 
          65
        
        
          11/17  personalmagazin
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
        
        
        
          
            DIETMAR HEISE
          
        
        
          ist Rechts-
        
        
          anwalt und Partner der
        
        
          Luther Rechtsanwaltsgesell-
        
        
          schaft mbH in Stuttgart.
        
        
          strukturen integriert. Der Stakeholder
        
        
          des Kundenunternehmens – der „Pro-
        
        
          duct Owner“ – entwickelt im Wesent-
        
        
          lichen während des gesamten Projekts
        
        
          nur die Beschreibung des gewünschten
        
        
          Ergebnisses weiter und gewichtet einzel-
        
        
          ne Teilaufgaben. Den Externen wird da-
        
        
          mit häufig noch nichts vorgeschrieben,
        
        
          es sei denn, diese wären so hoch spezi-
        
        
          alisiert, dass der „Product Owner“ mit
        
        
          seiner Produktbeschreibung notwendi-
        
        
          gerweise seine Tätigkeit beschreibt. Ide-
        
        
          alerweise verteilt das Entwicklungsteam
        
        
          die Aufgaben im Team.
        
        
          Für die Vermeidung der arbeitsrecht-
        
        
          lichen Risiken ist bei Scrum auf die sau-
        
        
          bere Trennung der Rollen des „Product
        
        
          Owners“, „ScrumMasters“ und Entwick-
        
        
          lungsteams zu achten. Dies sollte bereits
        
        
          bei der Gestaltung der Projektverträge
        
        
          zwischen Kundenunternehmen und IT-
        
        
          Dienstleistern berücksichtigt werden.
        
        
          Vermindert reines Scrum die Risiken?
        
        
          Die Risiken einer unbeabsichtigten
        
        
          Arbeitnehmerüberlassung sind dann
        
        
          beherrschbar. Das sah der Gesetzgeber
        
        
          wohl auch so, trotz der harten Regelun-
        
        
          gen. Im Rahmen des Gesetzgebungsver-
        
        
          fahrens wurde im Bundestagsausschuss
        
        
          für Arbeit und Soziales ausdrücklich be-
        
        
          tont, dass die Verschärfungen des AÜG
        
        
          dem sachgerechten Einsatz von Werk-
        
        
          und Dienstverträgen in den zeitgemä-
        
        
          ßen Formen des kreativen und komple-
        
        
          xen Projektgeschäfts, beispielsweise in
        
        
          der IT-Branche, nicht entgegenstehen
        
        
          sollen. Es fragt sich allerdings, weshalb
        
        
          der Gesetzgeber diesen Willen nicht un-
        
        
          mittelbar in das Gesetz aufnimmt.
        
        
          Agilen Projekten wäre wohl am besten
        
        
          geholfen, wenn Verträge mit diesem
        
        
          Gegenstand neben Werk-, Dienst- und
        
        
          Arbeitnehmerüberlassungsverträgen
        
        
          eigenständig geregelt würden.
        
        
          Außer Betracht geblieben ist in diesem
        
        
          Beitrag eine andere Gestaltungsmöglich-
        
        
          keit. Der IT-Dienstleister und das Kun-
        
        
          denunternehmen können die in agilen
        
        
          Projekten einzusetzenden Mitglieder des
        
        
          Projektteams als sogenannten gemein-
        
        
          samen Betrieb zusammenfassen. Der Vor-
        
        
          teil wäre, dass die Rechtsprechung diese
        
        
          Gestaltung aus Rechtsgründen nicht als
        
        
          Arbeitnehmerüberlassung ansieht. Al-
        
        
          lerdings wirft eine solche Gestaltung
        
        
          Folgefragen an anderer Stelle auf, insbe-
        
        
          sondere im Steuerrecht. Zudem werden
        
        
          vereinzelt recht aufwendige Konstruk-
        
        
          tionen gewählt. (Vermeintliche) Hemm-
        
        
          nisse, vielleicht auch zu aufwendige erste
        
        
          Beispiele sind möglicherweise Grund da-
        
        
          für, dass diesen Weg bislang noch nicht
        
        
          viele Unternehmen gegangen sind.
        
        
          
            KRITERIEN
          
        
        
          Die folgenden Fragen geben Kriterien an die Hand, um zwischen einem Werk- oder
        
        
          Dienstvertrag einerseits und einer Arbeitnehmerüberlassung andererseits zu unter-
        
        
          scheiden. Aufgrund der Vielzahl der Kriterien ist die Auflistung nicht abschließend.
        
        
          Daran erkennen Sie den Unterschied
        
        
          Letztlichwird es also höchste Zeit, dass
        
        
          die neue Regierung sichere und klare
        
        
          Rahmenbedingungen für agile Projekte
        
        
          schafft, die eine falsche, praxisferne und
        
        
          von niemandem in der Praxis gewollte
        
        
          Klassifizierung als Arbeitnehmerüber-
        
        
          lassung von Drittkräften vermeidet.
        
        
          Vertragsgegenstand
        
        
          • Definiertes, eigenständig zu erbringendes Werk beziehungsweise abgrenzbare, eigenständig
        
        
          zu erbringende Dienstleistung oder reine Gestellung von Arbeitskräften?
        
        
          •
        
        
          Freie Hand des Dienst- beziehungsweise Werkleisters oder Vorgabe der einzusetzenden
        
        
          Personen, deren Anzahl und Qualifikation?
        
        
          • Unternehmerische Chancen und Risiken des Vertragspartners des Kunden?
        
        
          Insbesondere: Haftung des Dienst-/Werkvertragspartners für Mängel und Schäden? Festpreis
        
        
          oder Vergütung nach Zeit (sehr schwaches Kriterium, wird zudem uneinheitlich bewertet)?
        
        
          Weisungsbefugnis
        
        
          • Weisungen nur hinsichtlich des Vertragsgegenstands (zum Beispiel Fertigungsmethoden,
        
        
          Qualität, Reihenfolge der Arbeit, Stückzahlen) oder auch hinsichtlich Inhalt, Durchführung,
        
        
          Zeit und Ort der Tätigkeit (arbeitsvertragliche Weisungen)?
        
        
          • Weisungen über Ansprechpartner oder direkt gegenüber eingesetzten Arbeitskräften?
        
        
          Eingliederung
        
        
          •
        
        
          Tätigkeit in Räumen des Kunden? – Wenn ja: in getrennten Bereichen oder mit Arbeit
        
        
          nehmern durchmischt?
        
        
          • Aufnahme in Organisationsstruktur des Kunden?
        
        
          • Aufnahme in Urlaubs-, Vertretungslisten?
        
        
          •
        
        
          E-Mail-Adresse, Telefonnummer vom Kunden?
        
        
          •
        
        
          Teilnahme am Zeiterfassungssystem des Kunden oder eigenes?
        
        
          • Uneingeschränkter Zugriff auf Intranet und elektronische Speicher und Verzeichnisse?
        
        
          •
        
        
          Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Kunden?
        
        
          •
        
        
          Bereitstellung von Arbeits- und Sicherheitskleidung, optische Unterscheidbarkeit von inter-
        
        
          nen Arbeitskräften?
        
        
          •
        
        
          Teilnahme an internen Schulungen, Betriebsveranstaltungen?
        
        
          •
        
        
          Teilnahme an allgemeinen Besprechungen oder nur an vertragsbezogenen?
        
        
          • Gleichartigkeit der Tätigkeit mit derjenigen von Arbeitnehmern des Kunden?