personalmagazin 2/2017 - page 62

personalmagazin 02/17
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RECHT
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NEWS
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Fleißige Ministerinnen
NACHGEHAKT
Regierenden Politikern sagt man ja nach,
im Jahr der Bundestagswahl kaum noch
verbindliche Reformen umzusetzen. Zwei
Ministerinnen scheinen diesem gängigen
Vorurteil entgegenzutreten: Andrea Nahles
hat das Jahr mit einem Referentenentwurf
zur befristeten Teilzeit eingeläutet, Manuela
Schwesig hat ihren Gesetzentwurf zur
Entgelttransparenz im Kabinett durchgesetzt
– zum Leidwesen der Arbeitgeber, die von
beidem wenig Nutzen erwarten und viel
Bürokratie fürchten. Klar, von Parlament
und Länderkammer beschlossen ist noch
nichts. Der Teilzeitvorschlag muss noch ins
Kabinett, das Thema „Lohngleichheit“ zu-
nächst ins Parlament – genug Optionen also
für Verzögerungen. Als mahnendes Beispiel
kann die Mutterschutzreform dienen: Nach
ersten Beratungen im Bundestag war der
Start zum Januar geplant. Sie soll nun aber
– wenn überhaupt – erst zum Juni kommen.
Andererseits: Die Entschlossenheit, mit
der gerade Nahles schon andere Vorhaben
durchgesetzt hat, lässt vermuten, dass sie
ein gängiges Vorurteil nicht stoppen dürfte.
Möglichkeit
Arbeitgeber können sich aufgrund des neuen Rundschreibens zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab Januar
2017 zwischen zwei Varianten entscheiden, die Beitragsschuld zu bestimmen. Neben der alten Regelung gibt es nun auch die Möglichkeit
eines vereinfachten Berechnungsverfahrens. Letzteres ist entgegen der bisherigen Regelung nicht mehr von weiteren Vorgaben abhängig.
Meldung
Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz wird für das Meldeverfahren ein neues Ordnungsmerkmal geschaffen: Die Absendernum-
mer, die meist eine Betriebsnummer ist, tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Das Gesetz schreibt vor, dass jede meldende Stelle künftig eine
Absendernummer benötigt. Diese soll der (bereits heute im Verfahren genutzten) Betriebsnummer der meldenden Stelle entsprechen.
Arbeitgeber müssen also keine gesonderte Absendernummer beantragen, sofern sie nicht aus zwei Abrechnungssystemen melden.
Mindestlohn
Flüchtlinge müssen oft Betriebspraktika zur Nachqualifizierung absolvieren. In diesen Fällen soll der Arbeitgeber sie nicht
nach dem Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro vergüten müssen. Dies geht Medienberichten zufolge aus Plänen der Bundesregierung hervor.
NEWS DES MONATS
+++ Ak t ue l l e News +++ H i n te rg r ünde +++ t äg l i c h un te r
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Versicherungspflicht von
Studentenjobs neu geregelt
D
ie Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben ihre
Rechtsauslegung zum sogenannten Werkstudentenprivileg ange-
passt. Das Privileg zieht die Versicherungsfreiheit bezüglich der
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach sich. Die Voraus-
setzung dafür ist, dass trotz Beschäftigung die Zeit und Arbeitskraft des
Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.
Dies liegt dann vor, wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden
in der Woche ausgeübt wird. Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgelts ohne
Bedeutung. Zudem kann die Beschäftigung auch unbefristet ausgeübt
werden. Änderungen gibt es nun bei Beschäftigungen amWochenende so-
wie in den Abend- und Nachtstunden. Bisher konnte in diesen Fällen eine
Versicherungsfreiheit auch bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit
von mehr als 20 Stunden beste-
hen. Das gilt aufgrund der neuen
Rechtsauslegung nun nicht mehr
grundsätzlich, sondern es ist der
Einzelfall zu prüfen. Vielmehr
ändert sich: Wenn ohne zeitliche
Befristung eine Beschäftigung
mit mehr als 20 Stunden pro Wo-
che ausgeübt wird, ist nicht mehr
vom Erscheinungsbild eines Stu-
denten auszugehen. Dann steht
die Zugehörigkeit zum Beschäf-
tigtenkreis im Vordergrund.
VIDEO
Das Video zeigt die wichtigsten Punkte
zur Feststellung der Versicherungs-
pflicht oder -freiheit im Zusammenhang
mit dem Werkstudentenprivileg.
© YOUTUBE
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