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02/17 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
ches Vorhaben gegebenenfalls zügig
umgesetzt werden könnte. Es würde
den Wertkonten einen gewissen Schub
verleihen, weil es dann nur noch vom
Arbeitnehmer abhinge, ob hierin ein –
über ein möglicherweise vorhandenes
Startguthaben hinausgehendes – Gut-
haben aufgebaut wird. Tarifvertragli-
che oder betriebliche Vereinbarungen
wären aber natürlich weiterhin, separat
oder ergänzend, möglich. Und es gäbe
weitere Vorteile:
• Die Kosten eines solchen Wertkontos
wären relativ gering. Der Grund hierfür
liegt darin, dass insbesondere keine In-
solvenzsicherung und kein Treuhänder
dafür erforderlich wären. Auch die Kos-
ten der Anlage dürften im Vergleich zu
privaten Anbietern schon von der Sache
her deutlich geringer sein – wobei auf
der anderen Seite bei der hier vorge-
schriebenen „mündelsicheren“ Anlage
nicht mit hohen Renditen gerechnet
werden darf.
• Freistellungen gegen den Willen der
Mitarbeiter wären bei einem DRV-
Wertkonto ausgeschlossen.
• Die Portabilität wäre zu 100 Prozent
garantiert.
Auf der anderen Seite könnte der Arbeit-
nehmer bei einem DRV-Wertkonto nicht
erwarten, dass der Arbeitgeber während
der Freistellungszeiten beispielsweise
Urlaub gewährt und sonstige Sozial-
leistungen (wie etwa einen Zuschuss
zur privaten Krankenversicherung) er-
bringt. Dies entspricht auch schon dem
derzeitigen Stand hinsichtlich der Wert-
guthaben, die bei der Deutschen Renten-
versicherung Bund geführt werden und
die unmittelbar vor dem Eintritt in den
Ruhestand außerhalb eines Arbeitsver-
hältnisses in Freistellungen umgesetzt
werden.
Auch die derzeitige gesetzliche Rege-
lung, wonach demWertkonto gegebenen-
falls auch Sozialversicherungsbeiträge
des Arbeitgebers oberhalb der Beitrags-
bemessungsgrenzen zuzuweisen sind,
hat hinsichtlich des im „Weißbuch Ar-
beiten 4.0“ vorgeschlagenen DRV-Wert-
kontos keinen Sinn.
Fazit: DRV-Wertkonto mit Potenzial
Insgesamt hat das DRV-Wertkonto da-
mit ein Potenzial, das weit über die bis-
herigen Wertguthaben-Vereinbarungen
hinausgeht. Sollte der Gesetzgeber also
Wertkonten weiterhin fördern wollen,
wäre der Vorschlag aus dem Weißbuch
ein gangbarer Weg.
DR. ANDREAS HOFF
ist
Gründer und Inhaber der
Arbeitszeitberatung Dr. Hoff
Arbeitszeitsysteme.
Bei Zeitwertkonten wird auf die unmittelbare Entlohnung von Mehrarbeit oder auf
künftig fällig werdende Gehaltsbestandteile verzichtet – zugunsten einer entspre-
chenden Zeit- beziehungsweise Wertgutschrift. Was Sie dazu wissen sollten.
•
Der steuerliche Begriff „Zeitwertkonto“ orientiert sich am arbeits- und sozialrechtli-
chen Sinn und Zweck einer Vereinbarung. Er steht für eine Vereinbarung von Arbeitge-
ber und Arbeitnehmer, nach der der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn
nicht sofort ausbezahlt erhält. Stattdessen wird dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber
zunächst nur betragsmäßig erfasst, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder
teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden
Dienstverhältnisses auszuzahlen. Der steuerliche Begriff „Zeitwertkonto“ entspricht
insoweit dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Wertguthabenvereinbarungen
im Sinne von § 7b SGB IV , dem sogenannten Lebensarbeitszeit- beziehungsweise
Arbeitszeitkonto.
•
Bei einer solchen Vereinbarung wird nicht der Aufbau des Guthabens auf dem
Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung
der Besteuerung unterworfen. Es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer
allein durch die interne Gutschrift auf dem Zeitwertkonto noch keine wirtschaftliche
Verfügungsmacht über die dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge erlangt und somit
kein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt. Davon wird aus Vereinfachungsgründen auch dann
noch ausgegangen, wenn eine Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber
noch nicht fällig gewordene Arbeitslohnteile umfasst. Dies gilt auch, wenn eine Einmal-
oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft.
•
Grundsätzlich kann ein solches Zeitwertkonto für alle Arbeitnehmer im Rahmen eines
gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnisses eingerichtet werden. Dazu gehören auch
geringfügig entlohnte Beschäftigte. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden
Zeitwertkonten steuerlich nur dann anerkannt, wenn die sich während der Beschäfti-
gung ergebenden Guthaben bei normalem Ablauf während der Dauer des befristeten
Verhältnisses durch Freistellung ausgeglichen werden.
•
Bei Beendigung einer Beschäftigung besteht die Möglichkeit, ein im Beschäftigungs-
verhältnis aufgebautes Guthaben zu erhalten und nicht aufzulösen. Wird das Guthaben
an den neuen Arbeitgeber übertragen, tritt dieser an die Stelle des alten Arbeitgebers
und übernimmt im Weg der Schuldübernahme die Verpflichtungen aus der Zeitwertkon-
tenvereinbarung. Die Leistungen aus dem Zeitwertkonto durch den neuen Arbeitgeber
sind Arbeitslohn, von dem er bei Auszahlung Lohnsteuer einzubehalten hat. Bei der
Übertragung des Guthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) wird die
Übertragung durch § 3 Nr. 53 EStG steuerfrei gestellt. Bei der Auszahlung handelt es
sich um Arbeitslohn, für den die DRV Lohnsteuer einzubehalten hat.
•
Von Zeitwertkonten zu unterscheiden sind flexible Arbeitszeitregelungen. Bei Flexi-
oder Gleitzeitkonten ist der Zweck die flexible Gestaltung der Arbeitszeit oder der
Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen (zum Beispiel Betriebsferien)
bei Zahlung eines gleichbleibenden Arbeitsentgelts.
Zeitwertkonto – Wichtiges im Überblick
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