personalmagazin 11/2017 - page 73

73
Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes
zuzuordnen und klar zu definieren, in
welchem Umfang sie datenschutzrecht-
lich relevante betriebliche Regelungen
vereinbaren müssen.
Lediglich durch eine „Hintertür“ räumt
man dem Betriebsrat im Arbeitnehmer-
datenschutz eine Überwachungsaufgabe
ein. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der
Betriebsrat die allgemeine Aufgabe, „da-
rüber zu wachen, dass die zugunsten der
Arbeitnehmer geltenden Gesetze“ einge-
halten werden. Allerdings: Mehr als die
damit verbundenen Informationsrechte
gewährt die Vorschrift nicht. Allenfalls
im Zusammenhang mit mitbestim-
mungspflichtigen Maßnahmen kann der
Betriebsrat dem Datenschutz Rechnung
tragen. Bislang verzichtet das BetrVG da-
rauf, dem Betriebsrat ein durchsetzbares
Initiativrecht beim Arbeitnehmerdaten-
schutz zu geben. Inwieweit hier gesetz­
geberischer Handlungsbedarf besteht,
wird die weitere Entwicklung in den Be-
trieben zeigen.
Immerhin trägt der Gesetzgeber mit
einer Neuerung dem Datenschutz im
Betrieb Rechnung: Mit § 26 des neuen
Bundesdatenschutzgesetzes steht nun
fest, dass „die Verarbeitung personen-
bezogener Daten von Beschäftigten
für Zwecke des Beschäftigungsverhält-
nisses auf der Grundlage von Kollektiv-
vereinbarungen“ zulässig ist. Damit ist
die bislang umstrittene Frage klar be-
antwortet, dass betriebliche Regelungen
eine datenschutzrechtliche Grundlage
bilden können.
Fazit: Betriebsverfassungsrecht neu
erfinden oder anpassen?
All diese Aspekte zeigen: Digitalisiertes
Arbeiten wird das Gerüst des Betriebs-
verfassungsrechts nicht nachhaltig
verändern oder einschränken. Eine An-
passung des Gesetzes wird aber künftig
notwendig sein – auch wenn das endgül-
tige Ausmaß noch nicht feststeht.
DR. MANTEO EISENLOHR
ist Rechtsanwalt und Partner
bei der Kanzlei K&L Gates in
Berlin.
1...,63,64,65,66,67,68,69,70,71,72 74,75,76,77,78,79,80,81,82,83,...84
Powered by FlippingBook