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          02/17  personalmagazin
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
        
        
        
          – zumal die Zurückweisung der Anzeige
        
        
          als unwirksam, zumindest nach Aussage
        
        
          der BA, im betreffenden Betrieb bekannt
        
        
          gemacht werden muss. Das Risiko kann
        
        
          aus Arbeitgebersicht nicht eingegangen
        
        
          werden; selbst wenn sich diese vorläufige
        
        
          Einschätzung im Widerspruchsverfahren
        
        
          als falsch erweisen sollte.
        
        
          Auch stellt sich die Frage, ob derjenige,
        
        
          der sich auf die Angabe der fünfstelligen
        
        
          Berufsklasse einlässt, noch innerhalb der
        
        
          Berufsgruppe die zu entlassenden Be-
        
        
          rufsklassenanzahlen ändern kann. Oder
        
        
          gilt künftig, dass derjenige, der freiwillig
        
        
          mehr angibt, als § 17 KSchG vorschreibt,
        
        
          auch daran gebunden ist? Auch hier
        
        
          wäre richtigerweise zugunsten des Ar-
        
        
          beitgebers zu entscheiden. Fehler in den
        
        
          Sollangaben können nicht zur Unwirk-
        
        
          samkeit der Massenentlassungsanzeige
        
        
          führen, da der Arbeitgeber überhaupt
        
        
          nicht zu einer diesbezüglichen Angabe
        
        
          verpflichtet war. Durch die Zusatzanga-
        
        
          ben beim DEÜV-Schlüssel wird die Iden-
        
        
          tifizierung der einzelnen Mitarbeiter im
        
        
          Betrieb erleichtert, beziehungsweise, so-
        
        
          fern nur ein Mitarbeiter einer bestimm-
        
        
          ten fünfstelligen Berufsklasse vorhanden
        
        
          ist, wird dieser eindeutig identifizierbar.
        
        
          Dies erleichtert Arbeitnehmervertretern
        
        
          den Angriff der Massenentlassungsan-
        
        
          zeige und ist daher unerwünscht.
        
        
          Weitere Vorgabe ohne Anhaltspunkt
        
        
          im Gesetz: die Kündigungsfrist
        
        
          Darüber hinaus soll nach der Agentur
        
        
          für Arbeit nicht nur das Datum der Kün-
        
        
          digung (laut Gesetz „Entlassung“) ange-
        
        
          den. Abgesehen davon, dass es sich bei
        
        
          einem Aufhebungsvertrag gerade nicht
        
        
          um eine Kündigung handelt, fehlt auch
        
        
          jeglicher Hinweis darauf, dass es sich
        
        
          auch bei arbeitgeberveranlassten Ei-
        
        
          genkündigungen um Entlassungen im
        
        
          Sinne des § 17 KSchG handelt und die-
        
        
          se bei der Massenentlassungsanzeige
        
        
          angegeben werden müssen. Die BA ver-
        
        
          sucht zwar durch die Klarstellung des
        
        
          Begriffs der Kündigung die fehlerhafte
        
        
          Bezeichnung zu korrigieren. Trotz allem
        
        
          trägt das neue Formular weder der Mas-
        
        
          senentlassungsrichtlinie (RL 98/59/EG
        
        
          vom 20.7.1998) noch § 17 KSchG Rech-
        
        
          nung, da eben nicht nur Kündigungen
        
        
          in die Anzeige aufzunehmen sind.
        
        
          Neu: Fünfstellige Berufsklasse statt
        
        
          dreistelliger Berufsgruppe
        
        
          Weiter fordert die Agentur in ihrem
        
        
          neuen Formular eine fünfstellige DEÜV-
        
        
          Nummer (Berufsklasse). § 17 KSchG
        
        
          fordert jedoch die Angabe der Berufs-
        
        
          gruppen, der in der Regel beschäftigten
        
        
          und der zu entlassenden Arbeitnehmer.
        
        
          Unter Berufsgruppen wurden nach dem
        
        
          bisherigen Anlageformular der Agen-
        
        
          tur für Arbeit die jeweils dreistelligen
        
        
          DEÜV-Nummern verstanden, die in
        
        
          dem Formular „Anlage Berufsgruppen“
        
        
          enthalten waren. Die neu geforderte
        
        
          fünfstellige DEÜV-Nummer umfasst
        
        
          mit den ersten drei Stellen die bishe-
        
        
          rige Berufsgruppennummer. Das be-
        
        
          deutet, die Agentur verlangt nunmehr
        
        
          zusätzliche Angaben. Dabei grenzt die
        
        
          Stelle 4 Aufsichts- und Führungskräfte
        
        
          von reinen Fachkräften ab, die Stelle 5
        
        
          kennzeichnet das Anforderungsniveau
        
        
          des ausgeübten Berufs. Der Aufwand
        
        
          vergrößert sich damit, da es nicht nur
        
        
          144 Berufsgruppen, sondern etwa 2.000
        
        
          Berufsklassen gibt.
        
        
          Es stellt sich die Frage, ob die Agentur
        
        
          für Arbeit durch die Einführung eines
        
        
          neuen Formulars die Anforderungen an
        
        
          die Wirksamkeit der Massenentlassung
        
        
          ändern, beziehungsweise verschärfen
        
        
          kann. Die Agentur selbst scheint das
        
        
          so zu sehen. In dem online (unter der
        
        
          Adresse 
        
        
        
          ruf-
        
        
          baren „Merkblatt für Arbeitgeber – an-
        
        
          zeigepflichtige Entlassungen“ führt die
        
        
          Agentur aus: „Mit der Erstattung der An-
        
        
          zeige sind Sie an Ihre Angaben zu den
        
        
          Berufsklassen gebunden. Entlassungen
        
        
          aus anderen als den angegebenen Be-
        
        
          rufsklassen sind nicht von der Anzeige
        
        
          gedeckt. Gleiches gilt für die mengenmä-
        
        
          ßige Verteilung auf die Berufsklassen.“
        
        
          Wenn ein Arbeitgeber jedoch, wie von
        
        
          § 17 KSchG gefordert, nur die Berufs-
        
        
          gruppen angeben würde, könnte er bei
        
        
          den Entlassungen die Berufsklassen
        
        
          austauschen, solange sich die Zahl der
        
        
          Entlassungen in den jeweiligen Berufs-
        
        
          gruppen nicht ändert. Da § 17 KSchG
        
        
          nach wie vor nur die Berufsgruppen, das
        
        
          heißt die dreistelligen DEÜV-Nummern,
        
        
          als Pflichtvoraussetzungen vorsieht,
        
        
          kann die Agentur für Arbeit nicht eigen-
        
        
          mächtig die Anforderungen verschärfen;
        
        
          sie ist gerade kein Gesetzgeber. Daher
        
        
          kann die Neugestaltung eines Behörden-
        
        
          formulars nichts an den Anforderungen
        
        
          an die Wirksamkeit einer Massenentlas-
        
        
          sungsanzeige ändern. Wie gehabt muss
        
        
          die Angabe der dreistelligen Berufsgrup-
        
        
          pennummer ausreichen.
        
        
          Allerdings riskiert, wer sich den neuen
        
        
          Anforderungen verweigert, Auseinander-
        
        
          setzungen mit den auf das neue Formular
        
        
          geschulten Agenturmitarbeitern oder gar
        
        
          eine Zurückweisung der Anzeige durch
        
        
          die Agentur als unvollständig oder unwirk-
        
        
          sam. Dies hätte langwierige Auseinan-
        
        
          dersetzungen zur Folge, was eine zügige
        
        
          Abwicklung der Kündigungen erschwert
        
        
          In § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist vorgeschrieben, dass der Arbeit-
        
        
          geber der Agentur für Arbeit Informationen mitzuteilen hat. Im Gesetz sind diese wie
        
        
          nachfolgend nummeriert:
        
        
          1. die Gründe für die geplanten Entlassungen;
        
        
          2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer;
        
        
          3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
        
        
          4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen;
        
        
          5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer;
        
        
          6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
        
        
          Was der Gesetzgeber vorgibt
        
        
          
            GESETZ