personalmagazin 8/2016 - page 42

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ORGANISATION
_AUSLANDSENTSENDUNG
personalmagazin 08/16
E
gal ob Dienstreise, kurz- oder
langfristige Entsendung: Geht
es ins Ausland, dann hat dieser
Schritt sowohl für den Arbeit-
geber als auch für die Mitarbeiter signi-
fikante sozialrechtliche Auswirkungen.
Fast immer ist es das Ziel, die Ansprüche
der entsandten Mitarbeiter zu wahren
und zugleich die Haftungsrisiken des
Unternehmens auszuschließen. Damit
dieser Spagat gelingt, müssen Unterneh-
men bei den zuständigen Behörden die
richtigen Anträge stellen.
Aktuell ist jedoch jeder zweite bei den
Krankenkassen eingereichte Antrag zur
Prüfung einer Entsendung fehlerhaft, un-
vollständig oder unbrauchbar. Die Kon-
sequenz: Auch die daraus resultierenden
Prüfbescheide sind fehlerhaft. Für Un-
ternehmen hat dies die unangenehme
Folge, dass diese trotz der falschen
Von
Omer Dotou
und
Anne-Katrin Schulz
Regelungsinhalte rechtlich bindend sind.
Im schlimmsten Fall sind somit nicht nur
die Weichen für ein Scheitern des Aus-
landseinsatzes gestellt, sondern auch für
Klagen der betroffenen Mitarbeiter.
Dass Anträge fehlerbehaftet sind, liegt
bei Weitem nicht immer an den Antrag-
stellern, also den Unternehmen – auch
die Behörden urteilen manchmal falsch
oder ziehen aus gemachten Angaben
falsche Schlüsse. Somit hat selbst nur
ein einziges falsch gesetztes Häkchen
in einem offiziellen Formular enorme
Auswirkungen auf eine Auslandsent-
sendung. Drei reale Fälle, die von der
BDAE-Gruppe betreut worden sind, ver-
deutlichen, dass der Teufel auch bei den
Antragsverfahren einer Entsendung oft
im Detail steckt.
Fall 1: Entsendung nach China
Ein deutsches Maschinenbauunterneh-
men hatte 2011 den Ingenieur Holger R.
in die chinesische Provinz Tianjin ent-
sandt. Für die zuständige Global Mobility
Managerin war die Prüfung der Entsen-
dung reine Routine und sie wusste, was
zu tun war. Mitarbeiter Holger R. wollte
unbedingt im deutschen Sozialversiche-
rungssystem verbleiben, um keinerlei
Anwartschaftszeiten und Leistungsan-
sprüche zu verlieren. Zwar konnte das
Unternehmen ihm diesen Wunsch nicht
für alle Sozialversicherungszweige erfül-
len, aber immerhin hatte Holger R. dank
des Sozialversicherungsabkommens zwi-
schen China und Deutschland die Mög-
lichkeit, in der deutschen Renten- und
Arbeitslosenversicherung zu bleiben.
Ordnungsgemäß forderte die Perso-
nalerin bei der Krankenkasse des Mit-
arbeiters die Antragsformulare an, die
erforderlich waren, um die nötige Be-
scheinigung über die Weitergeltung der
deutschen Sozialversicherungsvorschrif-
ten zu erhalten. Das Gesetz sieht nämlich
vor, dass der zuständige Träger jedenAus-
landseinsatz – sei er auch noch so kurz
– grundsätzlich auf eine Entsendung hin
prüfen muss (siehe Infokästen „Melde-
pflicht bei Auslandsentsendungen“ und
„Antragspflicht bei Sozialleistungen“ in
der Personalmagazin-App). Das Unter-
nehmen muss zudem die dafür erfor-
derlichen Angaben und Informationen
Kleine Fehler, große Folgen
PRAXIS.
Schon kleine Patzer in Prüfanträgen können geplante Entsendungen zum
Platzen bringen, wie drei Praxisfälle belegen. Wie sich Formfehler vermeiden lassen.
Wird ein Mitarbeiter entsandt, ändert sich in der Regel sein Sozialversicherungssta-
tus. Unternehmen sind laut § 28a Abs. 1 SGB IV dazu verpflichtet, dies zu melden.
Im Einzelnen ist der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger verpflichtet, der Ein-
zugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht
der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten eine Meldung zu erstatten, und zwar:
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung
bei Eintritt eines Insolvenzereignisses
bei Änderungen in der Beitragspflicht.
Meldepflicht bei Auslandsentsendungen
SOZIALVERSICHERUNG
ADD-ON
Weitere Informationen rund um die An-
tragsstellung bei Entsendungen haben
wir in der App zusammengestellt.
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