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11/17 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
nach § 10 Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetz (AÜG) automatisch ein Arbeits-
vertrag mit dem Entleiher zustande. Der
Arbeitnehmer kann dem zwar widerspre-
chen – aber nur im Nachhinein, nicht
bereits vorsichtshalber und im Voraus.
Das mag vielleicht in vielen Fällen keine
Rolle spielen, wenn sich die IT-Kraft oh-
nehin weder beim IT-Dienstleister noch
beim Kundenunternehmen durch einen
Arbeitsvertrag binden lassen will. Aller-
dings droht auch eine Strafbarkeit der
Verantwortlichen beimKundenunterneh-
men, wenn diese die IT-Kräfte gegenüber
den Sozialversicherungsträgern nicht
als eigene abhängig Beschäftigte (also
als eigene Arbeitnehmer) behandeln
(§ 266a StGB, sogenannte Beitragshinter-
ziehung).
Reform bringt härtere Sanktionen
Zudem ist jeder der folgenden Verstö-
ße bußgeldbewehrt. Diese Sanktionen
drohen nunmehr, wenn gegen eine
stark ausgeweitete Zahl an gesetzlichen
Pflichten (auch) für das Kundenunter-
nehmen verstoßen wird:
•
Bisher galt nur die Regel, dass Ar-
beitnehmerüberlassung ohne die erfor-
derliche Erlaubnis zur Unwirksamkeit
sowohl des Arbeitsvertrags mit dem
Verleiher als auch des Überlassungs-
vertrags zwischen Verleiher und Entlei-
her führte (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG). Das
ist nach wie vor der Fall. Allerdings
konnten sich die Vertragspartner eines
anderen Vertrags (insbesondere eines
Dienst- oder Werkvertrags) damit behel-
fen, dass der Verleiher vorsichtshalber
eine Arbeitnehmerüberlassungserlaub-
nis vorhielt, obwohl der konkrete Ver-
trag nicht als Arbeitnehmerüberlassung
gewollt war. Das genügt allerdings nicht
mehr – was die Bundesministerin für
Arbeit und Soziales auch so wollte.
•
Arbeitsverträge zwischen Verleihern
und Zeitarbeitnehmern sind neuerdings
auch unwirksam, wenn die Person der
Zeitarbeitskraft nicht im Projektvertrag
oder unter Bezug auf diesen konkreti-
siert wurde. Wahrscheinlich werden die
Drittkräfte noch nicht immer vor ihrem
Einsatz konkretisiert, diese Anforde-
rung ist aber im Grunde einfach leistbar.
•
Praktisch schwer leistbar ist hingegen,
dass die später als Arbeitnehmerüber-
lassung qualifizierte Leistung gleich im
Scrum-Projektvertrag ausdrücklich als
solche bezeichnet werdenmuss. Andern-
falls werden Arbeitsverträge zwischen
Verleihern und Zeitarbeitnehmern neu-
erdings ebenfalls unwirksam – wohl-
gemerkt: Nach dem Willen des Gesetz-
gebers nur der Arbeitsvertrag mit dem
„Entleiher“, nicht der Projektvertrag an
sich. Der Kunde hat dann also die ver-
meintliche Drittkraft als eigenen Arbeit-
nehmer gewonnen, das IT-Unternehmen
ist aber nach wie vor Vertragspartner
des Kunden und darf die Leistung (eben-
falls) erbringen, wenn im Vertrag nicht
Vorkehrungen für solche Unglücksfälle
getroffen werden. Noch völlig ungeklärt
ist, ob die Parteien des Scrum-Vertrags
diesen sicherheitshalber als „Arbeitneh-
Hemmnis AÜG-Reform: Neue
rechtliche Vorgaben erschweren
agile Vorgehensmodelle.
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