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          12/16  personalmagazin
        
        
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          gilt ein besonders strenger Datenschutz
        
        
          (vgl. § 28 Absatz 6 bis 9 BDSG). So ist
        
        
          der Datenumgang für Zwecke der Gesund-
        
        
          heitsversorgung und -vorsorge allein auf-
        
        
          grund des Gesetzes nur Personen erlaubt,
        
        
          die der ärztlichen Schweigepflicht oder
        
        
          einer entsprechenden Geheimhaltungs-
        
        
          pflicht unterliegen. Neben diesen beson-
        
        
          deren Auflagen für Gesundheitsdaten
        
        
          gilt es im Hinblick auf den Schutz aller
        
        
          personenbezogenen Daten verschiedene
        
        
          Grundprinzipien zu berücksichtigen.
        
        
          Drei Grundprinzipien zum Umgang mit
        
        
          Daten im Gesundheitsmanagement
        
        
          Möchte ein Unternehmen Maßnahmen
        
        
          der digitalen Gesundheitsförderung im
        
        
          Betrieb umsetzen und hierzu von der
        
        
          Belegschaft personenbezogene Daten
        
        
          erheben, müssen hierfür drei Grund-
        
        
          prinzipien berücksichtigt werden: Der
        
        
          Datenumgang muss sicher und trans-
        
        
          parent erfolgen und bedarf zudem einer
        
        
          Rechtsgrundlage.
        
        
          Sicherheit des Datenumgangs: Zu-
        
        
          nächst einmal muss dafür Sorge getragen
        
        
          werden, dass technische und organisato-
        
        
          rische Maßnahmen ein angemessenes,
        
        
          das bedeutet bei Gesundheitsdaten ein
        
        
          sehr hohes Maß an Sicherheit gewähren.
        
        
          Dazu gehört etwa, dass die sensiblen
        
        
          Daten lediglich in verschlüsselter Form
        
        
          transportiert und eventuell auch nur in
        
        
          dieser Form gespeichert werden. Zudem
        
        
          sollte für den administrativen Vollzugriff
        
        
          auf die Gesundheitsdaten aller Betrof-
        
        
          fenen, wenn dieser überhaupt möglich
        
        
          sein soll, das Vier-Augen-Prinzip ange-
        
        
          wandt werden, um auf diese Weise die
        
        
          Wahrscheinlichkeit von Fehlern oder
        
        
          Missbrauch zu reduzieren.
        
        
          Transparenz im Datenumgang: Der
        
        
          Umgang mit den Daten sollte für die
        
        
          Betroffenen transparent gestaltet sein.
        
        
          Hierzu zählt beispielsweise, im Vorfeld
        
        
          der Datenerhebung zu erklären, welche
        
        
          Daten zu welchem Zweck auf welchem
        
        
          Wege erhoben werden und wie diese
        
        
          nachfolgend verarbeitet, gespeichert und
        
        
          wieder gelöscht werden. Reaktiv muss
        
        
          dem Betroffenen auf Wunsch Auskunft
        
        
          über die zu seiner Person gespeicherten
        
        
          Daten erteilt werden – mit der Möglich-
        
        
          keit einer Korrektur im Anschluss.
        
        
          Rechtsgrundlage für den Daten-
        
        
          umgang: Bezüglich des Umgangs mit
        
        
          personenbezogenen Daten besteht im
        
        
          deutschen und europäischen Daten-
        
        
          schutzrecht ein sogenanntes Verbot mit
        
        
          Erlaubnisvorbehalt. Hierdurch wird ein
        
        
          Prinzip definiert, wonach jedwedes Er-
        
        
          heben, Verarbeiten und/oder Nutzen von
        
        
          personenbezogenen Daten verboten ist,
        
        
          es sei denn, ein Gesetz oder die Einwilli-
        
        
          gung des Betroffenen rechtfertigen dies.
        
        
          Für die Umsetzung von Maßnahmen aus
        
        
          dem Bereich E-Health im Betrieb, bei
        
        
          der eine Vielzahl dieser Daten erhoben
        
        
          und verarbeitet wird, bedarf es daher (a)
        
        
          einer gesetzlichen Grundlage, (b) einer
        
        
          Betriebs- beziehungsweise Dienstverein-
        
        
          barung oder (c) einer Einwilligung des
        
        
          Beschäftigten.
        
        
          Eine gesetzliche Grundlage könnte
        
        
          sich aus § 32 Abs. 1 BDSG ergeben,
        
        
          wonach personenbezogene Daten eines
        
        
          Beschäftigten für Zwecke des Beschäfti-
        
        
          gungsverhältnisses erhoben, verarbeitet
        
        
          oder genutzt werden dürfen, wenn dies
        
        
          für die Entscheidung über die Begrün-
        
        
          dung eines Beschäftigungsverhältnisses
        
        
          oder für dessen Durchführung oder Be-
        
        
          endigung erforderlich ist. Maßnahmen
        
        
          der betrieblichen Gesundheitsförderung
        
        
          können im Rahmen des Beschäftigungs-
        
        
          verhältnisses zwar sehr wohl sinnvoll
        
        
          sein, sie sind für die genannten Zwecke
        
        
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          Wearables in der Betrieblichen
        
        
          Gesundheitsförderung können
        
        
          sinnvoll sein – aber der Daten-
        
        
          schutz muss stimmen.