 
          62
        
        
          
            RECHT
          
        
        
          _AGILITÄT
        
        
          personalmagazin  11/17
        
        
          A
        
        
          gile Projektarbeit und insbe-
        
        
          sondere Scrum dürften mitt-
        
        
          lerweile Praxis in fast jedem
        
        
          größeren Unternehmen sein.
        
        
          Je weiter sich die digitale Disruption
        
        
          ausweitet, desto intensiver wird der Be-
        
        
          darf an schneller, flexibler Entwicklung
        
        
          neuer Projekte und damit derzeit fast
        
        
          unweigerlich an dem Vorgehensmodell
        
        
          Scrum. Die meisten Unternehmen kön-
        
        
          nen viele Scrum-Projekte nicht mehr
        
        
          ausschließlich mit eigenen Mitarbeitern
        
        
          bewältigen. Das kann an der erforder-
        
        
          lichen Spezialisierung genauso liegen
        
        
          wie schlicht am schnell steigenden Per-
        
        
          sonalbedarf, der durch Einstellungen
        
        
          nicht mehr zu bewältigen ist. Externe
        
        
          Kräfte können sowohl jeder für sich als
        
        
          auch über einen größeren Dienstleister
        
        
          oder Provider engagiert werden. Die da-
        
        
          mit verbundenen Fragestellungen sind
        
        
          sehr ähnlich. Einmal geht es um die Ab-
        
        
          grenzung von Selbstständigen zu Arbeit-
        
        
          nehmern, das andere Mal um diejenige
        
        
          von Werk- und Dienstverträgen zu Ar-
        
        
          beitnehmerüberlassung. Auch die Krite-
        
        
          rien sind ähnlich. Einige Unternehmen
        
        
          verzichten wegen der Risiken auf das
        
        
          Engagement einzelner Freelancer. Aus
        
        
          Platzgründen sei in diesem Beitrag da-
        
        
          her die zweite Gruppe – die Einbindung
        
        
          von Drittkräften über Dienstleister oder
        
        
          Provider – betrachtet.
        
        
          Leider ist die Politik in der kürzlich
        
        
          zu Ende gegangenen Legislaturperiode
        
        
          nicht in der Lage gewesen, den gesetz-
        
        
          lichen Rahmen an die Bedürfnisse der
        
        
          Praxis und der modernen Entwicklung
        
        
          Von
        
        
          
            Dietmar Heise
          
        
        
          anzupassen. Der Gesetzgeber war nicht
        
        
          einmal schnell – was ausnahmsweise gut
        
        
          war: Die gesetzlichen Neuerungen gehen
        
        
          in die falsche Richtung. So hat die große
        
        
          Koalition zum 1. April dieses Jahres vor
        
        
          allem die Regeln für Arbeitnehmerüber-
        
        
          lassung verschärft. Nun steht fest, dass
        
        
          die Überlassung eines Arbeitnehmers
        
        
          an einen Entleiher nur noch maximal 18
        
        
          Monate möglich ist.
        
        
          Stammarbeitsplätze über alles?
        
        
          Eine Beschränkung war zu erwarten,
        
        
          weil das Europarecht vorgibt, dass eine
        
        
          Arbeitnehmerüberlassung nur vorüber-
        
        
          gehend möglich ist. Im Zusammenhang
        
        
          mit Scrum dürfte diese Höchstgrenze
        
        
          zudem für viele Projekte genügen.
        
        
          Allerdings führt die Knappheit ins-
        
        
          besondere der IT-Fachkräfte dazu, dass
        
        
          viele Unternehmen einmal als quali-
        
        
          fiziert bekannte Drittkräfte möglichst
        
        
          nachhaltig für Folgeprojekte einsetzen
        
        
          wollen. Das ist nachvollziehbar. Die
        
        
          Praxis nähert sich damit jedoch dem
        
        
          funktionalen Ersatz von Stammarbeits-
        
        
          plätzen durch Zeitarbeitskräfte. Solange
        
        
          der Stammarbeitsplatz in Deutschland
        
        
          über allem steht, wird diese Praxis an-
        
        
          greifbar bleiben. Diese Sicht mag für die
        
        
          herkömmliche industrielle Fertigung
        
        
          auch noch nachvollziehbar und von den
        
        
          Betroffenen akzeptiert sein. Die höher
        
        
          Qualifizierten in der IT, aber auch in
        
        
          vielen anderen kreativen Bereichen,
        
        
          sehen sich jedoch nicht mehr in einem
        
        
          lebenslangen Arbeitsverhältnis. Viele
        
        
          qualifizierte IT-Kräfte wollen sich gera-
        
        
          de nicht in einem Dauerarbeitsverhält-
        
        
          nis binden. Daher fällt es selbst großen
        
        
          IT-Dienstleistern nach wie vor schwer,
        
        
          IT-Kräfte an sich zu binden und sie dann
        
        
          qua Arbeitnehmerüberlassung an die
        
        
          Kundenunternehmen zu verleihen.
        
        
          Auch die verschärften Regeln zu
        
        
          Equal Pay und Equal Treatment spie-
        
        
          len bei den regelmäßig gut verdienen-
        
        
          den IT-Kräften häufig keine wirkliche
        
        
          Rolle. In der Praxis geht es vielmehr
        
        
          um die neuen Sanktionen des Arbeit-
        
        
          nehmerüberlassungsgesetzes gegen
        
        
          Vertragsgestaltungen, die nicht als Ar-
        
        
          beitnehmerüberlassung gewollt waren,
        
        
          von der Rechtsprechung (und den So-
        
        
          zialversicherungsträgern) hingegen im
        
        
          Nachhinein als sogenannte „verdeckte“
        
        
          Arbeitnehmerüberlassung klassifiziert
        
        
          werden. Falsche Bewertungen haben
        
        
          seit dem 1. April dieses Jahres erheblich
        
        
          weitreichendere Wirkungen als früher.
        
        
          Die Anforderungen an eine rechtmäßi-
        
        
          ge Gestaltung wurden deutlich erhöht,
        
        
          womit automatisch der Anwendungsbe-
        
        
          reich der Sanktionen steigt.
        
        
          Wenn das Gesetz den Arbeitsvertrag
        
        
          zwischen Verleiher und Zeitarbeitneh-
        
        
          mer in den nachfolgend beschriebenen
        
        
          Fällen für unwirksam erklärt, kommt
        
        
          Agiles Scrum, starres Recht
        
        
          
            ÜBERBLICK.
          
        
        
          In Unternehmen spielt die agile Projektorganisation eine zunehmend
        
        
          größere Rolle – auch wenn sich das Arbeitsrecht zum Hemmnis weiterentwickelt hat.
        
        
          
            Checkliste
          
        
        
          Was Entleiher beim Einsatz von
        
        
          Leiharbeitern beachten müssen (HI2339499)
        
        
          Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
        
        
          Personal Office (HPO). Internetzugriff:
        
        
        
          
            ARBEITSHILFE