personalmagazin 8/2016 - page 64

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RECHT
_ELTERNZEIT
personalmagazin 08/16
E
lternzeit und Teilzeitarbeit in El-
ternzeit werden immer belieb-
ter. Nach den neuesten Zahlen
des Statistischen Bundesamts
gibt es auch beim Elterngeld Plus eine
großer Nachfrage. Jedoch, bei aller Be-
liebtheit ein Jahr nach der Reform von
Elterngeld und Elternzeit, in der Praxis
bereiten folgende Fragen immer wieder
Schwierigkeiten: Wie kann die Elternzeit
aufgeteilt werden? Wie wird Elternzeit
richtig geltend gemacht? Und was ist bei
Elternteilzeit zu beachten? Erschwerend
kommt hinzu, dass unterschiedliche Vor-
schriften zu beachten sind – je nachdem,
ob das Kind vor oder nach dem 1. Juli
2015 geboren wurde.
Verlangen: Schriftform und Frist
Grundsätzlich kann jedes Elternteil pro
Kind drei Jahre Elternzeit in Anspruch
nehmen. Wer Elternzeit beanspruchen
will, muss sie schriftlich vom Arbeitgeber
verlangen und gleichzeitig erklären, für
welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren
Elternzeit genommen werden soll. Trotz
des verbreiteten Einsatzes elektronischer
Kommunikationsmittel ist die strenge
Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1
BGB zu beachten. Das hat das BAG zuletzt
nochmals bekräftigt und entschieden,
dass der Arbeitnehmer das Elternzeitver-
langen eigenhändig durch Namensunter-
schrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnen muss (Ur-
teil vom 10.5. 2016, Az. 9 AZR 145/15).
Daher genügt ein Telefax, eine E-Mail
oder eine SMS nicht. Wird die Schrift-
Von
Thomas Leister
form nicht beachtet, ist das Elternzeitver-
langen nichtig. Ausnahmsweise kann der
Arbeitgeber sich auf die Nichteinhaltung
der Form nicht berufen, wenn dies auf-
grund der Besonderheiten des konkreten
Falles treuwidrig wäre. Diese Hürden
liegen allerdings sehr hoch und müssen
vom Arbeitnehmer bewiesen werden.
Bei einer Inanspruchnahme von
Elternzeit innerhalb der ersten drei
Lebensjahre des Kindes gilt eine An-
kündigungsfrist von sieben Wochen.
Nach der neuen Rechtslage, die für alle
ab dem 1. Juli 2015 geborenen Kinder
gilt, verlängert sich die Ankündigungs-
frist für Elternzeit zwischen dem Beginn
des vierten und dem Ende des achten
Lebensjahres auf 13 Wochen vor Beginn
der Elternzeit. Gesetzlich nicht geregelt
ist der Fall, dass die Elternzeit vor dem
dritten Geburtstag beginnt und darüber
hinaus dauert. Auf der sicheren Seite ist
ein Arbeitnehmer jedenfalls, wenn er die
dreizehnwöchige Frist wahrt.
Vorsicht bei der Elternzeitübertragung
Bei der Aufteilung der Elternzeit ist ent-
scheidend, wann das Kind geboren ist:
Für ein bis zum 30. Juni 2015 geborenes
Kind kann der Arbeitnehmer die Eltern-
zeit bis zum vollendeten dritten Lebens-
jahr des Kindes einseitig auf zwei Zeit-
abschnitte aufteilen. Für jeden weiteren
Zeitabschnitt und für die Übertragung
von höchstens zwölf Monaten Elternzeit
auf die Zeit zwischen Vollendung des
Form-, Frist- und Teilzeitfragen
ÜBERBLICK.
Seit einem Jahr gelten die angepassten Regeln zur Elternzeit bei nach
dem 1. Juli 2015 geborenen Kindern. Was Arbeitgeber in der Praxis beachten müssen.
Eigenhändig unterschrieben
muss das Elternzeitverlangen
laut BAG sein.
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