 
          11/17  personalmagazin
        
        
          Praxis in der digitalen Arbeitswelt
        
        
          wird auseinandersetzen müssen.
        
        
          Betriebsbegriff im Fluss:
        
        
          Vereinbarungen ermöglichen
        
        
          Schon der Anwendungsbereich des
        
        
          Gesetzes wirft Fragen auf. Löst sich
        
        
          der Begriff des „Betriebs“ durch die
        
        
          Verwendung von digitalen Medien,
        
        
          die die neuen Arbeitsformen erst er-
        
        
          möglichten, möglicherweise auf?
        
        
          Das BetrVG in seiner klassischen
        
        
          Anwendung setzt eine klare Zuord-
        
        
          nung von Mitarbeitern zu einem
        
        
          Betrieb voraus. Erst dann ist erkenn-
        
        
          bar, wer von personellen, sozialen
        
        
          oder wirtschaftlichen Maßnahmen
        
        
          des Arbeitgebers betroffen ist und
        
        
          somit wer unter die Mitbestimmung
        
        
          des Betriebsrats fällt. Der „Anknüp-
        
        
          fungspunkt“ des BetrVG, der Betrieb,
        
        
          bedarf – obwohl nicht gesetzlich
        
        
          definiert – einer klaren zumindest
        
        
          personellen Einrahmung und Zu-
        
        
          ordnung. Zwar hat der Gesetzgeber
        
        
          gerade in Anerkennung der Vielfalt
        
        
          von Strukturen und Aufbau auf eine
        
        
          gesetzliche Definition des Betriebsbe-
        
        
          griffs verzichtet. Neue Arbeitsformen
        
        
          und Organisationen erweitern den
        
        
          Begriff und erschweren damit eine
        
        
          eindeutige Zuordnung von Mitarbei-
        
        
          tern zum Betrieb. Sind beispielsweise
        
        
          „Paid Crowdworker“, „Paid Clickwor-
        
        
          ker“, „Microjobber“ oder Mitarbei-
        
        
          ter im Homeoffice Mitarbeiter eines
        
        
          Betriebs? Ist es für den Arbeitgeber
        
        
          hinreichend eindeutig, welche Mitar-
        
        
          beiter der Mitbestimmung unterlie-
        
        
          gen?
        
        
          Der Betriebsbegriffs legt also den
        
        
          notwendigen Rahmen der betrieb-
        
        
          lichen Mitbestimmung fest, auch
        
        
          wenn eine gesetzliche Definition
        
        
          fehlt. Zunehmend wird daher – in ei-
        
        
          ner von digitalen Medien geprägten
        
        
          Arbeitswelt mit den damit einherge-
        
        
          henden Organisationsformen – eine
        
        
          betriebliche Verständigung darüber
        
        
          notwendig sein, welche Mitarbeiter
        
        
          zum jeweiligen Betrieb zu zählen
        
        
          sind. Erst damit wird Rechtssicher-
        
        
          heit für Mitarbeiter, Arbeitgeber und
        
        
          Betriebsräte erreicht.
        
        
          Die Frage lässt sich zwar in einem
        
        
          Rechtsstreit klären, sollten sich Ar-
        
        
          beitgeber und Betriebsrat in Einzel-
        
        
          fällen nicht einigen. Dann kann ein
        
        
          Gericht im Beschlusswege eine Fest-
        
        
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            Fachbeitrag
          
        
        
          zum Geltungsbereich des Be-
        
        
          triebsverfassungsgesetzes (HI569508)
        
        
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