 
          personalmagazin  11/17
        
        
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            RECHT
          
        
        
          _
        
        
          NEWS
        
        
          
            Minderleistung
          
        
        
          Schlechte Arbeitsleistung kann eine verhaltensbedingte Kündigung nach einer Abmahnung rechtfertigen. Der Arbeit-
        
        
          geber muss die Minderleistung aber beweisen. Daran scheiterte der Arbeitgeber eines Kfz-Mechanikers (ArbG Siegburg, Az. 3 Ca 1305/17).
        
        
          
            Entschädigung
          
        
        
          Gelten ehrenamtlich tätige Personen als geringfügig Beschäftigte, wenn sie Verwaltungsaufgaben übernehmen und
        
        
          eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten? Darüber hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 16.8.2017, Az. B 12 KR 14/16 R) geur-
        
        
          teilt – und die Frage verneint, sodass in diesem Fall keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.
        
        
          
            Schadensersatz
          
        
        
          Starke Windböen schoben einen Großmüllbehälter auf den – im Betriebshof des Unternehmens abgestellten – PKW ei-
        
        
          nes Arbeitnehmers. Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 11. September 2017, Az. 9 Sa 42/17) hat wegen des demolierten Wagens entschieden:
        
        
          Der Arbeitgeber sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und hafte deshalb auf Schadensersatz.
        
        
          
            NEWS DES MONATS
          
        
        
          
            +++ Ak t ue l l e News +++ H i n te rg r ünde +++ t äg l i c h un te r 
          
        
        
        
          
            ++
          
        
        
          
            Erst fragen, dann urteilen
          
        
        
          
            NACHGEFRAGT
          
        
        
          Es ist bereits eine interessante Frage,
        
        
          ob ein Arbeitnehmer einer angeblich
        
        
          unbilligen Weisung des Arbeitgebers zu-
        
        
          nächst nachkommen muss – oder ob er
        
        
          diese gerade nicht zu befolgen hat, bis
        
        
          eine rechtskräftige Entscheidung eines
        
        
          Arbeitsgerichts dazu vorliegt. Darüber
        
        
          hinaus kann ein aktueller Fall zu diesem
        
        
          Sachverhalt als Beispiel dafür dienen,
        
        
          wie das BAG mit unterschiedlichen Auf-
        
        
          fassungen zweier verschiedener Senate
        
        
          umgeht. Da wäre einmal ein Urteil des
        
        
          5. Senats aus dem Jahr 2012. Ist danach
        
        
          eine Ausübung des Direktionsrechts
        
        
          unbillig, hat sie ein Arbeitnehmer
        
        
          vorerst zu beachten – zumindest bis zum
        
        
          rechtskräftigen Urteil. Davon möchte der
        
        
          10. Senat nun abweichen. Dafür muss er
        
        
          jedoch zunächst beim 5. Senat anfragen,
        
        
          ob dieser an seiner Auffassung fest-
        
        
          halten möchte. Wenn ja, dann tritt der
        
        
          – seltene – Fall ein, dass der Große Senat
        
        
          entscheiden muss. Im Fall zeigte sich
        
        
          der 5.Senat aber wenig starrköpfig – und
        
        
          beharrte nicht auf seiner Meinung. Nun
        
        
          kann der 10. Senat ungebunden urteilen.
        
        
          Lohnsteuer-Zahllast: Ab 2018
        
        
          bAV-Förderbetrag abziehen
        
        
          D
        
        
          er amtliche Vordruck für die Lohnsteueranmeldung 2018 wurde ver-
        
        
          öffentlicht. Dabei gibt es eine Änderung durch das neue Betriebsren-
        
        
          tenstärkungsgesetz. Denn Arbeitgeber erhalten für Arbeitnehmer, die
        
        
          maximal 2.200 Euro monatlich verdienen, eine steuerliche Förderung von 30
        
        
          Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, soweit dieser mindestens 240
        
        
          Euro bis höchstens 480 Euro pro Kalenderjahr beträgt. Arbeitgeber dürfen nun
        
        
          vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer fur jeden Arbeitnehmer
        
        
          mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags
        
        
          zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (bAV-Forderbetrag) ge-
        
        
          sondert absetzen. Dieser ist in Zeile 23 einzutragen zusätzlich zur Zahl der
        
        
          Arbeitnehmer mit bAV-Förderbetrag in Zeile 16. Bei Rückzahlung der bAV-Bei-
        
        
          träge ist auch der darauf entfallende Förderbetrag zurückzuzahlen.
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an 
        
        
        
          Das neue Betriebs
        
        
          rentengesetz ändert
        
        
          die Lohnsteueran-
        
        
          meldung 2018.
        
        
          © MICHAEL BAMBERGER