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RECHT
_DIGITALISIERUNG
personalmagazin 11/17
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
D
igitalisierung und Arbeiten 4.0
sind – wie es erscheint – die Be-
griffe der Stunde, auch in HR.
Nahezu alles dreht sich unter
anderem um die digitale Personalakte,
die Digitalisierung von Prozessen, digita-
le Kommunikation, das papierlose Büro
oder die digitale Produktionssteuerung.
Mit dem neuen Bundesdatenschutzgesetz
und dem Inkrafttreten der Datenschutz-
grundverordnung im Mai 2018 kommen
weiter regulative Herausforderungen auf
die Personalabteilungen zu, die unmittel-
baren Einfluss auf den Schutz von Daten
beim digitalen Arbeiten haben werden.
Betriebe stehen folglich vor einer
Reihe an Veränderungen, deren Aus-
wirkungen nicht feststehen. Die Vielfalt
der Problemstellungen und der Facet-
tenreichtum der betrieblichen Organisa-
tionen wird unzählige unterschiedliche
betriebliche Lösungen erfordern.
Es ist offenkundig, dass beim Thema
„Digitale Arbeit“ und bei der Suche nach
betrieblichen Lösungen die Beteiligung
des Betriebsrats eine zwingende Be-
dingung darstellt. Denn die Lösungen
der Herausforderungen der Digitalisie-
rung fallen in den Bereich der betrieb-
lichen Mitbestimmung. Beispiele sind:
die Einführung von IT-Systemen, die
das Verhalten oder die Leistung von
Arbeitnehmern überwachen können,
datenschutzrechtliche Maßnahmen,
Regelungen zur Organisation und Ver-
fahren oder Verhaltensregelungen bei
elektronischen Kommunikationsmedien
wie Whatsapp oder Facebook.
Von
Manteo Eisenlohr
Säulen deutscher Wirtschaftskultur dar-
stellt – verändert oder ergänzt werden?
Nachfolgend sollen Aspekte erörtert
werden, die erste erkennbare Heraus-
forderungen der Digitalisierung an das
BetrVG darstellen – auch wenn diese As-
pekte mit Sicherheit nicht abschließend
jene sind, mit denen sich die betriebliche
Nachbesserung notwendig
AUSBLICK.
Die Digitalisierung verändert die Arbeitswelt fundamental – und stellt
damit einige Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes infrage.
Aus der Beratungspraxis ergibt sich
die Frage, ob das Betriebsverfassungsge-
setz (BetrVG) ausreichende Regelungen
und Verfahren kennt, um mit diesen
Herausforderungen zurechtzukommen.
Müssen diese Vorschriften also im Inte-
resse des Erhalts der betrieblichen Mit-
bestimmung – die ohne Zweifel eine der
Zentral, auch bei Arbeiten
4.0: die Einbindung des
Betriebsrats nach BetrVG.