 
          02/17  personalmagazin
        
        
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            RECHT
          
        
        
          _DIGITALISIERUNG
        
        
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          D
        
        
          ie Digitalisierung der Arbeitswelt erstreckt sich nicht
        
        
          nur auf die Arbeitsmethoden. Auch Social Media fin-
        
        
          den längst Anwendung in Unternehmen – wenn etwa
        
        
          berufliche Kontakte darüber geknüpft und vertieft
        
        
          werden. So verbreiten Arbeitnehmer in diesen Netzwerken ak-
        
        
          tuelle Informationen und Nachrichten über ihr Unternehmen.
        
        
          Arbeitgeber regen wiederum bei
        
        
          ihren Mitarbeitern an, sich und das
        
        
          Unternehmen über Social-Media-
        
        
          Portale darzustellen und diese als
        
        
          Plattform für die berufliche Kom-
        
        
          munikation zu nutzen. So entstehen
        
        
          in den privat genutzten Social-Me-
        
        
          dia-Accounts der Arbeitnehmer
        
        
          Kontaktdatenbanken von unterneh-
        
        
          mensrelevanter Bedeutung. Diese
        
        
          Datensammlungen werfen jedoch
        
        
          Fragen auf: Wem gehören sie und
        
        
          wer darf darüber bestimmen? Of-
        
        
          fenbar werden diese Fragen bei
        
        
          der Beendigung des Arbeitsver-
        
        
          hältnisses, wenn Unternehmen die
        
        
          Kontaktdaten vom ausscheidenden
        
        
          Mitarbeiter erhalten möchten. In be-
        
        
          sonderen Fällen soll dem ausscheidenden Mitarbeiter auch die
        
        
          Nutzung der Daten untersagt werden – etwa um die Abwerbung
        
        
          von wichtigen Kunden und Geschäftspartnern zu verhindern.
        
        
          Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Zum Teil wird vertreten, die
        
        
          Daten gehörten ausschließlich dem Arbeitnehmer. Dafür würden
        
        
          das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers sowie der Umstand
        
        
          sprechen, dass die Social-Media-Accounts vom Arbeitnehmer
        
        
          selbst eingerichtet und gepflegt worden sind. Die Daten befän-
        
        
          den sich schließlich auf dem privaten Portal des Arbeitnehmers
        
        
          und damit außerhalb der Sphäre des Arbeitsverhältnisses. Sie
        
        
          sind daher dem Bestimmungsrecht des Arbeitgebers entzogen.
        
        
          Zutreffend ist, dass Sammlungen rein privater und rein be-
        
        
          ruflicher Kontaktdaten schwer zu unterscheiden sind. Zumal
        
        
          Arbeitnehmer regelmäßig private und berufliche Kontakte in
        
        
          Von
        
        
          
            Manteo Eisenlohr
          
        
        
          ihren Social-Media-Accounts sammeln. Hinzu kommen Kontakte
        
        
          mit Mischcharakter, etwa zu Personen, zu denen Arbeitnehmer
        
        
          neben beruflichen auch private Beziehungen unterhalten.
        
        
          Es scheint sich jedoch die Meinung durchzusetzen, dass der
        
        
          Arbeitgeber bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers durchaus die
        
        
          Herausgabe aller Informationen fordern kann, die einem Unter-
        
        
          nehmensbezug dienten oder die für das Unternehmen von Rele-
        
        
          vanz sein können. Abgeleitet wird dies aus § 667 BGB, wonach
        
        
          in Anwendung des Auftragsrechts
        
        
          alles, was zur Ausführung des Auf-
        
        
          trags erlangt wurde, herauszugeben
        
        
          ist. Hierzu zählen auch Informatio-
        
        
          nen und Daten, soweit sie in Zusam-
        
        
          menhang mit der Ausführung der
        
        
          Tätigkeit erhalten wurden.
        
        
          Ob daraus auch der Anspruch
        
        
          des Arbeitgebers abgeleitet werden
        
        
          kann, der ausscheidende Arbeit-
        
        
          nehmer müsse derartige Kontakte
        
        
          aus seinem privaten Social-Media-
        
        
          Account löschen, ist indes fraglich.
        
        
          Soweit jedoch die weitere Nutzung
        
        
          der Kontakte und ihrer Daten für
        
        
          den Arbeitgeber potenziell schäd-
        
        
          lich sein kann, wird ein Löschungs-
        
        
          anspruch vertretbar sein.
        
        
          Die rechtliche Unsicherheit erfordert praktische Lösungen: So
        
        
          sollte in Social-Media-Guidelines festgehalten werden, dass jene
        
        
          Kontakte, die Arbeitnehmer auf ihren Accounts unterhalten und
        
        
          im Zusammenhang mit ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten
        
        
          Tätigkeit gewonnen haben, ebenso in unternehmensinternen
        
        
          Datenbanken (etwa in Outlook) zu speichern sind. Diese Pflicht
        
        
          bewahrt die Daten beim Arbeitgeber und verhindert die Ausein
        
        
          andersetzung über die Reichweite des privaten Bereichs.
        
        
          
            KOLUMNE.
          
        
        
          Heutzutage tummeln sich viele Mitarbeiter im Auftrag des Unternehmens
        
        
          in sozialen Netzwerken. Doch wem gehören die dabei gewonnenen Kontaktdaten?
        
        
          Soziales separat sichern
        
        
          
            DR. MANTEO EISENLOHR,
          
        
        
          Rechtsanwalt und
        
        
          Partner bei K&L Gates LLP, äußert sich regelmäßig an
        
        
          dieser Stelle zu den aktuellen Entwicklungen in der
        
        
          digitalen Arbeitswelt.
        
        
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