personalmagazin 8/2016 - page 67

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08/16 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
bei der Umsatzsteuer wird sie auf alle
Entgelte (sprich Rechnungsbeträge) aus
künstlerischen Leistungen in einer sich
jährlich veränderten Quote (2016: 5,2
Prozent) erhoben.
Daher ist zu konstatieren: Wer auf die
Kenntnisse und die Routine seiner Ent­
geltabrechner bei der Überprüfung und
Abwicklung der Künstlersozialabgabe
setzt, weil diese thematisch zur Sozial­
versicherung gehört, ist einem Irrtum
aufgesessen. Vielmehr sollten sich Ver­
antwortliche klarmachen, dass es für die
Mitarbeiter eine völlig neue Disziplin ist.
Die Besonderheiten zur Künstlersozi­
alabgabe sollen auch folgende klassische
Irrtümer und deren Auflösung zeigen.
Irrtum zu versicherten Künstlern
Ein erster Irrtum ist oft: Wenn es Sinn
der Künstlersozialabgabe ist, die Mittel
für den Beitragszuschuss von selbst­
ständigen Künstlern zu finanzieren, so
können doch nur Entgelte von Künst­
lern, die auch versichert sind, Grundla­
ge einer „Beitragsermittlung“ sein.
Allerdings: Das dies möglicherweise
logisch aber nicht gewollt ist, wird in § 1
KSVGkurzundknappwiefolgtfestgelegt:
„Bemessungsgrundlage der Künstlerso­
zialabgabe sind die Entgelte für künst­
lerische oder publizistische Werke oder
Künstler oder nicht? Wenn ja,
stellen sich im Anschluss Fragen
zur Künstlersozialabgabe.
Seit 2015 greifen grundlegende
Änderungen bei Umfang und Durch-
führung von Prüfungen bezüglich der
Zahlung der Künstlersozialabgabe. Die
Prüfungsdichte steht sogar im Gesetz.
Die Prüfungsdichte steht in § 28p Abs.
1a SGB IV. Danach sollen
• alle Bestandsarbeitgeber der Künstler-
sozialkasse mindestens alle vier Jahre
geprüft werden
• alle Arbeitgeber mit mehr als 19
Beschäftigten, die bislang nicht von
der Abgabepflicht erfasst worden sind,
mindestens alle vier Jahre geprüft
werden (§ 28p Abs. 1a Satz 2 Nr. 2
SGB IV)
• 40 Prozent der Arbeitgeber mit weni-
ger als 20 Beschäftigten, die jährlich
zur GSV-Prüfung anstehen, geprüft
werden (§ 28p Abs. 1a Satz 2 Nr. 3
SGB IV)
Durch den Umfang der Prüfungen bei
den Arbeitgebern mit weniger als
20 Beschäftigten soll gewährleistet
werden, dass der durchschnittliche
Prüf-Turnus in dieser Gruppe zehn Jahre
beträgt. Die Arbeitgeber werden risiko-
basiert (insbesondere nach Wirtschafts-
klassen) ausgewählt, wobei ein Zehntel
der Arbeitgeber zufällig bestimmt wird.
Für Unternehmen die nicht vom be-
absichtigten Prüfungsrythmus erfasst
werden, hat der Gesetzgeber sich noch
etwas Besonderes ausgedacht: Diese
werden im Rahmen der herkömmlichen
Betriebsprüfung „beraten“. Sie erhalten
Hinweise zur Künstlersozialabgabe,
deren Empfang sie schriftlich bestätigen
müssen. Zudem müssen sie erklären,
dass sie über die Künstlersozialabgabe
unterrichtet wurden und abgabepflichti-
ge Sachverhalte melden werden.
Dicht geknüpftes
Prüfungsnetz
GESETZESÄNDERUNG
Leistungen, die an selbstständige Künst­
ler oder Publizisten gezahlt werden,
auch wenn diese selbst nach diesem Ge­
setz nicht versicherungspflichtig sind.“
Die Schutzbedürftigkeit desjenigen,
der im konkreten Fall für das Unterneh­
men künstlerisch oder publizistisch tä­
tig wird, ist daher kein Kriterium für die
Abgabenpflicht. Und nicht nur das: Auch
auf Zahlungen für ausländische Künst­
ler müssen Beiträge abgeführt werden.
Ebenso ist keine Deckelung, ähnlich ei­
ner Beitragsbemessungsgrenze, vorge­
sehen. Auch das zeigt die Unterschiede
zur Sozialversicherung.
Irrtum zur Künstlereigenschaft
Auch folgende irrtümliche Annahme
besteht: Man muss es dem Auftrag oder
der Rechnung ansehen, dass eine künst­
lerische oder publizistische Leistung
vorliegt. Ein frommer Wunsch, denn lei­
der gibt es Sachverhalte, bei denen nicht
erkennbar ist, ob eine Leistung „noch“
herkömmlicher Art oder „schon“ als
Kunst einzuordnen ist.
Mit der allgemeinen Definition der
Kunst als „eigenschöpferische Leistung“
wird der Praktiker nicht weiterkommen.
Dass man sich über die Künstlereigen­
schaft streiten kann, zeigt die umfang­
reiche Rechtsprechung. Dabei wird etwa
1...,57,58,59,60,61,62,63,64,65,66 68,69,70,71,72,73,74,75,76,77,...84
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