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ist für den Arbeitgeber jedoch nicht bin-
dend. Der Betriebsrat kann und darf den
Arbeitgeber nicht durch betriebsrats
interne Regelungen blockieren. Auch in
diesem Fall ist eine Übergabe an jedes
Betriebsratsmitglied möglich.
Welche Frist einzuhalten ist
Auch auf die Anhörungsfristen gemäß
§ 102 Abs. 2 BetrVG ist das Augenmerk
zu legen. Soll eine ordentliche Kündi-
gung ausgesprochen werden, beträgt die
Anhörungsfrist eine Woche. Bei einer
außerordentlich fristlosen Kündigung
verkürzt sich die Zeitspanne auf drei
Tage. Dabei gibt es jedoch auch Beson-
derheiten zu beachten, zum Beispiel bei
Mitarbeitern, die aufgrund tarifvertrag-
licher Vorschriften nicht ordentlich ge-
kündigt werden können: In diesem Fall
gilt eine Frist von einer Woche, wenn der
Arbeitgeber eine außerordentliche Kün-
digung mit sozialer Auslauffrist – ent-
sprechend der Kündigungsfrist bei einer
ordentlichen Kündigung – ausspricht.
Bei der Fristberechnung gelten die
§§ 187 ff. BGB. Der Tag der Übergabe
zählt nicht mit. Erfolgt die Übergabe der
Anhörung an den Betriebsrat bei einer
ordentlichen Kündigung also an einem
Dienstag, so beginnt die Wochenfrist am
Mittwoch um 0 Uhr und endet am fol-
genden Dienstag um 24 Uhr. Der Arbeit-
geber kann ab Mittwoch die Kündigung
aussprechen. Übergibt der Arbeitgeber
bei einer außerordentlichen Kündigung
die Anhörung am Freitag, so ist Fristen-
de am Montag um 24 Uhr. Fällt das En-
de der Frist auf einen Samstag, Sonntag
oder Feiertag, verschiebt sich dieses auf
den darauffolgenden Werktag, 24 Uhr.
Hat sich der Betriebsrat innerhalb der
Frist nicht abschließend geäußert, kann
der Arbeitgeber die Kündigung erst nach
Fristablauf aussprechen.
Rechtsfolgen des Widerspruchs
Der Ablauf der Frist ist nicht entschei-
dend, wenn der Betriebsrat bereits zuvor
zur Kündigung abschließend Stellung
nimmt. Dabei stehen dem Gremium
Auch bei einer Kündigung in der Wartezeit ist der Betriebsrat anzuhören. Dabei soll-
ten Arbeitgeber nicht zu sehr ins Detail gehen, um keine Angriffsfläche zu bieten.
Für die Kündigung in der Wartezeit fordert die Rechtsprechung: Der Arbeitgeber
hat dem Betriebsrat für die Anhörung nach § 102 BetrVG die Gründe mitzuteilen,
die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen
Kündigungsentschluss maßgeblich sind. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung
verschiedene pauschal gehaltene Formulierungen für ausreichend erachtet. So sind
bislang neben den Sozialdaten des Arbeitnehmers die nachfolgenden Sätze: „Eine
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht in unserem Interesse“, „der Arbeitneh-
mer hat sich während der Einarbeitungszeit nicht bewährt“, „der Arbeitnehmer ist
nicht geeignet, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen“ oder
„nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt der Arbeitnehmer unse-
ren Anforderungen nicht“ für die Anhörung des Betriebsrats ausreichend. Es ist davor
zu warnen, in der Wartezeitanhörung zu sehr ins Detail zu gehen. Auch wenn das
Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift, setzt sich der Arbeitgeber einem unnöti-
gen Prozessrisiko, nicht zuletzt aus Gründen des allgemeinen Gleichbehandlungsge-
setzes (AGG), aus.
Anhörung in der Wartezeit
TIPP
Die Anhörung des Betriebsrats muss den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
Inhaltliche, aber auch formale Anforderungen müssen Arbeitgeber dabei erfüllen.
Inhalt der Anhörung
•
Personalien und Sozialdaten
•
Art der Kündigung, Kündigungsfrist und Rechtsgrundlage Kündigungsfrist
•
Bei verhaltensbedingter Kündigung: Genaue Beschreibung des Sachverhalts, Konkrete
Bezeichnung der Pflichtverletzung, Einschlägige Abmahnungen beifügen, Entlastende
Umstände, Interessenabwägung
•
Bei krankheitsbedingter Kündigung: Detaillierte Darstellung der Fehltage und Zu-
kunftsprognose, Zeiträume mit/ohne Entgeltfortzahlung, wirtschaftliche Beeinträchti-
gungen, Durchgeführtes BEM, Interessenabwägung
•
Bei betriebsbedingter Kündigung: Inner- oder außerbetriebliche Gründe, Darstellung
der unternehmerischen Entscheidung, Kausalität, Sozialauswahl, Fehlende Weiterbe-
schäftigungsmöglichkeit, Interessenabwägung
Formalia der Anhörung
•
Die Anhörung hat vor Ausspruch jeder Kündigung zu erfolgen
•
Anhörung schriftlich durchführen
•
Übergabe an den Betriebsratsvorsitzenden
•
Anhörungsfristen einhalten: bei außerordentlicher Kündigung drei Tage, bei ordentli-
cher Kündigung eine Woche
•
Stellungnahme prüfen: Liegt abschließende Stellungnahme vor?
Inhalt und Form der Anhörung
CHECKLISTE