11/17 personalmagazin
Praxis in der digitalen Arbeitswelt
wird auseinandersetzen müssen.
Betriebsbegriff im Fluss:
Vereinbarungen ermöglichen
Schon der Anwendungsbereich des
Gesetzes wirft Fragen auf. Löst sich
der Begriff des „Betriebs“ durch die
Verwendung von digitalen Medien,
die die neuen Arbeitsformen erst er-
möglichten, möglicherweise auf?
Das BetrVG in seiner klassischen
Anwendung setzt eine klare Zuord-
nung von Mitarbeitern zu einem
Betrieb voraus. Erst dann ist erkenn-
bar, wer von personellen, sozialen
oder wirtschaftlichen Maßnahmen
des Arbeitgebers betroffen ist und
somit wer unter die Mitbestimmung
des Betriebsrats fällt. Der „Anknüp-
fungspunkt“ des BetrVG, der Betrieb,
bedarf – obwohl nicht gesetzlich
definiert – einer klaren zumindest
personellen Einrahmung und Zu-
ordnung. Zwar hat der Gesetzgeber
gerade in Anerkennung der Vielfalt
von Strukturen und Aufbau auf eine
gesetzliche Definition des Betriebsbe-
griffs verzichtet. Neue Arbeitsformen
und Organisationen erweitern den
Begriff und erschweren damit eine
eindeutige Zuordnung von Mitarbei-
tern zum Betrieb. Sind beispielsweise
„Paid Crowdworker“, „Paid Clickwor-
ker“, „Microjobber“ oder Mitarbei-
ter im Homeoffice Mitarbeiter eines
Betriebs? Ist es für den Arbeitgeber
hinreichend eindeutig, welche Mitar-
beiter der Mitbestimmung unterlie-
gen?
Der Betriebsbegriffs legt also den
notwendigen Rahmen der betrieb-
lichen Mitbestimmung fest, auch
wenn eine gesetzliche Definition
fehlt. Zunehmend wird daher – in ei-
ner von digitalen Medien geprägten
Arbeitswelt mit den damit einherge-
henden Organisationsformen – eine
betriebliche Verständigung darüber
notwendig sein, welche Mitarbeiter
zum jeweiligen Betrieb zu zählen
sind. Erst damit wird Rechtssicher-
heit für Mitarbeiter, Arbeitgeber und
Betriebsräte erreicht.
Die Frage lässt sich zwar in einem
Rechtsstreit klären, sollten sich Ar-
beitgeber und Betriebsrat in Einzel-
fällen nicht einigen. Dann kann ein
Gericht im Beschlusswege eine Fest-
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Fachbeitrag
zum Geltungsbereich des Be-
triebsverfassungsgesetzes (HI569508)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
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