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          02/17  personalmagazin
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
        
        
        
          ches Vorhaben gegebenenfalls zügig
        
        
          umgesetzt werden könnte. Es würde
        
        
          den Wertkonten einen gewissen Schub
        
        
          verleihen, weil es dann nur noch vom
        
        
          Arbeitnehmer abhinge, ob hierin ein –
        
        
          über ein möglicherweise vorhandenes
        
        
          Startguthaben hinausgehendes – Gut-
        
        
          haben aufgebaut wird. Tarifvertragli-
        
        
          che oder betriebliche Vereinbarungen
        
        
          wären aber natürlich weiterhin, separat
        
        
          oder ergänzend, möglich. Und es gäbe
        
        
          weitere Vorteile:
        
        
          • Die Kosten eines solchen Wertkontos
        
        
          wären relativ gering. Der Grund hierfür
        
        
          liegt darin, dass insbesondere keine In-
        
        
          solvenzsicherung und kein Treuhänder
        
        
          dafür erforderlich wären. Auch die Kos-
        
        
          ten der Anlage dürften im Vergleich zu
        
        
          privaten Anbietern schon von der Sache
        
        
          her deutlich geringer sein – wobei auf
        
        
          der anderen Seite bei der hier vorge-
        
        
          schriebenen „mündelsicheren“ Anlage
        
        
          nicht mit hohen Renditen gerechnet
        
        
          werden darf.
        
        
          • Freistellungen gegen den Willen der
        
        
          Mitarbeiter wären bei einem DRV-
        
        
          Wertkonto ausgeschlossen.
        
        
          • Die Portabilität wäre zu 100 Prozent
        
        
          garantiert.
        
        
          Auf der anderen Seite könnte der Arbeit-
        
        
          nehmer bei einem DRV-Wertkonto nicht
        
        
          erwarten, dass der Arbeitgeber während
        
        
          der Freistellungszeiten beispielsweise
        
        
          Urlaub gewährt und sonstige Sozial-
        
        
          leistungen (wie etwa einen Zuschuss
        
        
          zur privaten Krankenversicherung) er-
        
        
          bringt. Dies entspricht auch schon dem
        
        
          derzeitigen Stand hinsichtlich der Wert-
        
        
          guthaben, die bei der Deutschen Renten-
        
        
          versicherung Bund geführt werden und
        
        
          die unmittelbar vor dem Eintritt in den
        
        
          Ruhestand außerhalb eines Arbeitsver-
        
        
          hältnisses in Freistellungen umgesetzt
        
        
          werden.
        
        
          Auch die derzeitige gesetzliche Rege-
        
        
          lung, wonach demWertkonto gegebenen-
        
        
          falls auch Sozialversicherungsbeiträge
        
        
          des Arbeitgebers oberhalb der Beitrags-
        
        
          bemessungsgrenzen zuzuweisen sind,
        
        
          hat hinsichtlich des im „Weißbuch Ar-
        
        
          beiten 4.0“ vorgeschlagenen DRV-Wert-
        
        
          kontos keinen Sinn.
        
        
          Fazit: DRV-Wertkonto mit Potenzial
        
        
          Insgesamt hat das DRV-Wertkonto da-
        
        
          mit ein Potenzial, das weit über die bis-
        
        
          herigen Wertguthaben-Vereinbarungen
        
        
          hinausgeht. Sollte der Gesetzgeber also
        
        
          Wertkonten weiterhin fördern wollen,
        
        
          wäre der Vorschlag aus dem Weißbuch
        
        
          ein gangbarer Weg.
        
        
          
            DR. ANDREAS HOFF
          
        
        
          ist
        
        
          Gründer und Inhaber der
        
        
          Arbeitszeitberatung Dr. Hoff
        
        
          Arbeitszeitsysteme.
        
        
          Bei Zeitwertkonten wird auf die unmittelbare Entlohnung von Mehrarbeit oder auf
        
        
          künftig fällig werdende Gehaltsbestandteile verzichtet – zugunsten einer entspre-
        
        
          chenden Zeit- beziehungsweise Wertgutschrift. Was Sie dazu wissen sollten.
        
        
          •
        
        
          Der steuerliche Begriff „Zeitwertkonto“ orientiert sich am arbeits- und sozialrechtli-
        
        
          chen Sinn und Zweck einer Vereinbarung. Er steht für eine Vereinbarung von Arbeitge-
        
        
          ber und Arbeitnehmer, nach der der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn
        
        
          nicht sofort ausbezahlt erhält. Stattdessen wird dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber
        
        
          zunächst nur betragsmäßig erfasst, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder
        
        
          teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden
        
        
          Dienstverhältnisses auszuzahlen. Der steuerliche Begriff „Zeitwertkonto“ entspricht
        
        
          insoweit dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Wertguthabenvereinbarungen
        
        
          im Sinne von § 7b SGB IV , dem sogenannten Lebensarbeitszeit- beziehungsweise
        
        
          Arbeitszeitkonto.
        
        
          •
        
        
          Bei einer solchen Vereinbarung wird nicht der Aufbau des Guthabens auf dem
        
        
          Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung
        
        
          der Besteuerung unterworfen. Es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer
        
        
          allein durch die interne Gutschrift auf dem Zeitwertkonto noch keine wirtschaftliche
        
        
          Verfügungsmacht über die dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge erlangt und somit
        
        
          kein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt. Davon wird aus Vereinfachungsgründen auch dann
        
        
          noch ausgegangen, wenn eine Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber
        
        
          noch nicht fällig gewordene Arbeitslohnteile umfasst. Dies gilt auch, wenn eine Einmal-
        
        
          oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft.
        
        
          •
        
        
          Grundsätzlich kann ein solches Zeitwertkonto für alle Arbeitnehmer im Rahmen eines
        
        
          gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnisses eingerichtet werden. Dazu gehören auch
        
        
          geringfügig entlohnte Beschäftigte. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden
        
        
          Zeitwertkonten steuerlich nur dann anerkannt, wenn die sich während der Beschäfti-
        
        
          gung ergebenden Guthaben bei normalem Ablauf während der Dauer des befristeten
        
        
          Verhältnisses durch Freistellung ausgeglichen werden.
        
        
          •
        
        
          Bei Beendigung einer Beschäftigung besteht die Möglichkeit, ein im Beschäftigungs-
        
        
          verhältnis aufgebautes Guthaben zu erhalten und nicht aufzulösen. Wird das Guthaben
        
        
          an den neuen Arbeitgeber übertragen, tritt dieser an die Stelle des alten Arbeitgebers
        
        
          und übernimmt im Weg der Schuldübernahme die Verpflichtungen aus der Zeitwertkon-
        
        
          tenvereinbarung. Die Leistungen aus dem Zeitwertkonto durch den neuen Arbeitgeber
        
        
          sind Arbeitslohn, von dem er bei Auszahlung Lohnsteuer einzubehalten hat. Bei der
        
        
          Übertragung des Guthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) wird die
        
        
          Übertragung durch § 3 Nr. 53 EStG steuerfrei gestellt. Bei der Auszahlung handelt es
        
        
          sich um Arbeitslohn, für den die DRV Lohnsteuer einzubehalten hat.
        
        
          •
        
        
          Von Zeitwertkonten zu unterscheiden sind flexible Arbeitszeitregelungen. Bei Flexi-
        
        
          oder Gleitzeitkonten ist der Zweck die flexible Gestaltung der Arbeitszeit oder der
        
        
          Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen (zum Beispiel Betriebsferien)
        
        
          bei Zahlung eines gleichbleibenden Arbeitsentgelts.
        
        
          Zeitwertkonto – Wichtiges im Überblick
        
        
          
            HINTERGRUND
          
        
        
          QUELLE: HAUFE PERSONALOFFICE