personalmagazin 11/2017 - page 61

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RECHT
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URTEILSDIENST
Mindestlohn als Grundlage für Nachtarbeitszuschlag
Seit Januar 2015 gilt das Mindestlohn-
gesetz und nun klärt das Bundesar-
beitsgericht (BAG) nach und nach die
bestehenden grundsätzlichen Fragen
zum gesetzlichen Mindestlohn. Bereits
In einem aktuellen Urteil ging es nun
um die Vergütung von Feiertagen sowie
darum, ob Nachtarbeitszuschläge auf
Basis des gesetzlichen Mindestlohns zu
berechnen sind.
Mitte 2016 hatten die Erfurter Richter
schon zwei grundsätzliche Entschei-
dungen dazu getroffen: einerseits zur
Bezahlung von Bereitschaftszeiten, an-
dererseits auch zu Sonderleistungen.
URTEIL DES MONATS
Im aktuellen Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, deren Ar-
beitgeber Nachtzuschläge anhand eines älteren Tarifvertrags mit
vertraglichem Stundenlohn von sieben Euro berechnete. Der Arbeit-
geber hatte der Arbeitnehmerin zwar nach Einführung des Mindest-
lohngesetzes (MiLoG) neben dem vertraglichen Stundenverdienst
eine „Zulage nach dem MiLoG“ gezahlt. Die Vergütung für einen
Feiertag, einen Urlaubstag sowie einen Nachtarbeitszuschlag be-
rechnete er jedoch nicht auf Grundlage des Mindestlohns, sondern
nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. Ein gezahltes
„Urlaubsgeld“ rechnete er zudem auf die Mindestlohnansprüche an.
Deshalb verlangte die klagende Monteurin nun die Vergütung auf
Grundlage des damaligen Mindestlohns von 8,50 Euro.
Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber die Vergütung für den Fei-
ertag zu Unrecht nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergü-
tung berechnet hatte. Der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer für
die Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt,
das Arbeitsentgelt zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhal-
ten hätte. Ein Rückgriff auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere
Vergütung scheide aus. Zudem entschieden die Richter, dass der
Nachtarbeitszuschlag und das Urlaubsentgelt nach den Bestimmun-
gen des MTV ebenfalls auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns
zu berechnen sind. Schließlich sei der Mindestlohn Teil des „tat-
sächlichen Stundenverdienstes“ im Sinne des MTV. Auch bezüglich
des Urlaubsgelds urteilte das BAG im Sinne der Arbeitnehmerin: Da
es bei Urlaubsantritt gezahlt wurde, stellt es keine Vergütung für
geleistete Arbeit dar, sondern eine besondere Zahlung.
Das BAG hat erneut zu Mindestlohnfragen entschieden.
Quelle
BAG, Urteil vom 20. September 2017, Az. 10 AZR 171/16
1...,51,52,53,54,55,56,57,58,59,60 62,63,64,65,66,67,68,69,70,71,...84
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