeltabrech
Entgeltumwandlung durch Erweiterung der Vervielfältigungsregelung
Umwandlung von Abfindungszahlungen
maximal aus vier Prozent der BBG/West
Die Grafik zeigt die Möglichkeiten, die steuerfreie Umschichtung von
Entgelt in Beiträge zur bAV im Einzelfall beträchtlich zu erhöhen.
BAV-MÖGLICHKEITEN
•
Aufhebungsverträge, Kündigungen
•
Renteneintritt
Steuerfreie Einzahlung in
eine bAV durch zusätzlichen
Freibetrag
Volumen: maximal 10 x
3.120 Euro = 31.200 Euro
(Wert für 2018)
Maßgebend ist die Anzahl der Kalenderjahre,
in denen das Dienstverhältnis bestanden hat.
Pauschalierung der Einzahlung
mit 20 Prozent
Volumen: je nach Dauer der
Betriebszugehörigkeit
Entgeltumwandlung für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses
maximal aus acht Prozent der BBG/West
•
Auslandsentsendung
•
Elternzeit, Sabbatjahr
Steuerfreie Einzahlung, Nachholung für maximal 10 Jahre
Volumen: bis maximal 10 x
6.240 Euro = 62.400 Euro (Wert für 2018)