personalmagazin 2/2017 - page 72

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RECHT
_RECHTSPRECHUNG
personalmagazin 02/17
EuGH selbst gewesen, der anerkannt ha-
be, dass der Anspruch auf Urlaub unter-
gehen könne, wenn „der Urlaub für den
Arbeitnehmer keine positive Wirkung
als Erholungszeit mehr habe“. Dies sei,
folgern die Bundesrichter messerscharf,
nach dem Tod des Arbeitnehmers „erst
recht der Fall“. Schließlich könne in der
Person des verstorbenen Arbeitnehmers
der Erholungszweck nicht mehr verwirk-
licht werden.
Vorlagebeschlüsse vom 18.10.2016,
Az. 9 AZR 196/16 (A) und 9 AZR 45/16 (A)
Urlaub, Teil II: Urlaubserteilungspflicht
Die besondere Hartnäckigkeit des BAG,
dem EuGH die Grenzen in Sachen Ur-
laubsrecht aufzuzeigen, wird noch
einmal im letzten Monat des Recht-
sprechungsjahrs 2016 deutlich. Nicht
kampflos akzeptieren wollen die Erfur-
ter Richter insoweit Entscheidungen von
Instanzgerichten, die – ohne dass sich
der EuGH selbst schon einmal dezidiert
dazu geäußert hat – eine grundlegen-
de Neubetrachtung des Urlaubsrechts
unter dem Aspekt europarechtlicher
Auslegung anstellen. So hatten gleich
zwei Landesarbeitsgerichte die Ansicht
vertreten, dass der im Bundesurlaubs-
gesetz geregelte Verfall des Urlaubs
zumindest bezüglich des gesetzlichen
Mindesturlaubs nicht eintritt, wenn
der Arbeitnehmer diesen hätte nehmen
können und der Arbeitgeber ihn darauf
nicht aufmerksam gemacht hat. Im Kern
geht es also darum, ob Arbeitnehmer
Urlaub beantragen müssen, weil an-
dernfalls der im Kalenderjahr nicht be-
antragte Urlaub verfällt. Alternativ wäre
der Arbeitgeber im Zweifel innerhalb
des Kalenderjahrs dazu verpflichtet, die
zeitliche Lage des Urlaubs einseitig fest-
zulegen.
Doch damit nicht genug: Auch in
diesem Fall hat das BAG seinen Vor-
lagebeschluss mit einer kniffligen
Zusatzfrage ausgestattet. Wie in den
Vorlagebeschlüssen zur Vererblichkeit
von Urlaubsabgeltungsansprüchen ge-
hen auch hier die Bundesrichter „ans
Eingemachte“ und zwingen den EuGH
zu grundsätzlichen Erläuterungen der
Rechtsnatur europäischer Richtlinien.
Vorlagebeschluss vom 13.12.2016,
Az. 9 AZR 541/15 (A)
THOMAS MUSCHIOL
ist Rechtsanwalt und
Fachautor in Freiburg.
Entscheidungen über die Europarechtswid-
rigkeit nationaler Gesetze sind keineswegs
immer das Ergebnis heftiger juristischer
Meinungsstreitigkeiten. Im Gegenteil: Es
gibt durchaus Vorlageverfahren, die nur
bestätigen, was die Fachwelt ohnedies als
„unstreitig“ ansieht und es dann nur eine
Frage der Gelegenheit ist, wann die Unwirk-
samkeit oder Einschränkung eines Gesetzes
festgestellt wird. Ein Beispiel dafür ist die
Teilunwirksamkeit der deutschen Bestim-
mungen zur Berechnung der Kündigungsfris-
ten. Allerspätestens nach dem Inkrafttreten
des allgemeinen Gleichbehandlungsgeset-
zes (AGG) war sich die Fachwelt einig: Die
Formulierung, dass Zeiten der Betriebszuge-
hörigkeit für die Berechnung der Kündi-
gungsfristen erst nach der Vollendung des
25. Lebensjahrs zählen, ist unwirksam.
Die Gelegenheit, dies feststellen zu lassen,
hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düs-
seldorf, was am 13. Dezember 2007 unter
wohlwollendem Applaus einen entspre-
chenden Vorlagebeschluss an den EuGH
einreichte. Dass der EuGH zur Entscheidung
darüber mehr als zwei Jahre benötigte, mag
man noch mit der hohen Belastung der
Luxemburger Richter erklären. Warum aber
der Gesetzgeber bis heute nicht reagiert
und den § 622 BGB geändert hat, lässt sich
auch mit viel Phantasie nicht begründen.
Reagiert haben allenfalls die Verlage und so
wird dem teilunwirksamen Paragraphen die
seltene Ehre zuteil, auch in unkommentier-
ten Gesetzessammlungen mit einer Fußnote
ausgestattet zu sein, die auf seine Europa-
rechtswidrigkeit aufmerksam macht.
Ohne diesen Hinweis würde man sich
Vorlage-Jubiläum für LAG
Bereits vor zehn Jahren hat ein Landesarbeitsgericht den EuGH angerufen, um eine Vor-
schrift zur Berechnung der Kündigungsfristen zu prüfen. Zwar kassierte der EuGH die Rege-
lung, der Gesetzgeber hat jedoch bis heute nicht reagiert, was Thomas Muschiol kritisiert.
ernsthaft darüber Gedanken machen, ob
sich der unbefangene Bürger nicht gelinde
gesagt veräppelt fühlen muss, wenn er sich
schlicht an das geschriebene Gesetz halten
würde. Apropos Veräppeln: Klickt man die
offiziellen Gesetzessammlungen des Justiz-
ministeriums im Internet an, so sucht man
nach einer klarstellenden Fußnote leider
vergeblich.
Bleibt nur noch die Frage, ob die Richter des
LAG Düsseldorf das erst im Dezember 2017
vollendete zehnjährige Vorlage-Jubiläum
schon „vorfeiern“ dürfen? Ich meine ja, denn
dass der Gesetzgeber sein Versäumnis noch
bis dahin bemerken und vor allem zugeben
wird, damit ist – um in der Sprache der
Juristen zu bleiben – „nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit“ zu rechnen, erst recht
nicht, wenn Wahlen vor der Tür stehen.
THOMAS MUSCHIOL
ist Fachautor mit
Schwerpunkt im
Arbeits- und betrieb-
lichen Sozialversiche-
rungsrecht in Freiburg.
KOMMENTAR
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