personalmagazin bAVspezial 4/2017 - page 26

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SPEZIAL BAV
_PENSIONSZUSAGEN
spezial bAV 04/17
Ein Pflichtenheft für HR
ANLEITUNG.
Wenn Pensionsverpflichtungen auf externe Anbieter ausgelagert werden,
ist insbesondere das Personalmanagement gefordert. Wir zeigen, was alles zu tun ist.
Von
Susanne Jungblut
und
Tobias Schmitz
D
as andauernde Niedrigzins-
umfeld belastet die Jahresab-
schlüsse der Unternehmen,
die in ihren Jahresabschlüs-
sen Pensionsverpflichtungen auswei-
sen – und dies wird auch bei moderat
steigenden Zinsen so bleiben. Finanzab-
teilungen suchen also nach Möglichkei-
ten, die Bilanz zu entlasten, und finden
diese häufig in einer Auslagerung der
Pensionsverpflichtungen auf einen
externen Anbieter. Doch was bedeutet
dies für die Personalabteilungen der
Unternehmen?
Pensionsverpflichtungen lasten
wie Blei auf den Bilanzen
Woher kommt der Wunsch nach einer
Auslagerung der Pensionsverpflichtun-
gen? Nach wie vor führen insbesondere
die größeren Unternehmen die betriebli-
che Altersversorgung über den Weg der
Direktzusage durch. Dies hat den Vor-
teil, dass Liquidität erst dann abfließt,
wenn bei einem Mitarbeiter der Versor-
gungsfall eintritt. Für diese Verbindlich-
keit muss das Unternehmen jedoch in
der Bilanz eine Pensionsrückstellung
ausweisen. Vereinfacht gesagt werden
bei deren Berechnung die späteren
Zahlungsströme mit ihrer Wahrschein-
lichkeit gewichtet und auf den heutigen
Zeitpunkt abgezinst. Bei einem niedri-
gen Abzinsungssatz fällt der sich so er-
gebende Betrag naturgemäß höher aus
als bei einem höheren Zinsfaktor.
Dieser Abzinsungssatz ermittelt sich
für den HGB-Abschluss nach § 253 Abs.
2 Satz 1 HGB aus dem Durchschnitt der
vergangenen zehn Jahre. Da in diesen
Durchschnittszeitraum noch Perioden
mit einem hohen Zinsniveau fallen, liegt
der derzeitige „HGB-Zins“ oberhalb des
Marktzinses. Im Laufe der nächsten
Jahre werden aber die Jahre mit hohen
Zinsen aus dem Durchschnittszeitraum
hinausfallen – und für die kommende
Zeit sind Zinsen, wie sie vor acht oder
zehn Jahren üblich waren, nicht zu
erwarten. Somit wird der Abzinsungs-
satz für die Berechnung der Pensions-
rückstellungen weiter sinken, und die
Rückstellungen werden entsprechend
steigen. Dies bedeutet für das Unterneh-
men: eine sinkende Eigenkapitalquote,
eine schlechtere Bonitätsnote sowie
geringere Dividendenausschüttungen
– im schlimmsten Fall kann eine bilan-
zielle Überschuldung drohen. Es ist also
durchaus verständlich, wenn eine Ge-
sellschaft hier nach Möglichkeiten zur
Entlastung seiner Bilanz sucht.
Der Pensionsfonds übernimmt,
Rückstellungen fallen weg
Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Bi-
lanz in dieser Situation zu entlasten.
Eine davon ist die Auslagerung von
Pensionsverpflichtungen auf einen Pen-
sionsfonds. Wiederum vereinfacht dar-
gestellt, folgt aus einem solchen Schritt,
dass die Pensionsrückstellung – zumin-
dest in dem Umfang, in dem die Ver-
pflichtungen auf den externen Anbieter
übertragen werden – aufgelöst werden
kann. Da nach Artikel 28 EGHGB ein
Bilanzierungswahlrecht besteht, genügt
künftig ein Ausweis im Bilanzanhang.
Ein weiterer Anstieg der Pensionsrück-
stellung aufgrund des fallenden HGB-
Zinses entfällt damit. Die Bilanz ist so-
mit dauerhaft entlastet.
Zunächt geht es um eine
bAV-Bestandserfassung
Eine Auslagerung der Pensionsver-
pflichtungen auf beispielsweise einen
Pensionsfonds benötigt nicht nur die
Mitarbeit von Finance, Accounting und
Tax, sondern in ganz erheblichem Um-
fang auch die Unterstützung durch die
HR-Abteilung. Schließlich ist eindeutig
und lückenlos festzuhalten und zu ver-
einbaren, welche Versorgungsverpflich-
tungen auf den Pensionsfonds über-
gehen. Dies erfordert nicht nur einen
vollständigen Überblick über die Ver-
sorgungslandschaft des Unternehmens,
sondern auch eine klare Dokumentation
– vorzugsweise digital.
Nicht immer ist diese Situation gege-
ben. Insbesondere Unternehmen, die
ihre Versorgungszusagen regelmäßig
den Marktgegebenheiten angepasst
haben oder durch Unternehmenskäufe
zahlreiche Versorgungszusagen über-
nommen haben, verfügen über eine
Vielzahl von Versorgungsregelungen.
Nicht immer ist klar, welche Mitarbeiter
unter welches Versorgungsprogramm
fallen oder welche Leistungen konkret
zugesagt wurden. In derartigen Fällen
ist eine vollständige Bestandserfassung,
ein sogenanntes „Pension Audit“, als
Vorbereitung für die Auslagerung uner-
lässlich. Hierfür ist es notwendig, die un-
terschiedlichen Versorgungszusagen zu
sammeln, zu sichten und die Mitarbeiter
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