personalmagazin 11/2017 - page 60

personalmagazin 11/17
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RECHT
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NEWS
Minderleistung
Schlechte Arbeitsleistung kann eine verhaltensbedingte Kündigung nach einer Abmahnung rechtfertigen. Der Arbeit-
geber muss die Minderleistung aber beweisen. Daran scheiterte der Arbeitgeber eines Kfz-Mechanikers (ArbG Siegburg, Az. 3 Ca 1305/17).
Entschädigung
Gelten ehrenamtlich tätige Personen als geringfügig Beschäftigte, wenn sie Verwaltungsaufgaben übernehmen und
eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten? Darüber hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 16.8.2017, Az. B 12 KR 14/16 R) geur-
teilt – und die Frage verneint, sodass in diesem Fall keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.
Schadensersatz
Starke Windböen schoben einen Großmüllbehälter auf den – im Betriebshof des Unternehmens abgestellten – PKW ei-
nes Arbeitnehmers. Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 11. September 2017, Az. 9 Sa 42/17) hat wegen des demolierten Wagens entschieden:
Der Arbeitgeber sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und hafte deshalb auf Schadensersatz.
NEWS DES MONATS
+++ Ak t ue l l e News +++ H i n te rg r ünde +++ t äg l i c h un te r
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Erst fragen, dann urteilen
NACHGEFRAGT
Es ist bereits eine interessante Frage,
ob ein Arbeitnehmer einer angeblich
unbilligen Weisung des Arbeitgebers zu-
nächst nachkommen muss – oder ob er
diese gerade nicht zu befolgen hat, bis
eine rechtskräftige Entscheidung eines
Arbeitsgerichts dazu vorliegt. Darüber
hinaus kann ein aktueller Fall zu diesem
Sachverhalt als Beispiel dafür dienen,
wie das BAG mit unterschiedlichen Auf-
fassungen zweier verschiedener Senate
umgeht. Da wäre einmal ein Urteil des
5. Senats aus dem Jahr 2012. Ist danach
eine Ausübung des Direktionsrechts
unbillig, hat sie ein Arbeitnehmer
vorerst zu beachten – zumindest bis zum
rechtskräftigen Urteil. Davon möchte der
10. Senat nun abweichen. Dafür muss er
jedoch zunächst beim 5. Senat anfragen,
ob dieser an seiner Auffassung fest-
halten möchte. Wenn ja, dann tritt der
– seltene – Fall ein, dass der Große Senat
entscheiden muss. Im Fall zeigte sich
der 5.Senat aber wenig starrköpfig – und
beharrte nicht auf seiner Meinung. Nun
kann der 10. Senat ungebunden urteilen.
Lohnsteuer-Zahllast: Ab 2018
bAV-Förderbetrag abziehen
D
er amtliche Vordruck für die Lohnsteueranmeldung 2018 wurde ver-
öffentlicht. Dabei gibt es eine Änderung durch das neue Betriebsren-
tenstärkungsgesetz. Denn Arbeitgeber erhalten für Arbeitnehmer, die
maximal 2.200 Euro monatlich verdienen, eine steuerliche Förderung von 30
Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, soweit dieser mindestens 240
Euro bis höchstens 480 Euro pro Kalenderjahr beträgt. Arbeitgeber dürfen nun
vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer fur jeden Arbeitnehmer
mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags
zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (bAV-Forderbetrag) ge-
sondert absetzen. Dieser ist in Zeile 23 einzutragen zusätzlich zur Zahl der
Arbeitnehmer mit bAV-Förderbetrag in Zeile 16. Bei Rückzahlung der bAV-Bei-
träge ist auch der darauf entfallende Förderbetrag zurückzuzahlen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Das neue Betriebs­
rentengesetz ändert
die Lohnsteueran-
meldung 2018.
© MICHAEL BAMBERGER
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