 
          63
        
        
          11/17  personalmagazin
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
        
        
        
          nach § 10 Arbeitnehmerüberlassungs-
        
        
          gesetz (AÜG) automatisch ein Arbeits-
        
        
          vertrag mit dem Entleiher zustande. Der
        
        
          Arbeitnehmer kann dem zwar widerspre-
        
        
          chen – aber nur im Nachhinein, nicht
        
        
          bereits vorsichtshalber und im Voraus.
        
        
          Das mag vielleicht in vielen Fällen keine
        
        
          Rolle spielen, wenn sich die IT-Kraft oh-
        
        
          nehin weder beim IT-Dienstleister noch
        
        
          beim Kundenunternehmen durch einen
        
        
          Arbeitsvertrag binden lassen will. Aller-
        
        
          dings droht auch eine Strafbarkeit der
        
        
          Verantwortlichen beimKundenunterneh-
        
        
          men, wenn diese die IT-Kräfte gegenüber
        
        
          den Sozialversicherungsträgern nicht
        
        
          als eigene abhängig Beschäftigte (also
        
        
          als eigene Arbeitnehmer) behandeln
        
        
          (§ 266a StGB, sogenannte Beitragshinter-
        
        
          ziehung).
        
        
          Reform bringt härtere Sanktionen
        
        
          Zudem ist jeder der folgenden Verstö-
        
        
          ße bußgeldbewehrt. Diese Sanktionen
        
        
          drohen nunmehr, wenn gegen eine
        
        
          stark ausgeweitete Zahl an gesetzlichen
        
        
          Pflichten (auch) für das Kundenunter-
        
        
          nehmen verstoßen wird:
        
        
          
            •
          
        
        
          Bisher galt nur die Regel, dass Ar-
        
        
          beitnehmerüberlassung ohne die erfor-
        
        
          derliche Erlaubnis zur Unwirksamkeit
        
        
          sowohl des Arbeitsvertrags mit dem
        
        
          Verleiher als auch des Überlassungs-
        
        
          vertrags zwischen Verleiher und Entlei-
        
        
          her führte (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG). Das
        
        
          ist nach wie vor der Fall. Allerdings
        
        
          konnten sich die Vertragspartner eines
        
        
          anderen Vertrags (insbesondere eines
        
        
          Dienst- oder Werkvertrags) damit behel-
        
        
          fen, dass der Verleiher vorsichtshalber
        
        
          eine Arbeitnehmerüberlassungserlaub-
        
        
          nis vorhielt, obwohl der konkrete Ver-
        
        
          trag nicht als Arbeitnehmerüberlassung
        
        
          gewollt war. Das genügt allerdings nicht
        
        
          mehr – was die Bundesministerin für
        
        
          Arbeit und Soziales auch so wollte.
        
        
          
            •
          
        
        
          Arbeitsverträge zwischen Verleihern
        
        
          und Zeitarbeitnehmern sind neuerdings
        
        
          auch unwirksam, wenn die Person der
        
        
          Zeitarbeitskraft nicht im Projektvertrag
        
        
          oder unter Bezug auf diesen konkreti-
        
        
          siert wurde. Wahrscheinlich werden die
        
        
          Drittkräfte noch nicht immer vor ihrem
        
        
          Einsatz konkretisiert, diese Anforde-
        
        
          rung ist aber im Grunde einfach leistbar.
        
        
          
            •
          
        
        
          Praktisch schwer leistbar ist hingegen,
        
        
          dass die später als Arbeitnehmerüber-
        
        
          lassung qualifizierte Leistung gleich im
        
        
          Scrum-Projektvertrag ausdrücklich als
        
        
          solche bezeichnet werdenmuss. Andern-
        
        
          falls werden Arbeitsverträge zwischen
        
        
          Verleihern und Zeitarbeitnehmern neu-
        
        
          erdings ebenfalls unwirksam – wohl-
        
        
          gemerkt: Nach dem Willen des Gesetz-
        
        
          gebers nur der Arbeitsvertrag mit dem
        
        
          „Entleiher“, nicht der Projektvertrag an
        
        
          sich. Der Kunde hat dann also die ver-
        
        
          meintliche Drittkraft als eigenen Arbeit-
        
        
          nehmer gewonnen, das IT-Unternehmen
        
        
          ist aber nach wie vor Vertragspartner
        
        
          des Kunden und darf die Leistung (eben-
        
        
          falls) erbringen, wenn im Vertrag nicht
        
        
          Vorkehrungen für solche Unglücksfälle
        
        
          getroffen werden. Noch völlig ungeklärt
        
        
          ist, ob die Parteien des Scrum-Vertrags
        
        
          diesen sicherheitshalber als „Arbeitneh-
        
        
          Hemmnis AÜG-Reform: Neue
        
        
          rechtliche Vorgaben erschweren
        
        
          agile Vorgehensmodelle.
        
        
          © LIGHTSPRING / SHUTTERSTOCK.COM