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          Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes
        
        
          zuzuordnen und klar zu definieren, in
        
        
          welchem Umfang sie datenschutzrecht-
        
        
          lich relevante betriebliche Regelungen
        
        
          vereinbaren müssen.
        
        
          Lediglich durch eine „Hintertür“ räumt
        
        
          man dem Betriebsrat im Arbeitnehmer-
        
        
          datenschutz eine Überwachungsaufgabe
        
        
          ein. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der
        
        
          Betriebsrat die allgemeine Aufgabe, „da-
        
        
          rüber zu wachen, dass die zugunsten der
        
        
          Arbeitnehmer geltenden Gesetze“ einge-
        
        
          halten werden. Allerdings: Mehr als die
        
        
          damit verbundenen Informationsrechte
        
        
          gewährt die Vorschrift nicht. Allenfalls
        
        
          im Zusammenhang mit mitbestim-
        
        
          mungspflichtigen Maßnahmen kann der
        
        
          Betriebsrat dem Datenschutz Rechnung
        
        
          tragen. Bislang verzichtet das BetrVG da-
        
        
          rauf, dem Betriebsrat ein durchsetzbares
        
        
          Initiativrecht beim Arbeitnehmerdaten-
        
        
          schutz zu geben. Inwieweit hier gesetz
        
        
          geberischer Handlungsbedarf besteht,
        
        
          wird die weitere Entwicklung in den Be-
        
        
          trieben zeigen.
        
        
          Immerhin trägt der Gesetzgeber mit
        
        
          einer Neuerung dem Datenschutz im
        
        
          Betrieb Rechnung: Mit § 26 des neuen
        
        
          Bundesdatenschutzgesetzes steht nun
        
        
          fest, dass „die Verarbeitung personen-
        
        
          bezogener Daten von Beschäftigten
        
        
          für Zwecke des Beschäftigungsverhält-
        
        
          nisses auf der Grundlage von Kollektiv-
        
        
          vereinbarungen“ zulässig ist. Damit ist
        
        
          die bislang umstrittene Frage klar be-
        
        
          antwortet, dass betriebliche Regelungen
        
        
          eine datenschutzrechtliche Grundlage
        
        
          bilden können.
        
        
          Fazit: Betriebsverfassungsrecht neu
        
        
          erfinden oder anpassen?
        
        
          All diese Aspekte zeigen: Digitalisiertes
        
        
          Arbeiten wird das Gerüst des Betriebs-
        
        
          verfassungsrechts nicht nachhaltig
        
        
          verändern oder einschränken. Eine An-
        
        
          passung des Gesetzes wird aber künftig
        
        
          notwendig sein – auch wenn das endgül-
        
        
          tige Ausmaß noch nicht feststeht.
        
        
          
            DR. MANTEO EISENLOHR
          
        
        
          ist Rechtsanwalt und Partner
        
        
          bei der Kanzlei K&L Gates in
        
        
          Berlin.