personalmagazin 2/2017 - page 63

02/17 personalmagazin
Unternehmensseite: Bei einigen Funktionen kann der Betriebsrat mitbestimmen.
© MICHAEL BAMBERGER
Facebook: Betriebsrat redet mit
Nach negativen Kommentaren zu Mitarbeitern auf einer vom Arbeitgeber
eingerichteten Facebook-Seite hatte sich der Betriebsrat eingeschaltet. Das
Gremium machte ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Firmenseite im so-
zialen Netzwerk geltend. Nun entschied erstmals das Bundesarbeitsgericht.
URTEIL DES MONATS
Kaum ein Unternehmen verzichtet heute auf einen Firmenauftritt bei Facebook
oder anderen Social-Media-Kanälen. In einem Fall aus Nordrhein-Westfalen sah der
Betriebsrat durch die negativen Postings über Mitarbeiter seine Mitbestimmungs-
rechte verletzt und verlangte die Abschaltung der Website. Die Rechtsbeschwerde
vor dem Bundesarbeitsgericht hatte teilweise Erfolg.
Der Arbeitgeber, der Blutspendedienst des deutschen Roten Kreuzes (DRK West),
betreibt fünf Transfusionszentren, in denen Blutspenden entgegengenommen
und weiterverarbeitet werden. Für das konzernweite Marketing erstellte er eine
unternehmensbezogene Facebook-Seite, bei der auch registrierte Nutzer Postings
einstellen konnten. Nachdem Blutspender negative Kommentare über Mitarbeiter
des Blutspendedienstes eingestellt hatten, schaltete sich der Konzernbetriebsrat ein
und machte geltend, dass der Betrieb und die Einrichtung der Facebook-Seite mit-
bestimmungspflichtig sei. Schließlich könne der Arbeitgeber die Mitarbeiter dadurch
überwachen – zumal die Mitarbeiter bei der Blutspende Namensschilder tragen.
Die Entscheidung des Arbeitgebers, Postings unmittelbar zu veröffentlichen unter-
liegt laut BAG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Soweit sich diese Kommentare
auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führe das zu
einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne
des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die generelle Entscheidung für einen Facebook-Auftritt
sei allerdings Sache des Arbeitgebers. Der Auftritt alleine schade den Mitarbeitern
nicht. Die Posting-Funktion auf der Seite des Blutspendedienstes darf jetzt solange
nicht mehr genutzt werden, bis sich Arbeitgeber und Betriebsrat dazu einigen.
Quelle
BAG, Beschluss vom 13.12.2016, Az. 1 ABR /15
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RECHT
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URTEILSDIENST
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