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            ORGANISATION
          
        
        
          _GESUNDHEITSFÖRDERUNG
        
        
          personalmagazin  12/16
        
        
          M
        
        
          it sehr hoher Geschwin-
        
        
          digkeit und in einer na-
        
        
          hezu unüberschaubaren
        
        
          Vielfalt verbreiten sich digi-
        
        
          tale Technologien wie Gesundheits-Apps,
        
        
          Wearables und Gesundheits-Portale auf
        
        
          dem Gesundheitsmarkt. Auch in vielen
        
        
          Unternehmen und Behörden werden die-
        
        
          se virtuellen Gesundheitshelfer bereits
        
        
          erfolgreich im Kontext Betrieblicher Ge-
        
        
          sundheitsförderung (BGF) eingesetzt.
        
        
          Zwangsläufig sehen sich immer mehr
        
        
          Personal- und Gesundheitsverantwortli-
        
        
          che daher mit der Frage konfrontiert, wie
        
        
          es um den Schutz der mitunter hochsen-
        
        
          siblen Daten bestellt ist. Welche Vorkeh-
        
        
          rungen sind zu treffen, umMissbrauch zu
        
        
          verhindern? Und wie sollten Beschäftigte
        
        
          informiert und eingebunden werden, um
        
        
          bestehende Bedenken zu mindern?
        
        
          Von
        
        
          
            Fabian Krapf, Uwe Klaus Schneider
          
        
        
          und
        
        
          
            Utz Niklas Walter
          
        
        
          Vor dem Hintergrund der teils berechtig-
        
        
          ten Bedenken ist die intensive Auseinan-
        
        
          dersetzung mit Fragen der Datensicher-
        
        
          heit und des Datenschutzes unerlässlich,
        
        
          wenn Maßnahmen der digitalen BGF
        
        
          erfolgreich in Unternehmen oder Behör-
        
        
          den implementiert werden sollen.
        
        
          Zweck und Umfang des Schutzes von
        
        
          Gesundheitsdaten
        
        
          Zweck des Datenschutzes ist es, den Ein-
        
        
          zelnen davor zu schützen, dass er durch
        
        
          den Umgang mit seinen personenbezo-
        
        
          genen Daten in seinem Persönlichkeits-
        
        
          recht beeinträchtigt wird. So formuliert
        
        
          es § 1 Abs. 1 des Bundesdatenschutzge-
        
        
          setzes (BDSG), welches den Datenschutz
        
        
          durch private Stellen, Unternehmen und
        
        
          Organisationen sowie für Bundesbehör-
        
        
          den – auch als Arbeitgeber – näher aus-
        
        
          gestaltet. Bei dem im Hintergrund ste-
        
        
          henden Persönlichkeitsrecht handelt es
        
        
          sich um ein Grundrecht, das dem Schutz
        
        
          einer Person vor Eingriffen in ihren
        
        
          privaten Lebens- und Freiheitsbereich
        
        
          dient. Geschützt wird hierdurch die
        
        
          freie Entfaltung der Persönlichkeit und
        
        
          somit auch die individuelle Abwägung,
        
        
          ob ein mehr oder weniger gesundheits-
        
        
          förderlicher Lebensstil gepflegt werden
        
        
          soll. Um insoweit tatsächlich eine freie
        
        
          Entscheidung zu ermöglichen, sind
        
        
          grundsätzlich auch Benachteiligungen
        
        
          aufgrund von ungesundem Verhalten
        
        
          oder gesundheitlichen Beeinträchti-
        
        
          gungen zu vermeiden. Die Angst vor
        
        
          solchen Benachteiligungen sowie das
        
        
          Risiko dahingehend soll die freie Entfal-
        
        
          tung der Persönlichkeit nicht bereits im
        
        
          Vorfeld beeinträchtigen.
        
        
          Das Persönlichkeitsrecht sieht überdies
        
        
          vor, dass jeder Mensch selbst entscheiden
        
        
          können sollte, wie er sich Dritten oder der
        
        
          Öffentlichkeit gegenüber darstellen will.
        
        
          Dies schließt neben dem Recht am gespro-
        
        
          chenen beziehungsweise geschriebenen
        
        
          Wort, demRecht am eigenen Bild und eini-
        
        
          gen weiteren auch das Recht auf informa-
        
        
          tionelle Selbstbestimmung mit ein. Dieses
        
        
          Recht besagt, dass der Einzelne bestim-
        
        
          men darf, welche ihn betreffenden Daten
        
        
          weitergeleitet oder verwendet werden
        
        
          dürfen. Dies führt zu einer Erweiterung
        
        
          des Schutzes im Vorfeld von eventuellen
        
        
          manifesten Benachteiligungen und Beein-
        
        
          trächtigungen des Persönlichkeitsrechts,
        
        
          denn diese setzen üblicherweise an Infor-
        
        
          mationen über den Einzelnen an.
        
        
          Geschützt werden um des Persönlich-
        
        
          keitsrechtswillennur personenbezogene
        
        
          Daten. Dabei handelt es sich um Einzel-
        
        
          angaben über persönliche oder sachliche
        
        
          Verhältnisse (zum Beispiel Arbeitgeber)
        
        
          einer bestimmten oder bestimmbaren
        
        
          Person (§ 3 Abs. 1 BDSG). Bestimmt be-
        
        
          deutet in diesem Zusammenhang, dass
        
        
          die Person namentlich bekannt ist. Be-
        
        
          stimmbar meint, dass sie beispielsweise
        
        
          anhand der Personalnummer oder der
        
        
          IP-Adresse identifiziert werden könnte.
        
        
          Anonym erhobene Informationen zählen
        
        
          folglich nicht hierzu.
        
        
          Gesundheitsdaten sind eine besondere
        
        
          Form von personenbezogenen Daten (§ 3
        
        
          Abs. 9 BDSG) und umfassen nicht nur ne-
        
        
          gative Abweichungen vomNormalzustand
        
        
          (beispielsweise Krankheit, Beschwerden),
        
        
          sondern auch positive Aussagen zur ge-
        
        
          sundheitlichen Verfassung (beispielswei-
        
        
          se Fitness, Leistungsfähigkeit). Für sie
        
        
          Gesund, aktiv, datengeschützt
        
        
          
            HINTERGRUND.
          
        
        
          Wer Wearables und Gesundheits-Apps im BGM einsetzt, muss den
        
        
          Schutz der Mitarbeiterdaten sicherstellen. Wir zeigen, was dabei zu beachten ist.
        
        
          
            VIDEO
          
        
        
          Mit dem Datenschutz beim Einsatz von
        
        
          Wearables beschäftigte sich auch der
        
        
          Safer Internet Day. In unserer App sehen
        
        
          Sie die wichtigsten Ergebnisse im Video.
        
        
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