 
          personalmagazin  02/17
        
        
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            RECHT
          
        
        
          _
        
        
          NEWS
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
        
        
        
          
            Fleißige Ministerinnen
          
        
        
          
            NACHGEHAKT
          
        
        
          Regierenden Politikern sagt man ja nach,
        
        
          im Jahr der Bundestagswahl kaum noch
        
        
          verbindliche Reformen umzusetzen. Zwei
        
        
          Ministerinnen scheinen diesem gängigen
        
        
          Vorurteil entgegenzutreten: Andrea Nahles
        
        
          hat das Jahr mit einem Referentenentwurf
        
        
          zur befristeten Teilzeit eingeläutet, Manuela
        
        
          Schwesig hat ihren Gesetzentwurf zur
        
        
          Entgelttransparenz im Kabinett durchgesetzt
        
        
          – zum Leidwesen der Arbeitgeber, die von
        
        
          beidem wenig Nutzen erwarten und viel
        
        
          Bürokratie fürchten. Klar, von Parlament
        
        
          und Länderkammer beschlossen ist noch
        
        
          nichts. Der Teilzeitvorschlag muss noch ins
        
        
          Kabinett, das Thema „Lohngleichheit“ zu-
        
        
          nächst ins Parlament – genug Optionen also
        
        
          für Verzögerungen. Als mahnendes Beispiel
        
        
          kann die Mutterschutzreform dienen: Nach
        
        
          ersten Beratungen im Bundestag war der
        
        
          Start zum Januar geplant. Sie soll nun aber
        
        
          – wenn überhaupt – erst zum Juni kommen.
        
        
          Andererseits: Die Entschlossenheit, mit
        
        
          der gerade Nahles schon andere Vorhaben
        
        
          durchgesetzt hat, lässt vermuten, dass sie
        
        
          ein gängiges Vorurteil nicht stoppen dürfte.
        
        
          
            Möglichkeit
          
        
        
          Arbeitgeber können sich aufgrund des neuen Rundschreibens zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab Januar
        
        
          2017 zwischen zwei Varianten entscheiden, die Beitragsschuld zu bestimmen. Neben der alten Regelung gibt es nun auch die Möglichkeit
        
        
          eines vereinfachten Berechnungsverfahrens. Letzteres ist entgegen der bisherigen Regelung nicht mehr von weiteren Vorgaben abhängig.
        
        
          
            Meldung
          
        
        
          Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz wird für das Meldeverfahren ein neues Ordnungsmerkmal geschaffen: Die Absendernum-
        
        
          mer, die meist eine Betriebsnummer ist, tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Das Gesetz schreibt vor, dass jede meldende Stelle künftig eine
        
        
          Absendernummer benötigt. Diese soll der (bereits heute im Verfahren genutzten) Betriebsnummer der meldenden Stelle entsprechen.
        
        
          Arbeitgeber müssen also keine gesonderte Absendernummer beantragen, sofern sie nicht aus zwei Abrechnungssystemen melden.
        
        
          
            Mindestlohn
          
        
        
          Flüchtlinge müssen oft Betriebspraktika zur Nachqualifizierung absolvieren. In diesen Fällen soll der Arbeitgeber sie nicht
        
        
          nach dem Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro vergüten müssen. Dies geht Medienberichten zufolge aus Plänen der Bundesregierung hervor.
        
        
          
            NEWS DES MONATS
          
        
        
          
            +++ Ak t ue l l e News +++ H i n te rg r ünde +++ t äg l i c h un te r 
          
        
        
        
          
            ++
          
        
        
          Versicherungspflicht von
        
        
          Studentenjobs neu geregelt
        
        
          D
        
        
          ie Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben ihre
        
        
          Rechtsauslegung zum sogenannten Werkstudentenprivileg ange-
        
        
          passt. Das Privileg zieht die Versicherungsfreiheit bezüglich der
        
        
          Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach sich. Die Voraus-
        
        
          setzung dafür ist, dass trotz Beschäftigung die Zeit und Arbeitskraft des
        
        
          Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.
        
        
          Dies liegt dann vor, wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden
        
        
          in der Woche ausgeübt wird. Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgelts ohne
        
        
          Bedeutung. Zudem kann die Beschäftigung auch unbefristet ausgeübt
        
        
          werden. Änderungen gibt es nun bei Beschäftigungen amWochenende so-
        
        
          wie in den Abend- und Nachtstunden. Bisher konnte in diesen Fällen eine
        
        
          Versicherungsfreiheit auch bei
        
        
          einer wöchentlichen Arbeitszeit
        
        
          von mehr als 20 Stunden beste-
        
        
          hen. Das gilt aufgrund der neuen
        
        
          Rechtsauslegung nun nicht mehr
        
        
          grundsätzlich, sondern es ist der
        
        
          Einzelfall zu prüfen. Vielmehr
        
        
          ändert sich: Wenn ohne zeitliche
        
        
          Befristung eine Beschäftigung
        
        
          mit mehr als 20 Stunden pro Wo-
        
        
          che ausgeübt wird, ist nicht mehr
        
        
          vom Erscheinungsbild eines Stu-
        
        
          denten auszugehen. Dann steht
        
        
          die Zugehörigkeit zum Beschäf-
        
        
          tigtenkreis im Vordergrund.
        
        
          
            VIDEO
          
        
        
          Das Video zeigt die wichtigsten Punkte
        
        
          zur Feststellung der Versicherungs-
        
        
          pflicht oder -freiheit im Zusammenhang
        
        
          mit dem Werkstudentenprivileg.
        
        
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