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01/18 personalmagazin
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D
ie betriebliche Mitbestim-
mung zumGesundheitsschutz
hat in den Unternehmen Kon-
junktur. In den vergangenen
Jahren beschäftigte vor allem die Mitbe-
stimmung im Bereich des Datenschut-
zes die Einigungsstellen und Gerichte.
Auch heute noch kommt diesem The-
menbereich eine erhebliche Bedeutung
zu. Zunehmend rückt jedoch auch der
Gesundheitsschutz in den Fokus der be-
Von
Stefan Lunk
und
Christoph Seidler
trieblichen Praxis. Dies hat letztlich ver-
schiedene Gründe.
So herrscht seit einiger Zeit quasi
Vollbeschäftigung. Damit werden exis-
tenzielle Themen wie Interessenausglei-
che und Sozialpläne weniger relevant.
Ferner begründeten diverse gesetzliche
Neuregelungen (insbesondere in der
Betriebssicherheits- und der Arbeitsstät-
tenverordnung) eine erhöhte Aufmerk-
samkeit in der Fachliteratur. Schließlich
wird die Zunahme psychischer Bela-
stungen am Arbeitsplatz in den Medien
vermehrt thematisiert. All dies bringt
eine höhere Aufmerksamkeit bei den
Betriebsräten – und damit zwangsläufig
auch auf der Arbeitgeberseite – für das
Thema mit sich.
Die Grundlagen der Mitbestimmung
Der Betriebsrat hat über die „Regelun-
gen über die Verhütung von Arbeits-
unfällen und Berufskrankheiten sowie
über den Gesundheitsschutz“ mitzube-
stimmen. Will der Arbeitgeber Maßnah-
men in diesem Zusammenhang ergrei-
fen, hat er zuvor Einvernehmen mit dem
Betriebsrat herzustellen, regelmäßig in
Form einer Betriebsvereinbarung oder
Regelungsabrede.
Bekanntlich bestehen die Mitbestim-
mungsrechte nach § 87 Abs. 1 Betriebs-
verfassungsgesetz (BetrVG) nur, soweit
keine gesetzliche Regelung existiert.
Für den Gesundheitsschutz bedeutet di-
es: Ist eine solche gesetzliche Regelung
abschließend, besteht kein Mitbestim-
mungsrecht. Nur sofern dem Arbeitge-
ber ein Regelungsspielraum zukommt,
darf der Betriebsrat auch mitbestimmen
(BAG vom 11.12.2012, Az. 1 ABR 81/11).
Wie bei allen Mitbestimmungsrechten
des § 87 Abs. 1 BetrVG steht dem Be-
triebsrat ein Initiativrecht zu (BAG vom
14.11.1974, Az. 1 ABR 65/73). Wird der
Arbeitgeber nicht von sich aus aktiv,
kann der Betriebsrat sein Mitbestim-
mungsrecht also proaktiv ausüben und
Den Gesundheitsschutz regeln
TREND.
Zuletzt haben Betriebsräte immer häufiger den Gesundheitsschutz im Betrieb
thematisiert. Was diesbezüglich bei der Mitbestimmung zu beachten ist.
RECHT
_MITBESTIMMUNG
Gefährdungen am Arbeitsplatz:
Der Betriebsrat ist bei Gefährdungs-
beurteilungen zu beteiligen.
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