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02/17 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
gung nicht rechtfertigen könne. Aller-
dings war diese Entscheidung durch das
Bundesverfassungsgericht aufgehoben
und zur erneuten Entscheidung an das
BAG zurückverwiesen worden.
Dieses ist sich offensichtlich jetzt si-
cher, den Vorgaben des Bundesverfas-
sungsgerichts zu entsprechen, möchte
aber auch sichergehen, den Fall in ei-
nigen Jahren nicht wieder vom EuGH
zurückzubekommen. Daher hatten die
Erfurter Richter einen Vorlagebeschluss
formuliert und abgefragt, ob Kirchen –
bei einem an Arbeitnehmer in leitender
Stellung gerichteten Verlangen nach
loyalem und aufrichtigem Verhalten –
zwischen Arbeitnehmern unterscheiden
dürfen, die der Kirche angehören, und
solchen, die einer anderen oder keiner
Kirche angehören.
Vorlagebeschluss vom 28.7.2016,
Az. 2 AZR 746/14 (A)
Urlaub, Teil I: Abgeltung für Erben
Im Oktober 2016 machten die Erfurter
Richter gleich mit zwei Vorlagebeschlüs-
sen deutlich, dass sie es mit der Vertei-
digung des Bundesurlaubsgesetzes „tod-
ernst“ meinen. Es ging um die Frage, wie
Urlaubsansprüche nach dem Tod eines
Arbeitnehmers zu bewerten sind.
Die Vorinstanzen hatten hier einen
Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben
bejaht und dies mit bereits bestehenden
Urteilen des EuGH begründet. Die Luxem-
burger Richter hätten schließlich schon
im Jahre 2014 (Rechtssache C 118/13)
entschieden, dass Urlaubsabgeltungsan-
sprüche vererbbar seien. Dem hält das
BAG nun aber entgegen, dass der EuGH
seinerzeit nicht über alle wesentlichen
Aspekte entschieden habe. Zum Beispiel
nicht über die sehr grundsätzliche Fra-
ge, ob die Richtlinie überhaupt Wirkung
zwischen Privatpersonen entfalten kön-
ne. Außerdem sei auch zu prüfen, was zu
tun ist, wenn das nationale Erbrecht Ur-
laubsabgeltungsansprüche ausschließe.
Den Preis für das pointierteste Argu-
ment verdient das BAG in diesem Fall
mit folgender Begründung: Es sei der
ter dem Begriff des „gewerblichen Luft-
verkehrs“ im Sinne der europäischen
Vorschrift auch sogenannte Leerflüge
zu verstehen sind. Flüge also, bei denen
weder Fluggäste noch Fracht oder Post
befördert werden.
Und auch eine weitere Frage stellten
die Bundesrichter dem EuGH: Hätte der
Pilot zumindest in sonstiger Funktion
als „nicht fliegendes Mitglied der Crew“
eingesetzt werden können oder muss
auch dieser Funktion quasi ein euro-
päisches Flugverbot entgegengehalten
werden? Mit alledem werden sich nun
also die europäischen Richter in Luxem-
burg auseinandersetzen müssen.
Vorlagebeschluss vom 27.1.2016,
Az. 5 AZR 263/15 (A)
Europarecht versus Kirchenprivileg
Beschäftigte in der katholischen Kirche
riskieren ihre Kündigung, wenn sie in
ihrer privaten Lebensführung gegen
Damit muss sich jetzt der EuGH befas-
sen und das BAG hat es ihm dabei nicht
leicht gemacht. Für den Fall, dass der Eu-
GH sich – erwartungsgemäß – dafür ent-
scheidet, dass die europäische Regelung
einer Altersgrenze eine rechtmäßige
Schranke ist, hatte das BAG noch zwei
Zusatzfragen auf Lager. Dann nämlich
möchten die Richter noch wissen, ob un-
© PETER FUCHS / SHUTTERSTOCK.COM
Vorlage:
Anfrage deutscher
Arbeitsrichter
Zusätzliches
Rechtsmittel
für Parteien
1. Instanz:
Arbeitsgericht
Der EuGH kann einerseits von der unterlegenen Partei als quasi „Superinstanz“
nach Ausschöpfung des nationalen Rechtsmittelwegs angerufen werden. Er wird
aber auch aufgrund von Vorlagebeschlüssen tätig. Rund die Hälfte aller beim
EuGH anhängigen Verfahren sind Vorabentscheidungsverfahren.
DIE ROLLE DES EUGH
die Grundsätze des katholischen Glau-
bens verstoßen. Über die Berechtigung
solcher Maßnahmen wird schon seit
Jahr und Tag heftig gestritten. Vor allem
dann, wenn der Arbeitnehmer keine
„sakrale“, sondern eine durchaus welt-
liche Tätigkeit ausübt.
Eine gerichtsbekannt gewordene
Fallgestaltung basierte nun auf der
Kündigung des Chefarzts eines Kran-
kenhauses in katholischer Trägerschaft.
Der Grund war seine Wiederverheira-
tung, die, so hatte das BAG im Jahr 2009
entschieden, seine ordentliche Kündi-
2. Instanz:
Landesarbeitsgericht
3. Instanz (Revision):
Bundesarbeitsgericht
„Superinstanz“:
Europäischer
Gerichtshof
1...,61,62,63,64,65,66,67,68,69,70 72,73,74,75,76,77,78,79,80,81,...84
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