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            RECHT
          
        
        
          _
        
        
          URTEILSDIENST
        
        
          Mindestlohn als Grundlage für Nachtarbeitszuschlag
        
        
          Seit Januar 2015 gilt das Mindestlohn-
        
        
          gesetz und nun klärt das Bundesar-
        
        
          beitsgericht (BAG) nach und nach die
        
        
          bestehenden grundsätzlichen Fragen
        
        
          zum gesetzlichen Mindestlohn. Bereits
        
        
          In einem aktuellen Urteil ging es nun
        
        
          um die Vergütung von Feiertagen sowie
        
        
          darum, ob Nachtarbeitszuschläge auf
        
        
          Basis des gesetzlichen Mindestlohns zu
        
        
          berechnen sind.
        
        
          Mitte 2016 hatten die Erfurter Richter
        
        
          schon zwei grundsätzliche Entschei-
        
        
          dungen dazu getroffen: einerseits zur
        
        
          Bezahlung von Bereitschaftszeiten, an-
        
        
          dererseits auch zu Sonderleistungen.
        
        
          
            URTEIL DES MONATS
          
        
        
          Im aktuellen Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, deren Ar-
        
        
          beitgeber Nachtzuschläge anhand eines älteren Tarifvertrags mit
        
        
          vertraglichem Stundenlohn von sieben Euro berechnete. Der Arbeit-
        
        
          geber hatte der Arbeitnehmerin zwar nach Einführung des Mindest-
        
        
          lohngesetzes (MiLoG) neben dem vertraglichen Stundenverdienst
        
        
          eine „Zulage nach dem MiLoG“ gezahlt. Die Vergütung für einen
        
        
          Feiertag, einen Urlaubstag sowie einen Nachtarbeitszuschlag be-
        
        
          rechnete er jedoch nicht auf Grundlage des Mindestlohns, sondern
        
        
          nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. Ein gezahltes
        
        
          „Urlaubsgeld“ rechnete er zudem auf die Mindestlohnansprüche an.
        
        
          Deshalb verlangte die klagende Monteurin nun die Vergütung auf
        
        
          Grundlage des damaligen Mindestlohns von 8,50 Euro.
        
        
          Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber die Vergütung für den Fei-
        
        
          ertag zu Unrecht nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergü-
        
        
          tung berechnet hatte. Der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer für
        
        
          die Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt,
        
        
          das Arbeitsentgelt zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhal-
        
        
          ten hätte. Ein Rückgriff auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere
        
        
          Vergütung scheide aus. Zudem entschieden die Richter, dass der
        
        
          Nachtarbeitszuschlag und das Urlaubsentgelt nach den Bestimmun-
        
        
          gen des MTV ebenfalls auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns
        
        
          zu berechnen sind. Schließlich sei der Mindestlohn Teil des „tat-
        
        
          sächlichen Stundenverdienstes“ im Sinne des MTV. Auch bezüglich
        
        
          des Urlaubsgelds urteilte das BAG im Sinne der Arbeitnehmerin: Da
        
        
          es bei Urlaubsantritt gezahlt wurde, stellt es keine Vergütung für
        
        
          geleistete Arbeit dar, sondern eine besondere Zahlung.
        
        
          Das BAG hat erneut zu Mindestlohnfragen entschieden.
        
        
          
            Quelle
          
        
        
          BAG, Urteil vom 20. September 2017, Az. 10 AZR 171/16