 
          02/17  personalmagazin
        
        
          Unternehmensseite: Bei einigen Funktionen kann der Betriebsrat mitbestimmen.
        
        
          © MICHAEL BAMBERGER
        
        
          Facebook: Betriebsrat redet mit
        
        
          Nach negativen Kommentaren zu Mitarbeitern auf einer vom Arbeitgeber
        
        
          eingerichteten Facebook-Seite hatte sich der Betriebsrat eingeschaltet. Das
        
        
          Gremium machte ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Firmenseite im so-
        
        
          zialen Netzwerk geltend. Nun entschied erstmals das Bundesarbeitsgericht.
        
        
          
            URTEIL DES MONATS
          
        
        
          Kaum ein Unternehmen verzichtet heute auf einen Firmenauftritt bei Facebook
        
        
          oder anderen Social-Media-Kanälen. In einem Fall aus Nordrhein-Westfalen sah der
        
        
          Betriebsrat durch die negativen Postings über Mitarbeiter seine Mitbestimmungs-
        
        
          rechte verletzt und verlangte die Abschaltung der Website. Die Rechtsbeschwerde
        
        
          vor dem Bundesarbeitsgericht hatte teilweise Erfolg.
        
        
          Der Arbeitgeber, der Blutspendedienst des deutschen Roten Kreuzes (DRK West),
        
        
          betreibt fünf Transfusionszentren, in denen Blutspenden entgegengenommen
        
        
          und weiterverarbeitet werden. Für das konzernweite Marketing erstellte er eine
        
        
          unternehmensbezogene Facebook-Seite, bei der auch registrierte Nutzer Postings
        
        
          einstellen konnten. Nachdem Blutspender negative Kommentare über Mitarbeiter
        
        
          des Blutspendedienstes eingestellt hatten, schaltete sich der Konzernbetriebsrat ein
        
        
          und machte geltend, dass der Betrieb und die Einrichtung der Facebook-Seite mit-
        
        
          bestimmungspflichtig sei. Schließlich könne der Arbeitgeber die Mitarbeiter dadurch
        
        
          überwachen – zumal die Mitarbeiter bei der Blutspende Namensschilder tragen.
        
        
          Die Entscheidung des Arbeitgebers, Postings unmittelbar zu veröffentlichen unter-
        
        
          liegt laut BAG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Soweit sich diese Kommentare
        
        
          auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führe das zu
        
        
          einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne
        
        
          des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die generelle Entscheidung für einen Facebook-Auftritt
        
        
          sei allerdings Sache des Arbeitgebers. Der Auftritt alleine schade den Mitarbeitern
        
        
          nicht. Die Posting-Funktion auf der Seite des Blutspendedienstes darf jetzt solange
        
        
          nicht mehr genutzt werden, bis sich Arbeitgeber und Betriebsrat dazu einigen.
        
        
          
            Quelle
          
        
        
          BAG, Beschluss vom 13.12.2016, Az. 1 ABR /15
        
        
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            RECHT
          
        
        
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          URTEILSDIENST