02/17 personalmagazin
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RECHT
_DIGITALISIERUNG
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D
ie Digitalisierung der Arbeitswelt erstreckt sich nicht
nur auf die Arbeitsmethoden. Auch Social Media fin-
den längst Anwendung in Unternehmen – wenn etwa
berufliche Kontakte darüber geknüpft und vertieft
werden. So verbreiten Arbeitnehmer in diesen Netzwerken ak-
tuelle Informationen und Nachrichten über ihr Unternehmen.
Arbeitgeber regen wiederum bei
ihren Mitarbeitern an, sich und das
Unternehmen über Social-Media-
Portale darzustellen und diese als
Plattform für die berufliche Kom-
munikation zu nutzen. So entstehen
in den privat genutzten Social-Me-
dia-Accounts der Arbeitnehmer
Kontaktdatenbanken von unterneh-
mensrelevanter Bedeutung. Diese
Datensammlungen werfen jedoch
Fragen auf: Wem gehören sie und
wer darf darüber bestimmen? Of-
fenbar werden diese Fragen bei
der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses, wenn Unternehmen die
Kontaktdaten vom ausscheidenden
Mitarbeiter erhalten möchten. In be-
sonderen Fällen soll dem ausscheidenden Mitarbeiter auch die
Nutzung der Daten untersagt werden – etwa um die Abwerbung
von wichtigen Kunden und Geschäftspartnern zu verhindern.
Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Zum Teil wird vertreten, die
Daten gehörten ausschließlich dem Arbeitnehmer. Dafür würden
das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers sowie der Umstand
sprechen, dass die Social-Media-Accounts vom Arbeitnehmer
selbst eingerichtet und gepflegt worden sind. Die Daten befän-
den sich schließlich auf dem privaten Portal des Arbeitnehmers
und damit außerhalb der Sphäre des Arbeitsverhältnisses. Sie
sind daher dem Bestimmungsrecht des Arbeitgebers entzogen.
Zutreffend ist, dass Sammlungen rein privater und rein be-
ruflicher Kontaktdaten schwer zu unterscheiden sind. Zumal
Arbeitnehmer regelmäßig private und berufliche Kontakte in
Von
Manteo Eisenlohr
ihren Social-Media-Accounts sammeln. Hinzu kommen Kontakte
mit Mischcharakter, etwa zu Personen, zu denen Arbeitnehmer
neben beruflichen auch private Beziehungen unterhalten.
Es scheint sich jedoch die Meinung durchzusetzen, dass der
Arbeitgeber bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers durchaus die
Herausgabe aller Informationen fordern kann, die einem Unter-
nehmensbezug dienten oder die für das Unternehmen von Rele-
vanz sein können. Abgeleitet wird dies aus § 667 BGB, wonach
in Anwendung des Auftragsrechts
alles, was zur Ausführung des Auf-
trags erlangt wurde, herauszugeben
ist. Hierzu zählen auch Informatio-
nen und Daten, soweit sie in Zusam-
menhang mit der Ausführung der
Tätigkeit erhalten wurden.
Ob daraus auch der Anspruch
des Arbeitgebers abgeleitet werden
kann, der ausscheidende Arbeit-
nehmer müsse derartige Kontakte
aus seinem privaten Social-Media-
Account löschen, ist indes fraglich.
Soweit jedoch die weitere Nutzung
der Kontakte und ihrer Daten für
den Arbeitgeber potenziell schäd-
lich sein kann, wird ein Löschungs-
anspruch vertretbar sein.
Die rechtliche Unsicherheit erfordert praktische Lösungen: So
sollte in Social-Media-Guidelines festgehalten werden, dass jene
Kontakte, die Arbeitnehmer auf ihren Accounts unterhalten und
im Zusammenhang mit ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten
Tätigkeit gewonnen haben, ebenso in unternehmensinternen
Datenbanken (etwa in Outlook) zu speichern sind. Diese Pflicht
bewahrt die Daten beim Arbeitgeber und verhindert die Ausein
andersetzung über die Reichweite des privaten Bereichs.
KOLUMNE.
Heutzutage tummeln sich viele Mitarbeiter im Auftrag des Unternehmens
in sozialen Netzwerken. Doch wem gehören die dabei gewonnenen Kontaktdaten?
Soziales separat sichern
DR. MANTEO EISENLOHR,
Rechtsanwalt und
Partner bei K&L Gates LLP, äußert sich regelmäßig an
dieser Stelle zu den aktuellen Entwicklungen in der
digitalen Arbeitswelt.
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