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          02/17  personalmagazin
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
        
        
        
          gung nicht rechtfertigen könne. Aller-
        
        
          dings war diese Entscheidung durch das
        
        
          Bundesverfassungsgericht aufgehoben
        
        
          und zur erneuten Entscheidung an das
        
        
          BAG zurückverwiesen worden.
        
        
          Dieses ist sich offensichtlich jetzt si-
        
        
          cher, den Vorgaben des Bundesverfas-
        
        
          sungsgerichts zu entsprechen, möchte
        
        
          aber auch sichergehen, den Fall in ei-
        
        
          nigen Jahren nicht wieder vom EuGH
        
        
          zurückzubekommen. Daher hatten die
        
        
          Erfurter Richter einen Vorlagebeschluss
        
        
          formuliert und abgefragt, ob Kirchen –
        
        
          bei einem an Arbeitnehmer in leitender
        
        
          Stellung gerichteten Verlangen nach
        
        
          loyalem und aufrichtigem Verhalten –
        
        
          zwischen Arbeitnehmern unterscheiden
        
        
          dürfen, die der Kirche angehören, und
        
        
          solchen, die einer anderen oder keiner
        
        
          Kirche angehören.
        
        
          
            Vorlagebeschluss vom 28.7.2016,
          
        
        
          
            Az. 2 AZR 746/14 (A)
          
        
        
          Urlaub, Teil I: Abgeltung für Erben
        
        
          Im Oktober 2016 machten die Erfurter
        
        
          Richter gleich mit zwei Vorlagebeschlüs-
        
        
          sen deutlich, dass sie es mit der Vertei-
        
        
          digung des Bundesurlaubsgesetzes  „tod-
        
        
          ernst“ meinen. Es ging um die Frage, wie
        
        
          Urlaubsansprüche nach dem Tod eines
        
        
          Arbeitnehmers zu bewerten sind.
        
        
          Die Vorinstanzen hatten hier einen
        
        
          Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben
        
        
          bejaht und dies mit bereits bestehenden
        
        
          Urteilen des EuGH begründet. Die Luxem-
        
        
          burger Richter hätten schließlich schon
        
        
          im Jahre 2014  (Rechtssache C 118/13)
        
        
          entschieden, dass Urlaubsabgeltungsan-
        
        
          sprüche vererbbar seien. Dem hält das
        
        
          BAG nun aber entgegen, dass der EuGH
        
        
          seinerzeit nicht über alle wesentlichen
        
        
          Aspekte entschieden habe. Zum Beispiel
        
        
          nicht über die sehr grundsätzliche Fra-
        
        
          ge, ob die Richtlinie überhaupt Wirkung
        
        
          zwischen Privatpersonen entfalten kön-
        
        
          ne. Außerdem sei auch zu prüfen, was zu
        
        
          tun ist, wenn das nationale Erbrecht Ur-
        
        
          laubsabgeltungsansprüche ausschließe.
        
        
          Den Preis für das pointierteste Argu-
        
        
          ment verdient das BAG in diesem Fall
        
        
          mit folgender Begründung: Es sei der
        
        
          ter dem Begriff des  „gewerblichen Luft-
        
        
          verkehrs“ im Sinne der europäischen
        
        
          Vorschrift auch sogenannte Leerflüge
        
        
          zu verstehen sind. Flüge also, bei denen
        
        
          weder Fluggäste noch Fracht oder Post
        
        
          befördert werden.
        
        
          Und auch eine weitere Frage stellten
        
        
          die Bundesrichter dem EuGH: Hätte der
        
        
          Pilot zumindest in sonstiger Funktion
        
        
          als „nicht fliegendes Mitglied der Crew“
        
        
          eingesetzt werden können oder muss
        
        
          auch dieser Funktion quasi ein euro-
        
        
          päisches Flugverbot entgegengehalten
        
        
          werden? Mit alledem werden sich nun
        
        
          also die europäischen Richter in Luxem-
        
        
          burg auseinandersetzen müssen.
        
        
          
            Vorlagebeschluss vom 27.1.2016,
          
        
        
          
            Az. 5 AZR 263/15 (A)
          
        
        
          Europarecht versus Kirchenprivileg
        
        
          Beschäftigte in der katholischen Kirche
        
        
          riskieren ihre Kündigung, wenn sie in
        
        
          ihrer privaten Lebensführung gegen
        
        
          Damit muss sich jetzt der EuGH befas-
        
        
          sen und das BAG hat es ihm dabei nicht
        
        
          leicht gemacht. Für den Fall, dass der Eu-
        
        
          GH sich – erwartungsgemäß – dafür ent-
        
        
          scheidet, dass die europäische Regelung
        
        
          einer Altersgrenze eine rechtmäßige
        
        
          Schranke ist, hatte das BAG noch zwei
        
        
          Zusatzfragen auf Lager. Dann nämlich
        
        
          möchten die Richter noch wissen, ob un-
        
        
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          Vorlage:
        
        
          Anfrage deutscher
        
        
          Arbeitsrichter
        
        
          Zusätzliches
        
        
          Rechtsmittel
        
        
          für Parteien
        
        
          1. Instanz:
        
        
          Arbeitsgericht
        
        
          Der EuGH kann einerseits von der unterlegenen Partei als quasi „Superinstanz“
        
        
          nach Ausschöpfung des nationalen Rechtsmittelwegs angerufen werden. Er wird
        
        
          aber auch aufgrund von Vorlagebeschlüssen tätig. Rund die Hälfte aller beim
        
        
          EuGH anhängigen Verfahren sind Vorabentscheidungsverfahren.
        
        
          
            DIE ROLLE DES EUGH
          
        
        
          die Grundsätze des katholischen Glau-
        
        
          bens verstoßen. Über die Berechtigung
        
        
          solcher Maßnahmen wird schon seit
        
        
          Jahr und Tag heftig gestritten. Vor allem
        
        
          dann, wenn der Arbeitnehmer keine
        
        
          „sakrale“, sondern eine durchaus welt-
        
        
          liche Tätigkeit ausübt.
        
        
          Eine gerichtsbekannt gewordene
        
        
          Fallgestaltung basierte nun auf der
        
        
          Kündigung des Chefarzts eines Kran-
        
        
          kenhauses in katholischer Trägerschaft.
        
        
          Der Grund war seine Wiederverheira-
        
        
          tung, die, so hatte das BAG im Jahr 2009
        
        
          entschieden, seine ordentliche Kündi-
        
        
          2. Instanz:
        
        
          Landesarbeitsgericht
        
        
          3. Instanz (Revision):
        
        
          Bundesarbeitsgericht
        
        
          „Superinstanz“:
        
        
          Europäischer
        
        
          Gerichtshof