personalmagazin 11/2017 - page 65

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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
DIETMAR HEISE
ist Rechts-
anwalt und Partner der
Luther Rechtsanwaltsgesell-
schaft mbH in Stuttgart.
strukturen integriert. Der Stakeholder
des Kundenunternehmens – der „Pro-
duct Owner“ – entwickelt im Wesent-
lichen während des gesamten Projekts
nur die Beschreibung des gewünschten
Ergebnisses weiter und gewichtet einzel-
ne Teilaufgaben. Den Externen wird da-
mit häufig noch nichts vorgeschrieben,
es sei denn, diese wären so hoch spezi-
alisiert, dass der „Product Owner“ mit
seiner Produktbeschreibung notwendi-
gerweise seine Tätigkeit beschreibt. Ide-
alerweise verteilt das Entwicklungsteam
die Aufgaben im Team.
Für die Vermeidung der arbeitsrecht-
lichen Risiken ist bei Scrum auf die sau-
bere Trennung der Rollen des „Product
Owners“, „ScrumMasters“ und Entwick-
lungsteams zu achten. Dies sollte bereits
bei der Gestaltung der Projektverträge
zwischen Kundenunternehmen und IT-
Dienstleistern berücksichtigt werden.
Vermindert reines Scrum die Risiken?
Die Risiken einer unbeabsichtigten
Arbeitnehmerüberlassung sind dann
beherrschbar. Das sah der Gesetzgeber
wohl auch so, trotz der harten Regelun-
gen. Im Rahmen des Gesetzgebungsver-
fahrens wurde im Bundestagsausschuss
für Arbeit und Soziales ausdrücklich be-
tont, dass die Verschärfungen des AÜG
dem sachgerechten Einsatz von Werk-
und Dienstverträgen in den zeitgemä-
ßen Formen des kreativen und komple-
xen Projektgeschäfts, beispielsweise in
der IT-Branche, nicht entgegenstehen
sollen. Es fragt sich allerdings, weshalb
der Gesetzgeber diesen Willen nicht un-
mittelbar in das Gesetz aufnimmt.
Agilen Projekten wäre wohl am besten
geholfen, wenn Verträge mit diesem
Gegenstand neben Werk-, Dienst- und
Arbeitnehmerüberlassungsverträgen
eigenständig geregelt würden.
Außer Betracht geblieben ist in diesem
Beitrag eine andere Gestaltungsmöglich-
keit. Der IT-Dienstleister und das Kun-
denunternehmen können die in agilen
Projekten einzusetzenden Mitglieder des
Projektteams als sogenannten gemein-
samen Betrieb zusammenfassen. Der Vor-
teil wäre, dass die Rechtsprechung diese
Gestaltung aus Rechtsgründen nicht als
Arbeitnehmerüberlassung ansieht. Al-
lerdings wirft eine solche Gestaltung
Folgefragen an anderer Stelle auf, insbe-
sondere im Steuerrecht. Zudem werden
vereinzelt recht aufwendige Konstruk-
tionen gewählt. (Vermeintliche) Hemm-
nisse, vielleicht auch zu aufwendige erste
Beispiele sind möglicherweise Grund da-
für, dass diesen Weg bislang noch nicht
viele Unternehmen gegangen sind.
KRITERIEN
Die folgenden Fragen geben Kriterien an die Hand, um zwischen einem Werk- oder
Dienstvertrag einerseits und einer Arbeitnehmerüberlassung andererseits zu unter-
scheiden. Aufgrund der Vielzahl der Kriterien ist die Auflistung nicht abschließend.
Daran erkennen Sie den Unterschied
Letztlichwird es also höchste Zeit, dass
die neue Regierung sichere und klare
Rahmenbedingungen für agile Projekte
schafft, die eine falsche, praxisferne und
von niemandem in der Praxis gewollte
Klassifizierung als Arbeitnehmerüber-
lassung von Drittkräften vermeidet.
Vertragsgegenstand
• Definiertes, eigenständig zu erbringendes Werk beziehungsweise abgrenzbare, eigenständig
zu erbringende Dienstleistung oder reine Gestellung von Arbeitskräften?
Freie Hand des Dienst- beziehungsweise Werkleisters oder Vorgabe der einzusetzenden
Personen, deren Anzahl und Qualifikation?
• Unternehmerische Chancen und Risiken des Vertragspartners des Kunden?
Insbesondere: Haftung des Dienst-/Werkvertragspartners für Mängel und Schäden? Festpreis
oder Vergütung nach Zeit (sehr schwaches Kriterium, wird zudem uneinheitlich bewertet)?
Weisungsbefugnis
• Weisungen nur hinsichtlich des Vertragsgegenstands (zum Beispiel Fertigungsmethoden,
Qualität, Reihenfolge der Arbeit, Stückzahlen) oder auch hinsichtlich Inhalt, Durchführung,
Zeit und Ort der Tätigkeit (arbeitsvertragliche Weisungen)?
• Weisungen über Ansprechpartner oder direkt gegenüber eingesetzten Arbeitskräften?
Eingliederung
Tätigkeit in Räumen des Kunden? – Wenn ja: in getrennten Bereichen oder mit Arbeit­
nehmern durchmischt?
• Aufnahme in Organisationsstruktur des Kunden?
• Aufnahme in Urlaubs-, Vertretungslisten?
E-Mail-Adresse, Telefonnummer vom Kunden?
Teilnahme am Zeiterfassungssystem des Kunden oder eigenes?
• Uneingeschränkter Zugriff auf Intranet und elektronische Speicher und Verzeichnisse?
Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Kunden?
Bereitstellung von Arbeits- und Sicherheitskleidung, optische Unterscheidbarkeit von inter-
nen Arbeitskräften?
Teilnahme an internen Schulungen, Betriebsveranstaltungen?
Teilnahme an allgemeinen Besprechungen oder nur an vertragsbezogenen?
• Gleichartigkeit der Tätigkeit mit derjenigen von Arbeitnehmern des Kunden?
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