personalmagazin bAVspezial 4/2017 - page 17

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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
04/17 spezial bAV
nettsentwurf für ein Betriebsrentenstär-
kungsgesetz (BRSG) vor. Dieser enthält
neben arbeits-, sozialversicherungs- und
versicherungsrechtlichen Reformansät-
zen auch Vorschläge des Bundesministe-
riums der Finanzen (BMF) dazu, wie die
Verbreitung der bAV in KMU aus steuer-
licher Sicht gefördert werden soll.
Ende Januar versammelten sich im
Rahmen des „Berliner bAV-Auftakts
2017“ hochrangige Vertreter aller Sta-
keholder der bAV zu einem Dialog über
die anstehenden Reformen der bAV.
Die Vorträge und Diskussionsbeiträge
zeigten, dass sich die Ministerien, die
Sozialpartner, die Versorgungsträger
und die Berater bereits darauf einstel-
len, mit den Änderungen des Betriebs-
rentenstärkungsgesetzes zu arbeiten
und sie in die Versorgungslösungen
umzusetzen. Auch der Bundesrat hat
inzwischen seine Stellungnahme zum
Referentenentwurf abgegeben und nur
wenige Änderungen gefordert - nach den
aktuellen Planungen soll das Betriebs-
rentenstärkungsgesetz bis Mitte 2017
verabschiedet sein und am 1.1.2018 in
Kraft treten.
Die Leitplanken des Gesetzesentwurfs
Der Expertenaustausch machte deutlich,
dass die Kernpunkte des Referentenent-
wurfs – vorbehaltlich etwaiger Änderun-
gen im Gesetzgebungsverfahren – wohl
auch in der endgültigen Fassung des
BRSG zu finden sein werden. Die wich-
tigsten davon sind:
• Die Beschränkung des Sozialpartner-
modells auf tarifvertragliche Lösungen.
• Die Einführung der sogenannten rei-
nen Beitragszusage im Sozialpartner-
modell, nach der der Arbeitgeber dem
Versorgungsberechtigten nur noch die
Erbringung eines Beitrags, nicht aber
eine bestimmte Leistung schuldet.
• Korrespondierend dazu die Einfüh-
rung des sogenannten Zielrentenmo-
dells im Sozialpartnermodell, nach dem
es den Versorgungseinrichtungen unter-
sagt sein soll, Garantien auf ihre Leis-
tungen auszusprechen (Garantieverbot).
PROF. DR. MATHIAS
ULBRICH
lehrt Wirt-
schaftsprivatrecht an der
Hochschule Schmalkalden
und ist Of Counsel für bAV bei Bach Lang-
heid Dallmayr, Frankfurt am Main.
• Die Einführung eines Optionsmodells
für tarifvertragliche Lösungen, die be-
stimmen können, dass der Arbeitgeber
für seine Arbeitnehmer eine automa-
tische Entgeltumwandlung einführen
kann.
• Die Erweiterung des steuerlichen För-
derrahmens der bAV im § 3 Nr. 63 EStG
und Einführung eines zusätzlichen För-
derbetrags gemäß § 100 EStG für Gering-
verdiener sowie weitere steuerrechtliche
Vereinfachungen.
• Die Erhöhung der sogenannten Ries-
ter-Zulage (die auch wirkt, wenn „Ries-
ter“ im Rahmen der bAV durchgeführt
wird).
•Sozialversicherungsrechtliche Reform-
ansätze, wie die Abschaffung der An-
rechnung der bAV auf Leistungen der
Grundsicherung im Alter (bis zu einer
Höchstgrenze) sowie die Abschaffung
der sogenannten Doppelverbeitragung
in der gesetzlichen Kranken- und Pfle-
geversicherung für Leistungen aus dem
sogenannten „bAV-Riester“.
Offene Fragen bleiben zur Diskussion
An der Tarifexklusivität des Sozial-
partnermodells dürfte sich wohl nichts
mehr ändern; dennoch verbleiben nach
wie vor Punkte, die im Gesetzgebungs-
verfahren diskutiert und gelöst werden
sollten. Offen sind, das zeigen auch die
kontroversen Diskussionen beim bAV-
Auftakt, insbesondere die folgenden
Fragen:
• Ist das vorgesehene Garantieverbot
wirklich sinnvoll oder sollte es nicht
besser den Tarifvertragsparteien über-
lassen werden, über die Gewährung von
Garantien zu entscheiden? Hier besteht
insbesondere die Frage, ob es den So-
zialpartnern gelingt, auf dieser Basis
tarifvertragliche Lösungen zu finden,
die tatsächlich zu einer Verbreitung der
bAV in den kleinen und mittleren Unter-
nehmen führen.
• Wie können noch bestehende ar-
beitsrechtliche Unklarheiten des Ge-
setzesentwurfs gelöst werden, so bei-
spielsweise bei der Übertragung von
Anwartschaften aus einem System der
herkömmlichen bAV in ein System des
Sozialpartnermodells?
• Was spräche gegen eine Öffnung des
Optionsmodells auch für Lösungen au-
ßerhalb tarifvertraglicher Regelungen?
• Ist es möglich, die Verdienstgrenze
als Voraussetzung für den Förderbeitrag
nach § 100 EStG anzuheben, ebenso wie
den Betrag, der anrechnungsfrei in der
Grundsicherung im Alter bleiben soll?
• Wie kann es vor dem Hintergrund
einer geringen Tarifbindungsquote
in KMU gelingen, dass diese Betriebe
durch das Sozialpartnermodell tatsäch-
lich erreicht werden?
Der Fahrplan: In Kraft bis 2018
Nach der ersten Lesung im Bundestag
Anfang März sind für den 27. März die
öffentliche Anhörung und für Anfang
April die zweite und dritte Lesung im
Bundestag geplant. Nachdem das BRSG
dem Bundesrat erneut vorgelegt wurde
(voraussichtlicher Termin 2. Juni), soll
es am 1. Januar 2018 in Kraft treten. So-
fern es beim avisierten Fahrplan bleibt,
wird das Betriebsrentenstärkungsgesetz
beim nächsten „Berliner bAV-Auftakt“
Anfang 2018 also bereits in Kraft getre-
ten sein. Der Inhalt des Gesetzes sowie
die Frage, wie die Sozialpartner die da-
durch gewährten Freiheiten konkret nut-
zen wollen, um die Verbreitung der bAV
in den KMU zu erhöhen, werden auch
hier wieder genug Gesprächs- und Dis-
kussionsstoff bieten.
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Stellungnahmen und Kritik zum Gesetz fin-
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Suchwort „Betriebsrentenstärkungsgesetz“
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