personalmagazin 10/2015 - page 77

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nehmers in den vergangenen Jahren
beziehungsweise der Zeitpunkt der letzt-
maligen Arbeitsfähigkeit darzulegen.
Wichtig ist, dass die Fehltage detailliert
in der Betriebsratsanhörung aufge-
schlüsselt werden. Zusätzlich sind die
Zeiträume, in welchen der Arbeitgeber
Entgeltfortzahlung geleistet hat, ebenso
wie die Höhe der Zahlungen anzugeben.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber
die wirtschaftlichen und tatsächlichen
Beeinträchtigungen des Betriebes, die
aufgrund einer Erkrankung entstanden
sind, darzulegen (zum Beispiel Produk-
tions- oder Schichtausfälle). Ebenso ist
der Betriebsrat zu unterrichten, wenn
ein betriebliches Eingliederungsma-
nagement durchgeführt wurde.
CHRISTIAN FLOGAUS
ist
Fachanwalt für Arbeitsrecht
beim Arbeitgeberverband
Südwestmetall in Reutlingen.
Bei der betriebsbedingten Kündi-
gung sind die inner- oder außerbe-
trieblichen Gründe für den Wegfall des
Arbeitsplatzes darzulegen. Liegt dem
Sachverhalt eine unternehmerische Ent-
scheidung zugrunde, ist diese im Detail
darzustellen. Zudem muss der Arbeitge-
ber erklären, warum die Entscheidung
für den Wegfall des betroffenen Arbeits-
platzes kausal war. Hat der Arbeitgeber
eine Sozialauswahl durchgeführt, so
muss diese in der Betriebsratsanhörung
dargestellt werden. Dabei hat der Arbeit-
geber auch die im konkreten Fall berück-
sichtigten konkreten Sozialdaten aller
Arbeitnehmer, die in die Auswahl einbe-
zogen wurden, wie auch die Gründe für
die Herausnahme von Arbeitnehmern
aus der Sozialauswahl aufzuführen.
Nicht zuletzt ist aufzuzeigen, dass keine
freien Arbeitsplätze im Betrieb vorhan-
den sind, auf die der Arbeitnehmer ein-
gesetzt werden könnte.
Zusammenfassend sollten Arbeitgeber
die Betriebsratsanhörung gerade nicht
– wie jedoch nicht selten in der Praxis
zu beobachten – als bloßes Beiwerk be-
handeln. Nur so können sie vermeidbare
Fehler und letztlich die Rechtswidrigkeit
der Kündigung verhindern.
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